Rechtssatz RS0071019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071019
Entscheidungsdatum
27.11.1984
Rechtssatz
Eine Beschränkung der Befugnis des Arbeitnehmers, nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis über den fortbestehenden Vergütungsanspruch (§ 8 PatG) frei zu verfügen und ihn insbesondere durch Vereinbarung mit seinem ehemaligen Arbeitgeber nach seinem Gutdünken zu regeln, kann aber auch aus § 16 PatG nicht abgeleitet werden.Eine Beschränkung der Befugnis des Arbeitnehmers, nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis über den fortbestehenden Vergütungsanspruch (Paragraph 8, PatG) frei zu verfügen und ihn insbesondere durch Vereinbarung mit seinem ehemaligen Arbeitgeber nach seinem Gutdünken zu regeln, kann aber auch aus Paragraph 16, PatG nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 34/84
Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 34/84
Veröff: SZ 57/188 = ZAS 1986,89 (Köck 73) = GRURInt 1986,62 = Arb 10428 = ÖBl 1985,36 = RdW 1985,254
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071019
Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00034_8400000_001