Rechtssatz RS0071042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071042
Geschäftszahl
4Ob4/89; Okt5/89
Entscheidungsdatum
22.01.1990
Norm
NahversG idF BGBl 1988/424 §3a
Rechtssatz
Ob der Verkauf zum oder unter dem Einstandspreis entsprechend der in § 3 a Abs 2 NahversG enthaltenen Generalklausel "nach den Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Gebarung gerechtfertigt" ist, ist an Hand der dort in Z 1 bis Z 4 angeführten Beispiele und der sich daraus ergebenden Wertung zu prüfen. Dabei können jene Umstände, unter denen vor dem Inkrafttreten des § 3 a NahversG Preisherabsetzungen unter dem eigenen Einstandspreis als nicht den guten Sitten widersprechend erkannt wurden, nicht ohne weiteres der in § 3 a Abs 2 NahversG angeführten "Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Gebarung" gleichgesetzt werden.Ob der Verkauf zum oder unter dem Einstandspreis entsprechend der in Paragraph 3, a Absatz 2, NahversG enthaltenen Generalklausel "nach den Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Gebarung gerechtfertigt" ist, ist an Hand der dort in Ziffer eins bis Ziffer 4, angeführten Beispiele und der sich daraus ergebenden Wertung zu prüfen. Dabei können jene Umstände, unter denen vor dem Inkrafttreten des Paragraph 3, a NahversG Preisherabsetzungen unter dem eigenen Einstandspreis als nicht den guten Sitten widersprechend erkannt wurden, nicht ohne weiteres der in Paragraph 3, a Absatz 2, NahversG angeführten "Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Gebarung" gleichgesetzt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 4/89
Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 4/89
Veröff: SZ 62/39 = ern 1989,384 = ÖBl 1989,125 = WBl 1989,155
- Okt 5/89
Entscheidungstext OGH 22.01.1990 Okt 5/89
Beisatz: Werden die Ausnahmen von einer gesetzlichen Regelung in Form einer mit beispielsweise aufgezählten Sondertatbeständen verknüpften Generalklausel umschrieben, so dienen diese Einzeltatbestände der Eingrenzung des Anwendungsbereiches der Generalklausel. Einem der Einzeltatbestände nicht unterfallende Sachverhalte kommen als Ausnahmen demnach nur dann in Betracht, wenn sie den Einzeltatbestanden an Gewicht und nach der sich aus diesen abzuleitenden Wertung gleichzuhalten sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071042
Dokumentnummer
JJR_19890314_OGH0002_0040OB00004_8900000_001