Rechtssatz RS0071024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071024
Entscheidungsdatum
29.08.2011
Rechtssatz
Der Gesetzgeber will dadurch, dass er einzelnen Bestimmungen - hier: den §§ 6 bis 16 PatG - zugunsten des Arbeitnehmers (einseitig) zwingenden Charakter verleiht, den Arbeitnehmer als den regelmäßig sozial und wirtschaftlich schwächeren Partner des Arbeitsvertrages vor unüberlegten, voreiligen oder durch Sorge um den Arbeitsplatz oder um die Arbeitsbedingungen beeinflussten Zugeständnissen mit der Folge unangemessener Vertragsgestaltungen und einer Verschlechterung der eigenen Rechtsposition bewahren.Der Gesetzgeber will dadurch, dass er einzelnen Bestimmungen - hier: den Paragraphen 6 bis 16 PatG - zugunsten des Arbeitnehmers (einseitig) zwingenden Charakter verleiht, den Arbeitnehmer als den regelmäßig sozial und wirtschaftlich schwächeren Partner des Arbeitsvertrages vor unüberlegten, voreiligen oder durch Sorge um den Arbeitsplatz oder um die Arbeitsbedingungen beeinflussten Zugeständnissen mit der Folge unangemessener Vertragsgestaltungen und einer Verschlechterung der eigenen Rechtsposition bewahren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 34/84
Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 34/84
Veröff: SZ 57/188 = ZAS 1986,89 (Köck 73) = GRURInt 1986,62 = Arb 10428 = ÖBl 1985,36 = RdW 1985,254
- 4 Ob 5/85
Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 5/85
Veröff: EvBl 1985/80 S 403 = RdW 1985,159 = GesRZ 1985,142 = Arb 10406 = ÖBl 1985,124 (Collin) = GRURInt 1986,64
- 9 ObA 39/08p
Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 39/08p
Vgl auch; Beisatz: § 17 PatG ist eine spezialgesetzliche Ausprägung der das ganze Arbeitsrecht durchziehenden Schutzfunktion gesetzlicher Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers. Der Gesetzgeber will damit den Arbeitnehmer als den regelmäßig sozial und wirtschaftlich schwächeren Partner des Arbeitsvertrags vor unüberlegten, voreiligen oder durch Sorge um den Arbeitsplatz oder um die Arbeitsbedingungen beeinflussten Zugeständnissen (Drucktheorie) mit der Folge unangemessener Vertragsgestaltungen und einer Verschlechterung der eigenen Rechtsposition bewahren. (T1)
Beisatz: Der Abschluss einer pauschalen Vergütungsvereinbarung für eine Diensterfindung nach deren Meldung bei aufrechtem Dienstverhältnis ist zulässig und grundsätzlich wirksam. Eine darin enthaltene Verzichtsklausel hindert jedoch in Anbetracht § 17 PatG die nachträgliche Anpassung der Vergleichssumme unter den Bedingungen des § 10 PatG nicht. (T2)
Veröff: SZ 2009/105
- 9 ObA 96/11z
Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 96/11z
Vgl auch; Veröff: SZ 2011/109
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071024
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00034_8400000_002