Rechtssatz RS0070991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070991
Entscheidungsdatum
05.11.1991
Norm
PartnervermittlerV BGBl 1987/434 §1 Abs2
PartnervermittlerV BGBl 1987/434 §2 Abs2
Rechtssatz
Auch bei der Werbung für die in § 1 Abs 2 der V näher beschriebenen Tätigkeiten einer Partnervermittlung muß darauf hingewiesen werden, daß der Ankündigende das Gewerbe der Partnervermittlung ausübt. Unterbleibt ein solcher Hinweis nach § 2 Abs 2 der V, dann wird der unbefangene Leser einer Zeitschrift annehmen, hier werbe der Medieninhaber einer Zeitschrift, in der die Inserate von Personen zu finden sind, die Partner suchen; daß aber die Antwort auf solche Inserate eine Inanspruchnahme als Partnervermittlerin bedeutet und eine Provisionspflicht auslösen kann, ist nicht zu erkennen.Auch bei der Werbung für die in Paragraph eins, Absatz 2, der römisch fünf näher beschriebenen Tätigkeiten einer Partnervermittlung muß darauf hingewiesen werden, daß der Ankündigende das Gewerbe der Partnervermittlung ausübt. Unterbleibt ein solcher Hinweis nach Paragraph 2, Absatz 2, der römisch fünf, dann wird der unbefangene Leser einer Zeitschrift annehmen, hier werbe der Medieninhaber einer Zeitschrift, in der die Inserate von Personen zu finden sind, die Partner suchen; daß aber die Antwort auf solche Inserate eine Inanspruchnahme als Partnervermittlerin bedeutet und eine Provisionspflicht auslösen kann, ist nicht zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070991
Dokumentnummer
JJR_19911105_OGH0002_0040OB00110_9100000_001