Aus den Entscheidungsgründen:
Durch den auf Rechnungslegung und Zahlung gerichteten Urteilsantrag des Klägers soll die Beklagte verhalten werden, die in Punkt 1 des Vertrages festgelegte 2 prozentige Vergütung über den vereinbarten Endzeitpunkt (31. 12. 1977) hinaus auch während der restlichen Patentdauer fortzuzahlen; der Kläger geht dabei von der Rechtsansicht aus, daß eine nutzungsabhängige Vergütung, wie sie hier vereinbart worden ist, immer für die gesamte Patent- bzw. Nutzungsdauer geleistet werden müsse und daß dieser Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 17 PatG durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden könne. Demgegenüber hat aber schon das Berufungsgericht mit Recht darauf verwiesen, daß die Vereinbarung erst am 17. 9. 1969, also fast drei Jahre nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers und damit zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, als der Kläger des besonderen Schutzes eines Arbeitnehmers längst nicht mehr bedurfte; ebenso wie ein Verzicht des Arbeitnehmers auf an sich unverzichtbare Rechte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig sei, unterlägen auch die erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über eine Diensterfindung getroffenen Vereinbarungen nicht den Beschränkungen des § 17 PatG.Durch den auf Rechnungslegung und Zahlung gerichteten Urteilsantrag des Klägers soll die Beklagte verhalten werden, die in Punkt 1 des Vertrages festgelegte 2 prozentige Vergütung über den vereinbarten Endzeitpunkt (31. 12. 1977) hinaus auch während der restlichen Patentdauer fortzuzahlen; der Kläger geht dabei von der Rechtsansicht aus, daß eine nutzungsabhängige Vergütung, wie sie hier vereinbart worden ist, immer für die gesamte Patent- bzw. Nutzungsdauer geleistet werden müsse und daß dieser Anspruch des Arbeitnehmers gemäß Paragraph 17, PatG durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden könne. Demgegenüber hat aber schon das Berufungsgericht mit Recht darauf verwiesen, daß die Vereinbarung erst am 17. 9. 1969, also fast drei Jahre nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers und damit zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, als der Kläger des besonderen Schutzes eines Arbeitnehmers längst nicht mehr bedurfte; ebenso wie ein Verzicht des Arbeitnehmers auf an sich unverzichtbare Rechte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zulässig sei, unterlägen auch die erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über eine Diensterfindung getroffenen Vereinbarungen nicht den Beschränkungen des Paragraph 17, PatG.
Gemäß § 17 PatG können die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 6 bis 16 PatG zustehenden Rechte durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Ebenso wie die insoweit durchaus vergleichbare Regelung des § 22 Abs. 1 des deutschen Arbeitnehmererfindungsgesetzes vom 25. 7. 1957, BGBl. I 756, ist auch § 17 PatG eine spezialgesetzliche Ausprägung der das ganze Arbeitsrecht durchziehenden Schutzfunktion gesetzlicher Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers. Der Gesetzgeber will dadurch, daß er einzelnen Bestimmungen - hier: den §§ 6 bis 16 PatG - zugunsten des Arbeitnehmers (einseitig) zwingenden Charakter verleiht, den Arbeitnehmer als den regelmäßig sozial und wirtschaftlich schwächeren Partner des Arbeitsvertrages vor unüberlegten, voreiligen oder durch Sorge um den Arbeitsplatz oder um die Arbeitsbedingungen beeinflußten Zugeständnissen mit der Folge unangemessener Vertragsgestaltungen und einer Verschlechterung der eigenen Rechtsposition bewahren (vgl. dazu Volmer-Gaul, ArbeitnehmererfindungsG[2], 1325 § 25 RN 4; Bartenbach, Gesetz über Arbeitnehmererfindungen 440 f., § 22 RZ 1). Diese besondere Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers endet aber grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem damit regelmäßig verbundenen Wegfallen eines möglichen wirtschaftlichen Drucks. Eine Erstreckung der zwingenden Wirkung einzelner Schutzbestimmungen über diesen Zeitpunkt hinaus kann deshalb in der Regel nur dort angenommen werden, wo sie der Gesetzgeber zur Hintanhaltung unerwünschter Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich angeordnet hat (s. dazu insbesondere Migsch, Der sogenannte Verzicht des Arbeitnehmers auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, Strasser-FS (1983) 255 ff. (260)). Ob sie darüber hinaus auch in solchen Fällen zu bejahen ist, in denen eine wirtschaftliche Drucksituation ausnahmsweise auch noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fortbesteht (so insbesondere Martinek-Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses 303 f.), braucht diesmal nicht weiter erörtert zu werden, weil ein derartiger Ausnahmefall hier nicht vorliegt. Die in Rede stehende Vergütungsvereinbarung ist am 17. 9. 1969 und damit fast drei Jahre nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen der beklagten Partei abgeschlossen worden. Inwiefern der Kläger damals noch unter wirtschaftlichem Druck seiner ehemaligen Arbeitgeberin gestanden und solcherart in seiner freien Willensentschließung beeinträchtigt gewesen wäre, ist nicht zu sehen. Auch der Kläger selbst hat eine solche besondere Drucksituation mit keinem Wort behauptet; seiner Rechtsansicht, daß die Gestaltungsfreiheit der Parteien beim Abschluß der Vergütungsvereinbarung ungeachtet der zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer noch durch § 17 PatG beschränkt gewesen sei, kann unter diesen Umständen umso weniger gefolgt werden, als eine derartige Beschränkung der Vertragsfreiheit zu diesem Zeitpunkt auch sachlich durch nichts mehr zu rechtfertigen gewesen wäre. Waren jedoch die Parteien am 17. 9. 1969 nicht mehr gehindert, ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen ohne die sich aus §§ 6 bis 16 PatG ergebenden Beschränkungen frei zu regeln, dann stand auch der Vereinbarung einer zwar nutzungsabhängigen, aber nur auf einen Teil der Patentdauer beschränkten Vergütung kein rechtliches Hindernis entgegen.Gemäß Paragraph 17, PatG können die dem Arbeitnehmer auf Grund der Paragraphen 6 bis 16 PatG zustehenden Rechte durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Ebenso wie die insoweit durchaus vergleichbare Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, des deutschen Arbeitnehmererfindungsgesetzes vom 25. 7. 1957, Bundesgesetzblatt römisch eins 756, ist auch Paragraph 17, PatG eine spezialgesetzliche Ausprägung der das ganze Arbeitsrecht durchziehenden Schutzfunktion gesetzlicher Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers. Der Gesetzgeber will dadurch, daß er einzelnen Bestimmungen - hier: den Paragraphen 6 bis 16 PatG - zugunsten des Arbeitnehmers (einseitig) zwingenden Charakter verleiht, den Arbeitnehmer als den regelmäßig sozial und wirtschaftlich schwächeren Partner des Arbeitsvertrages vor unüberlegten, voreiligen oder durch Sorge um den Arbeitsplatz oder um die Arbeitsbedingungen beeinflußten Zugeständnissen mit der Folge unangemessener Vertragsgestaltungen und einer Verschlechterung der eigenen Rechtsposition bewahren vergleiche dazu Volmer-Gaul, ArbeitnehmererfindungsG[2], 1325 Paragraph 25, RN 4; Bartenbach, Gesetz über Arbeitnehmererfindungen 440 f., Paragraph 22, RZ 1). Diese besondere Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers endet aber grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem damit regelmäßig verbundenen Wegfallen eines möglichen wirtschaftlichen Drucks. Eine Erstreckung der zwingenden Wirkung einzelner Schutzbestimmungen über diesen Zeitpunkt hinaus kann deshalb in der Regel nur dort angenommen werden, wo sie der Gesetzgeber zur Hintanhaltung unerwünschter Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich angeordnet hat (s. dazu insbesondere Migsch, Der sogenannte Verzicht des Arbeitnehmers auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, Strasser-FS (1983) 255 ff. (260)). Ob sie darüber hinaus auch in solchen Fällen zu bejahen ist, in denen eine wirtschaftliche Drucksituation ausnahmsweise auch noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fortbesteht (so insbesondere Martinek-Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses 303 f.), braucht diesmal nicht weiter erörtert zu werden, weil ein derartiger Ausnahmefall hier nicht vorliegt. Die in Rede stehende Vergütungsvereinbarung ist am 17. 9. 1969 und damit fast drei Jahre nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen der beklagten Partei abgeschlossen worden. Inwiefern der Kläger damals noch unter wirtschaftlichem Druck seiner ehemaligen Arbeitgeberin gestanden und solcherart in seiner freien Willensentschließung beeinträchtigt gewesen wäre, ist nicht zu sehen. Auch der Kläger selbst hat eine solche besondere Drucksituation mit keinem Wort behauptet; seiner Rechtsansicht, daß die Gestaltungsfreiheit der Parteien beim Abschluß der Vergütungsvereinbarung ungeachtet der zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer noch durch Paragraph 17, PatG beschränkt gewesen sei, kann unter diesen Umständen umso weniger gefolgt werden, als eine derartige Beschränkung der Vertragsfreiheit zu diesem Zeitpunkt auch sachlich durch nichts mehr zu rechtfertigen gewesen wäre. Waren jedoch die Parteien am 17. 9. 1969 nicht mehr gehindert, ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen ohne die sich aus Paragraphen 6 bis 16 PatG ergebenden Beschränkungen frei zu regeln, dann stand auch der Vereinbarung einer zwar nutzungsabhängigen, aber nur auf einen Teil der Patentdauer beschränkten Vergütung kein rechtliches Hindernis entgegen.
Für die gegenteilige Auffassung des Klägers ist auch mit dem Hinweis darauf nichts gewonnen, daß gemäß § 16 PatG die nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 15 begrundeten Rechte des Dienstgebers und des Dienstnehmers ... durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht berührt werden. Aus dieser Anordnung des Gesetzes folgt zunächst, daß sich der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht entziehen kann; auch einer Vereinbarung, nach der bestimmte Rechte des Arbeitnehmers an die Dauer des Arbeitsverhältnisses gebunden sein und mit ihm erlöschen sollen, müßte nach dem Zweck der genannten Bestimmung, die dem Arbeitnehmer seine Ansprüche unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Verjährungsfrist vorbehalten will, die rechtliche Wirksamkeit abgesprochen werden (so auch SZ 46/112; Collin, Die Diensterfindung 103 Anm. 2; Friebel-Pulitzer, Österr. Patentrecht[2], 171 Anm. I). Zu den Rechten des Arbeitnehmers, die demgemäß auch noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden können, gehört nun sicherlich auch der in § 8 Abs. 1 PatG normierte Anspruch auf eine angemessene besondere Vergütung (so auch Friebel-Pulitzer aaO Anm. I 2; ebenso Collin aaO Anm. 5); eine Beschränkung der Befugnis des Arbeitnehmers, nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis über diesen fortbestehenden Vergütungsanspruch frei zu verfügen und ihn insbesondere durch Vereinbarung mit seinem ehemaligen Arbeitgeber nach seinem Gutdünken zu regeln, kann aber auch aus § 16 PatG nicht abgeleitet werden. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, wonach sämtliche Bestimmungen des Diensterfindungsrechtes auch auf solche Vereinbarungen über Diensterfindungen anzuwenden seien, die erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses getroffen werden, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und ist daher abzulehnen.Für die gegenteilige Auffassung des Klägers ist auch mit dem Hinweis darauf nichts gewonnen, daß gemäß Paragraph 16, PatG die nach den Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 15 begrundeten Rechte des Dienstgebers und des Dienstnehmers ... durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht berührt werden. Aus dieser Anordnung des Gesetzes folgt zunächst, daß sich der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht entziehen kann; auch einer Vereinbarung, nach der bestimmte Rechte des Arbeitnehmers an die Dauer des Arbeitsverhältnisses gebunden sein und mit ihm erlöschen sollen, müßte nach dem Zweck der genannten Bestimmung, die dem Arbeitnehmer seine Ansprüche unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Verjährungsfrist vorbehalten will, die rechtliche Wirksamkeit abgesprochen werden (so auch SZ 46/112; Collin, Die Diensterfindung 103 Anmerkung 2; Friebel-Pulitzer, Österr. Patentrecht[2], 171 Anmerkung römisch eins). Zu den Rechten des Arbeitnehmers, die demgemäß auch noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden können, gehört nun sicherlich auch der in Paragraph 8, Absatz eins, PatG normierte Anspruch auf eine angemessene besondere Vergütung (so auch Friebel-Pulitzer aaO Anmerkung römisch eins 2; ebenso Collin aaO Anmerkung 5); eine Beschränkung der Befugnis des Arbeitnehmers, nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis über diesen fortbestehenden Vergütungsanspruch frei zu verfügen und ihn insbesondere durch Vereinbarung mit seinem ehemaligen Arbeitgeber nach seinem Gutdünken zu regeln, kann aber auch aus Paragraph 16, PatG nicht abgeleitet werden. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, wonach sämtliche Bestimmungen des Diensterfindungsrechtes auch auf solche Vereinbarungen über Diensterfindungen anzuwenden seien, die erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses getroffen werden, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und ist daher abzulehnen.
Bei dieser Sachlage ist auf die Frage, ob die Vergütungsvereinbarung im Falle ihres Abschlusses während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gegen zwingende gesetzliche Vorschriften (§§ 6 bis 15 PatG) verstoßen hätte und deshalb ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch des Klägers für die restliche Patentdauer gerechtfertigt wäre, nicht weiter einzugehen; das Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehren des Klägers muß vielmehr schon deshalb erfolglos bleiben, weil die die Vergütungsfrage "einmal für immer" regelnde Vereinbarung vom 17. 9. 1969 nach dem oben Gesagten rechtlich voll wirksam und für beide Parteien verbindlich ist.Bei dieser Sachlage ist auf die Frage, ob die Vergütungsvereinbarung im Falle ihres Abschlusses während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gegen zwingende gesetzliche Vorschriften (Paragraphen 6 bis 15 PatG) verstoßen hätte und deshalb ein darüber hinausgehender Vergütungsanspruch des Klägers für die restliche Patentdauer gerechtfertigt wäre, nicht weiter einzugehen; das Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehren des Klägers muß vielmehr schon deshalb erfolglos bleiben, weil die die Vergütungsfrage "einmal für immer" regelnde Vereinbarung vom 17. 9. 1969 nach dem oben Gesagten rechtlich voll wirksam und für beide Parteien verbindlich ist.