Rechtssatz RS0070980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070980
Entscheidungsdatum
09.06.1980
Rechtssatz
Bringt zum Ausdruck, daß die Verfolgung eines Disziplinarvergehens von Amtswegen zu geschehen hat, unabhängig davon, wer im Einzelfall das Vergehen angezeigt hat (hier nach Anzeige einer nicht im § 157 Abs 2 NO genannten Person).Bringt zum Ausdruck, daß die Verfolgung eines Disziplinarvergehens von Amtswegen zu geschehen hat, unabhängig davon, wer im Einzelfall das Vergehen angezeigt hat (hier nach Anzeige einer nicht im Paragraph 157, Absatz 2, NO genannten Person).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0070980
Dokumentnummer
JJR_19800609_OGH0002_0000DS00006_8000000_001