Rechtssatz RS0070972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070972
Entscheidungsdatum
08.05.1972
Rechtssatz
Verletzungen der Ehre und Würde erfüllen den Tatbestand des § 157 Abs 1 NO, wenn nicht bloß die Berufsehre und Berufswürde des die Tathandlung setzenden Notars beeinträchtigt wird, sondern aus dem Benehmen Schlüsse auf das der Gesamtheit der Standesangehörigen zu befürchten sind (Ladung, die den Anschein hat, ein Notar habe nur einen Vorwand benutzt, um jemand in seine Kanzlei zu bekommen und die Abhandlungspflege aus finanziellen Gründen übertragen zu erhalten).Verletzungen der Ehre und Würde erfüllen den Tatbestand des Paragraph 157, Absatz eins, NO, wenn nicht bloß die Berufsehre und Berufswürde des die Tathandlung setzenden Notars beeinträchtigt wird, sondern aus dem Benehmen Schlüsse auf das der Gesamtheit der Standesangehörigen zu befürchten sind (Ladung, die den Anschein hat, ein Notar habe nur einen Vorwand benutzt, um jemand in seine Kanzlei zu bekommen und die Abhandlungspflege aus finanziellen Gründen übertragen zu erhalten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0070972
Dokumentnummer
JJR_19720508_OGH0002_0000DS00006_7100000_008