Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Beklagten zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier entscheidenden Frage fehlt, ob § 2 Abs 1 der V BGBl 1987/434 auch für das Ankündigen einer der Gewerbeausübung eines Partnervermittlers dienenden Zeitschrift durch diesen Partnervermittler gilt; sie ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Beklagten zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier entscheidenden Frage fehlt, ob Paragraph 2, Absatz eins, der römisch fünf BGBl 1987/434 auch für das Ankündigen einer der Gewerbeausübung eines Partnervermittlers dienenden Zeitschrift durch diesen Partnervermittler gilt; sie ist auch berechtigt.
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17.August 1987 BGBl 434 über Ausbildungsvorschriften für Partnervermittler gilt für die in ihrem § 1 Abs 2 aufgezählten Tätigkeiten von Gewerbetreibenden, welche die Partnervermittlung ausüben, also für das "Sammeln und die Bekanntgabe von Informationen - wie Name, Adresse, persönliche Eigenschaften, Vorlieben, Beruf, Einkommen, Vermögensverhältnisse - von und über Personen, die eine private Partnerschaft mit anderen Personen einzugehen wünschen, und die Weitergabe derartiger Informationen an Partnersuchende". Nach § 2 Abs 1 der Verordnung haben die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen, unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie das Gewerbe der Partnervermittlung ausüben. Bei einer Mehrzahl solcher Inserate in periodischen Druckschriften muß freilich gemäß § 2 Abs 2 der VO nicht jedes Inserat den Hinweis nach Abs 1 enthalten; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von ein und demselben das Gewerbe der Partnervermittlung ausübenden Gewerbetreibenden stammen, und sie müssen außerdem unmittelbar aneinandergereiht werden.Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17.August 1987 Bundesgesetzblatt 434 über Ausbildungsvorschriften für Partnervermittler gilt für die in ihrem Paragraph eins, Absatz 2, aufgezählten Tätigkeiten von Gewerbetreibenden, welche die Partnervermittlung ausüben, also für das "Sammeln und die Bekanntgabe von Informationen - wie Name, Adresse, persönliche Eigenschaften, Vorlieben, Beruf, Einkommen, Vermögensverhältnisse - von und über Personen, die eine private Partnerschaft mit anderen Personen einzugehen wünschen, und die Weitergabe derartiger Informationen an Partnersuchende". Nach Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung haben die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen, unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß sie das Gewerbe der Partnervermittlung ausüben. Bei einer Mehrzahl solcher Inserate in periodischen Druckschriften muß freilich gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der VO nicht jedes Inserat den Hinweis nach Absatz eins, enthalten; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von ein und demselben das Gewerbe der Partnervermittlung ausübenden Gewerbetreibenden stammen, und sie müssen außerdem unmittelbar aneinandergereiht werden.
Der Zweck dieser Bestimmungen ist - wie sich aus der Verordnungsermächtigung des § 69 Abs 2 GewO ergibt - der Schutz der Kunden vor Vermögensschäden, im gegebenen Zusammenhang also - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - die rechtzeitige Aufklärung eines Partnersuchenden, daß er es mit einem gewerbsmäßigen, somit gegen Provisionszahlung tätigen, Partnervermittler und nicht mit einem möglichen Partner zu tun hat.Der Zweck dieser Bestimmungen ist - wie sich aus der Verordnungsermächtigung des Paragraph 69, Absatz 2, GewO ergibt - der Schutz der Kunden vor Vermögensschäden, im gegebenen Zusammenhang also - wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - die rechtzeitige Aufklärung eines Partnersuchenden, daß er es mit einem gewerbsmäßigen, somit gegen Provisionszahlung tätigen, Partnervermittler und nicht mit einem möglichen Partner zu tun hat.
Soweit das Gericht zweiter Instanz meint, die beanstandeten Inserate fielen deshalb nicht unter § 2 Abs 1 der Verordnung, weil es sich dabei nicht um eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 1 leg cit handle, kann ihm nicht gefolgt werden. § 2 Abs 1 der Verordnung fordert den dort näher bezeichneten Hinweis ausdrücklich "bei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen" der Partnervermittler. Damit können aber - wie die Klägerin zutreffend ausführt - nur die Ankündigungen der in § 1 Abs 2 aufgezählten Tätigkeiten, nicht aber diese Tätigkeiten selbst - welche ja nicht in einem "Ankündigen" bestehen - gemeint sein. Auch bei der Werbung für die in § 1 Abs 2 der Verordnung näher beschriebenen Tätigkeiten einer Partnervermittlung muß darauf hingewiesen werden, daß der Ankündigende das Gewerbe der Partnervermittlung ausübt. Die Herausgabe der Zeitschrift "Ihr Herzblatt" ist aber Bestandteil der von der Beklagten ausgeübten Partnervermittlung, dient doch dieses Druckwerk der Bekanntgabe von Informationen über Partnersuchende, der Weitergabe solcher Informationen an Partnersuchende und - durch die Aufforderung zum Einsenden verschiedener "Kupons" - dem Sammeln solcher Informationen. Soweit die Beklagte für ihre Zeitschrift wirbt, kündigt sie demnach (mittelbar) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs 2 der Verordnung an und muß dabei auf ihre Gewerbeausübung hinweisen. Unterbleibt - wie in den beanstandeten Inseraten - ein solcher Hinweis nach § 2 Abs 2 der Verordnung, dann wird der unbefangene Leser annehmen, hier werbe der Medieninhaber einer Zeitschrift, in der die Inserate von Personen zu finden sind, die Partner suchen; daß aber die Antwort auf solche Inserate eine Inanspruchnahme der Beklagten als Partnervermittlerin bedeutet und eine Provisionspflicht auslösen kann, ist nicht zu erkennen. Ganz abgesehen davon, daß - wie schon das Erstgericht zutreffend bemerkt hat - auch die Zeitschrift selbst die Leser nicht entsprechend aufklärt, sind schon die beanstandeten Inserate geeignet, Partnersuchende durch die Bestellung der Zeitschrift "Ihr Herzblatt" mit der Beklagten in Unkenntnis des Umstandes in Verbindung treten zu lassen, daß diese das Gewerbe der Partnervermittlung ausübt. Gerade das aber will § 2 Abs 1 der mehrfach erwähnten Verordnung verhindern.Soweit das Gericht zweiter Instanz meint, die beanstandeten Inserate fielen deshalb nicht unter Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung, weil es sich dabei nicht um eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, leg cit handle, kann ihm nicht gefolgt werden. Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung fordert den dort näher bezeichneten Hinweis ausdrücklich "bei der Gewerbeausübung, insbesondere bei Ankündigungen" der Partnervermittler. Damit können aber - wie die Klägerin zutreffend ausführt - nur die Ankündigungen der in Paragraph eins, Absatz 2, aufgezählten Tätigkeiten, nicht aber diese Tätigkeiten selbst - welche ja nicht in einem "Ankündigen" bestehen - gemeint sein. Auch bei der Werbung für die in Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung näher beschriebenen Tätigkeiten einer Partnervermittlung muß darauf hingewiesen werden, daß der Ankündigende das Gewerbe der Partnervermittlung ausübt. Die Herausgabe der Zeitschrift "Ihr Herzblatt" ist aber Bestandteil der von der Beklagten ausgeübten Partnervermittlung, dient doch dieses Druckwerk der Bekanntgabe von Informationen über Partnersuchende, der Weitergabe solcher Informationen an Partnersuchende und - durch die Aufforderung zum Einsenden verschiedener "Kupons" - dem Sammeln solcher Informationen. Soweit die Beklagte für ihre Zeitschrift wirbt, kündigt sie demnach (mittelbar) Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung an und muß dabei auf ihre Gewerbeausübung hinweisen. Unterbleibt - wie in den beanstandeten Inseraten - ein solcher Hinweis nach Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung, dann wird der unbefangene Leser annehmen, hier werbe der Medieninhaber einer Zeitschrift, in der die Inserate von Personen zu finden sind, die Partner suchen; daß aber die Antwort auf solche Inserate eine Inanspruchnahme der Beklagten als Partnervermittlerin bedeutet und eine Provisionspflicht auslösen kann, ist nicht zu erkennen. Ganz abgesehen davon, daß - wie schon das Erstgericht zutreffend bemerkt hat - auch die Zeitschrift selbst die Leser nicht entsprechend aufklärt, sind schon die beanstandeten Inserate geeignet, Partnersuchende durch die Bestellung der Zeitschrift "Ihr Herzblatt" mit der Beklagten in Unkenntnis des Umstandes in Verbindung treten zu lassen, daß diese das Gewerbe der Partnervermittlung ausübt. Gerade das aber will Paragraph 2, Absatz eins, der mehrfach erwähnten Verordnung verhindern.
Daß sich die Beklagte über diese Vorschrift in der Absicht hinweggesetzt hat, damit einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, bedarf keiner näheren Begründung; sie hat daher mit dem Verstoß gegen die Verordnung zugleich den guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) zuwidergehandelt.Daß sich die Beklagte über diese Vorschrift in der Absicht hinweggesetzt hat, damit einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, bedarf keiner näheren Begründung; sie hat daher mit dem Verstoß gegen die Verordnung zugleich den guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) zuwidergehandelt.
Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung des Revisionsrekurses die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 41, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.