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Rechtssatz RS0070991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070991

Geschäftszahl

4Ob110/91

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Norm

PartnervermittlerV BGBl 1987/434 §1 Abs2
PartnervermittlerV BGBl 1987/434 §2 Abs2

Rechtssatz

Auch bei der Werbung für die in Paragraph eins, Absatz 2, der römisch fünf näher beschriebenen Tätigkeiten einer Partnervermittlung muß darauf hingewiesen werden, daß der Ankündigende das Gewerbe der Partnervermittlung ausübt. Unterbleibt ein solcher Hinweis nach Paragraph 2, Absatz 2, der römisch fünf, dann wird der unbefangene Leser einer Zeitschrift annehmen, hier werbe der Medieninhaber einer Zeitschrift, in der die Inserate von Personen zu finden sind, die Partner suchen; daß aber die Antwort auf solche Inserate eine Inanspruchnahme als Partnervermittlerin bedeutet und eine Provisionspflicht auslösen kann, ist nicht zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 110/91
    Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 110/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070991

Dokumentnummer

JJR_19911105_OGH0002_0040OB00110_9100000_001