Rechtssatz RS0070992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070992
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Norm
PartnervermittlerV BGBl 1987/434 §2 Abs1
Rechtssatz
Der Zweck dieser Bestimmungen ist - wie sich aus der Verordnungsermächtigung des § 69 Abs 2 GewO ergibt - der Schutz der Kunden vor Vermögensschäden, im gegebenen Zusammenhang die rechtzeitige Aufklärung eines Partnersuchenden, dass er es mit einem gewerbsmäßigen, somit gegen Provisionszahlung tätigen, Partnervermittler und nicht mit einem möglichen Partner zu tun hat.Der Zweck dieser Bestimmungen ist - wie sich aus der Verordnungsermächtigung des Paragraph 69, Absatz 2, GewO ergibt - der Schutz der Kunden vor Vermögensschäden, im gegebenen Zusammenhang die rechtzeitige Aufklärung eines Partnersuchenden, dass er es mit einem gewerbsmäßigen, somit gegen Provisionszahlung tätigen, Partnervermittler und nicht mit einem möglichen Partner zu tun hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 110/91
Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 110/91
- 3 Ob 1/16t
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 1/16t
Auch; Beisatz: Hier: § 7 Abs 1 PartnervermittlungsV. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070992
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19911105_OGH0002_0040OB00110_9100000_002