Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen im Revisionsrekurs lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Beklagten hätten annehmen dürfen, daß das Anpassen ihrer Preise an die Preise von Mitbewerbern (beim Schlagobers) und das Weiterverkaufen zu den gleichen Preisen, um die sie die Ware von einem Konzernbetrieb gekauft hätten (beim Fleisch), nicht gegen die guten Sitten verstößt. Ein Anpassen an die von Mitbewerbern offenbar zulässigerweise geforderten Preise im Sinne des § 3 a Abs 2 Z 4 NVG liege auch dann vor, wenn die Preise der Mitbewerber geringfügig unterboten würden; der Einstandspreis sei aber beim Schlagobers nur geringfügig unterschritten worden. Bei der Weitergabe im Konzern genüge es, wenn der "wirtschaftliche Einkäufer" (hier die ZM Zumtobel Fleischindustrie AG) nicht zum oder unter dem Einstandspreis verkauft habe. Der Verkauf zum oder unter dem Einstandspreis in einer bestimmten Zeitspanne nach einer Geschäftseröffnung entspreche den Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Gebarung; Planerfolgsrechnungen, die ein Dritter für die Ermittlung von Verlustbeteiligungen erstellt habe, gäben keinen Aufschluß darüber, ob der Verkauf zum oder unter dem Einstandspreis nach den Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Gebarung gerechtfertigt war. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:Die Ausführungen im Revisionsrekurs lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Beklagten hätten annehmen dürfen, daß das Anpassen ihrer Preise an die Preise von Mitbewerbern (beim Schlagobers) und das Weiterverkaufen zu den gleichen Preisen, um die sie die Ware von einem Konzernbetrieb gekauft hätten (beim Fleisch), nicht gegen die guten Sitten verstößt. Ein Anpassen an die von Mitbewerbern offenbar zulässigerweise geforderten Preise im Sinne des Paragraph 3, a Absatz 2, Ziffer 4, NVG liege auch dann vor, wenn die Preise der Mitbewerber geringfügig unterboten würden; der Einstandspreis sei aber beim Schlagobers nur geringfügig unterschritten worden. Bei der Weitergabe im Konzern genüge es, wenn der "wirtschaftliche Einkäufer" (hier die ZM Zumtobel Fleischindustrie AG) nicht zum oder unter dem Einstandspreis verkauft habe. Der Verkauf zum oder unter dem Einstandspreis in einer bestimmten Zeitspanne nach einer Geschäftseröffnung entspreche den Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Gebarung; Planerfolgsrechnungen, die ein Dritter für die Ermittlung von Verlustbeteiligungen erstellt habe, gäben keinen Aufschluß darüber, ob der Verkauf zum oder unter dem Einstandspreis nach den Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Gebarung gerechtfertigt war. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:
Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 4 Ob 359/86 (mittlerweile veröffentlicht in MR 1988, 164, in Ernährung 1988, 740 und !mit einem Leitsatz in RdW 1988, 424) sowie 4 Ob 77/88 entschieden hat, kann eine Verletzung des NVG schon im Hinblick auf das in §§ 6 f dieses Gesetzes vorgesehene besondere Verfahren vor dem Kartellgericht nicht "ohne weiteres" auch dem § 1 UWG unterstellt werden; ist sie aber dem Beklagten subjektiv vorwerfbar und in der Absicht begangen worden, im Wettbewerb einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, dann verstößt sie auch gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. Das Vorliegen dieser "Unlauterkeitskriterien" wurde in beiden Entscheidungen damit begründet, daß die Beklagten wegen des klaren und unmißverständlichen Wortlautes des § 3 a Abs 1 NVG zumindest eine fahrlässige Übertretung dieser Gesetzesstelle zu verantworten hätten; die Absicht, sich durch den Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, sei jedoch wegen des objektiven Charakters eines solchen Verhaltens zu vermuten. Davon abzugehen, bieten die Ausführungen im Revisionsrekurs keinen Anlaß.Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 4 Ob 359/86 (mittlerweile veröffentlicht in MR 1988, 164, in Ernährung 1988, 740 und !mit einem Leitsatz in RdW 1988, 424) sowie 4 Ob 77/88 entschieden hat, kann eine Verletzung des NVG schon im Hinblick auf das in Paragraphen 6, f dieses Gesetzes vorgesehene besondere Verfahren vor dem Kartellgericht nicht "ohne weiteres" auch dem Paragraph eins, UWG unterstellt werden; ist sie aber dem Beklagten subjektiv vorwerfbar und in der Absicht begangen worden, im Wettbewerb einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, dann verstößt sie auch gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG. Das Vorliegen dieser "Unlauterkeitskriterien" wurde in beiden Entscheidungen damit begründet, daß die Beklagten wegen des klaren und unmißverständlichen Wortlautes des Paragraph 3, a Absatz eins, NVG zumindest eine fahrlässige Übertretung dieser Gesetzesstelle zu verantworten hätten; die Absicht, sich durch den Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, sei jedoch wegen des objektiven Charakters eines solchen Verhaltens zu vermuten. Davon abzugehen, bieten die Ausführungen im Revisionsrekurs keinen Anlaß.
Gemäß § 3 a Abs 1 Satz 1 NVG idF vor der Novelle 1988 BGBl 424 konnte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr bestimmte, hier taxativ aufgezählte Lebensmittel zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, verkauft oder zum Verkauf anbietet. Dieses Verbot des Verkaufes um den oder unter dem Einstandspreis ist jetzt durch die mit 30. Juli 1988 in Kraft getretene Neufassung des § 3 a Abs 1 NVG durch Art I Z 1 der Novelle BGBl 1988/424 auf "Waren" schlechthin ausgedehnt worden. Gemäß § 3 a Abs 2 NVG sind die Bestimmungen des Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Preiserstellung nach den Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Gebarung gerechtfertigt ist; das ist inbesondere dann der Fall, wennGemäß Paragraph 3, a Absatz eins, Satz 1 NVG in der Fassung vor der Novelle 1988 BGBl 424 konnte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr bestimmte, hier taxativ aufgezählte Lebensmittel zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, verkauft oder zum Verkauf anbietet. Dieses Verbot des Verkaufes um den oder unter dem Einstandspreis ist jetzt durch die mit 30. Juli 1988 in Kraft getretene Neufassung des Paragraph 3, a Absatz eins, NVG durch Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Novelle BGBl 1988/424 auf "Waren" schlechthin ausgedehnt worden. Gemäß Paragraph 3, a Absatz 2, NVG sind die Bestimmungen des Absatz eins, nicht anzuwenden, wenn die Preiserstellung nach den Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Gebarung gerechtfertigt ist; das ist inbesondere dann der Fall, wenn
1. der Verkauf nach den Vorschriften über Ausverkäufe und ausverkaufsähnliche Veranstaltungen angekündigt oder durchgeführt wird oder
das Verderben der Ware droht oder
beschädigte oder veraltete Waren abverkauft werden; als veraltet sind dabei vor allem Waren anzusehen, deren Handelswert durch die technische Entwicklung wesentlich verringert worden ist, oder
4. die Preiserstellung in Anpassung an die von Mitbewerbern offenbar zulässigerweise geforderten Preise oder in Befolgung von Rechtsvorschriften erfolgt ist.
Ob der Verkauf zum oder unter dem Einstandspreis entsprechend der in § 3 a Abs 2 NVG enthaltenen Generalklausel "nach den Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Gebarung gerechtfertigt" ist, ist an Hand der dort in Z 1 bis Z 4 angeführten Beispiele und der sich daraus ergebenden Wertung zu prüfen. Dabei können jene Umstände, unter denen vor dem Inkrafttreten des § 3 a NVG Preisherabsetzungen unter dem eigenen Einstandspreis als nicht den guten Sitten widersprechend erkannt wurden (vgl. etwa ÖBl 1958, 43; ÖBl 1966, 12; ÖBl 1980, 67; SZ 30/85), nicht ohne weiteres der in § 3 a Abs 2 NVG angeführten "Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Gebarung" gleichgesetzt werden. Die Beklagten haben die Behauptungen des Klägers, sie hätten Schlagobers unter dem Einstandspreis verkauft, nicht bestritten; auch einen Beweis dafür, daß sie ihre Preise für Schlagobers nicht in der Absicht, vor gesetzestreuen Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, unter den eigenen Einstandspreis herabgesetzt hätten, haben sie nicht angetreten. Die Beklagten haben lediglich vorgetragen, daß sie ihre Preise nur an die offenbar zulässigen Preise einer Mitbewerberin angepaßt hätten; sie haben sich also nur auf den Ausnahmetatbestand nach § 3 a Abs 2 Z 4 NVG berufen. Von einer "Anpassung" an die Preise von Mitbewerbern kann aber schon begrifflich nur dann gesprochen werden, wenn der eigene Preis auf die Höhe des Preises des Mitbewerbers reduziert wird, nicht aber auch dann, wenn - wie hier - der Preis des Mitbewerbers darüber hinaus auch noch unterboten wird, andernfalls hätte ja dieser Mitbewerber dann die Möglichkeit, seinen eigenen Preis unter denjenigen des "Anpassenden" herabzusetzen, was aber bedeuten würde, daß er dann - erlaubterweise - einen unter dem eigenen Einstandspreis liegenden Preis verlangen könnte (und in weiterer Folge zu einem fortgesetzten gegenseitigen Unterbieten der Preise führen könnte). Daraus folgt aber, daß die Beklagten durch den Verkauf von Schlagobers unter dem Einstandspreis einen Verstoß gegenOb der Verkauf zum oder unter dem Einstandspreis entsprechend der in Paragraph 3, a Absatz 2, NVG enthaltenen Generalklausel "nach den Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Gebarung gerechtfertigt" ist, ist an Hand der dort in Ziffer eins bis Ziffer 4, angeführten Beispiele und der sich daraus ergebenden Wertung zu prüfen. Dabei können jene Umstände, unter denen vor dem Inkrafttreten des Paragraph 3, a NVG Preisherabsetzungen unter dem eigenen Einstandspreis als nicht den guten Sitten widersprechend erkannt wurden vergleiche etwa ÖBl 1958, 43; ÖBl 1966, 12; ÖBl 1980, 67; SZ 30/85), nicht ohne weiteres der in Paragraph 3, a Absatz 2, NVG angeführten "Grundsätzen einer ordentlichen kaufmännischen Gebarung" gleichgesetzt werden. Die Beklagten haben die Behauptungen des Klägers, sie hätten Schlagobers unter dem Einstandspreis verkauft, nicht bestritten; auch einen Beweis dafür, daß sie ihre Preise für Schlagobers nicht in der Absicht, vor gesetzestreuen Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, unter den eigenen Einstandspreis herabgesetzt hätten, haben sie nicht angetreten. Die Beklagten haben lediglich vorgetragen, daß sie ihre Preise nur an die offenbar zulässigen Preise einer Mitbewerberin angepaßt hätten; sie haben sich also nur auf den Ausnahmetatbestand nach Paragraph 3, a Absatz 2, Ziffer 4, NVG berufen. Von einer "Anpassung" an die Preise von Mitbewerbern kann aber schon begrifflich nur dann gesprochen werden, wenn der eigene Preis auf die Höhe des Preises des Mitbewerbers reduziert wird, nicht aber auch dann, wenn - wie hier - der Preis des Mitbewerbers darüber hinaus auch noch unterboten wird, andernfalls hätte ja dieser Mitbewerber dann die Möglichkeit, seinen eigenen Preis unter denjenigen des "Anpassenden" herabzusetzen, was aber bedeuten würde, daß er dann - erlaubterweise - einen unter dem eigenen Einstandspreis liegenden Preis verlangen könnte (und in weiterer Folge zu einem fortgesetzten gegenseitigen Unterbieten der Preise führen könnte). Daraus folgt aber, daß die Beklagten durch den Verkauf von Schlagobers unter dem Einstandspreis einen Verstoß gegen
§ 3 a Abs 1 NVG begangen haben. Da im vorliegenden Fall auch die eingangs dargelegten "Sittenwidrigkeitskriterien" gegeben sind, sind auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegenParagraph 3, a Absatz eins, NVG begangen haben. Da im vorliegenden Fall auch die eingangs dargelegten "Sittenwidrigkeitskriterien" gegeben sind, sind auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen
§ 1 UWG erfüllt.Paragraph eins, UWG erfüllt.
Haben jedoch die Beklagten schon durch den Verkauf eines bestimmten Artikels gegen § 3 a Abs 1 NVG idF vor der Novelle 1988 BGBl 424 verstoßen, dann kann gemäß §§ 1, 14, 24 UWG ein Verbot erlassen werden, welches das Verkaufen und das Ankündigen des Verkaufes unter dem Einstandspreis hinsichtlich aller in dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählt gewesenen Lebensmittel umfaßt. Das entspricht dem Grundsatz, daß eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes in Verbindung mit konkreten Einzelverboten in der Regel schon deshalb notwendig ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen, wobei sich das Unterlassungsgebot allerdings immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hat und nicht zu unbestimmt sein darf (ÖBl 1983, 134 uva). Da es sich bei den in § 3 a NVG (alt) angeführten Waren durchwegs um Grundnahrungsmittel handelt, die üblicherweise alle von Verbrauchermärkten vertrieben werden, fällt auch der Verkauf der weiteren in § 3 a Abs 1 NVG (alt) genannten Lebensmittel in den Rahmen der Geschäftstätigkeit der Beklagten (vgl. ÖBl 1971, 14). Der Tatbestand des § 3 a Abs 1 NVGHaben jedoch die Beklagten schon durch den Verkauf eines bestimmten Artikels gegen Paragraph 3, a Absatz eins, NVG in der Fassung vor der Novelle 1988 Bundesgesetzblatt 424 verstoßen, dann kann gemäß Paragraphen eins, 14, 24, UWG ein Verbot erlassen werden, welches das Verkaufen und das Ankündigen des Verkaufes unter dem Einstandspreis hinsichtlich aller in dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählt gewesenen Lebensmittel umfaßt. Das entspricht dem Grundsatz, daß eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes in Verbindung mit konkreten Einzelverboten in der Regel schon deshalb notwendig ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen, wobei sich das Unterlassungsgebot allerdings immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hat und nicht zu unbestimmt sein darf (ÖBl 1983, 134 uva). Da es sich bei den in Paragraph 3, a NVG (alt) angeführten Waren durchwegs um Grundnahrungsmittel handelt, die üblicherweise alle von Verbrauchermärkten vertrieben werden, fällt auch der Verkauf der weiteren in Paragraph 3, a Absatz eins, NVG (alt) genannten Lebensmittel in den Rahmen der Geschäftstätigkeit der Beklagten vergleiche ÖBl 1971, 14). Der Tatbestand des Paragraph 3, a Absatz eins, NVG
(alt) war durch die Worte "Wer ... zum oder unter dem Einstandspreis ... verkauft oder zum Verkauf anbietet" im Zusammenhalt mit den darin einzeln aufgezählten Lebensmitteln schon so weit konkretisiert, daß es einer weiteren Konkretisierung durch das beispielsweise Anführen ("insbesondere...") einzelner Lebensmittel nicht mehr bedurfte, sofern nicht von Anfang an eine Beschränkung auf einen oder mehrere Artikel beabsichtigt war; eine solche Einschränkung des Sicherungsantrages hat aber der Kläger nicht vorgenommen. Wegen der Erweiterung dieser Bestimmung auf alle Waren durch die Novelle BGBl 1988/424, auf welche der schon vorher erhobene Sicherungsantrag noch nicht gerichtet war, mußte jedoch im Spruch der EV auf die in § 3 a Abs 1 NVG idF vor der Novelle 1988 BGBl 424 genannten Lebensmittel Bezug genommen werden, um das Verbot auf diese Weise gegenüber der nunmehr bestehenden Gesetzeslage abzugrenzen. Daß die Beklagten alle dort genannten Waren zum oder unter dem Einstandspreis angeboten haben, ist nach dem Gesagten nicht erforderlich; es braucht daher nicht weiter geprüft zu werden, ob sie auch mit ihren Preisen für vorverpacktes Fleisch gegen § 3 a Abs 1 NVG verstoßen haben.(alt) war durch die Worte "Wer ... zum oder unter dem Einstandspreis ... verkauft oder zum Verkauf anbietet" im Zusammenhalt mit den darin einzeln aufgezählten Lebensmitteln schon so weit konkretisiert, daß es einer weiteren Konkretisierung durch das beispielsweise Anführen ("insbesondere...") einzelner Lebensmittel nicht mehr bedurfte, sofern nicht von Anfang an eine Beschränkung auf einen oder mehrere Artikel beabsichtigt war; eine solche Einschränkung des Sicherungsantrages hat aber der Kläger nicht vorgenommen. Wegen der Erweiterung dieser Bestimmung auf alle Waren durch die Novelle BGBl 1988/424, auf welche der schon vorher erhobene Sicherungsantrag noch nicht gerichtet war, mußte jedoch im Spruch der EV auf die in Paragraph 3, a Absatz eins, NVG in der Fassung vor der Novelle 1988 Bundesgesetzblatt 424 genannten Lebensmittel Bezug genommen werden, um das Verbot auf diese Weise gegenüber der nunmehr bestehenden Gesetzeslage abzugrenzen. Daß die Beklagten alle dort genannten Waren zum oder unter dem Einstandspreis angeboten haben, ist nach dem Gesagten nicht erforderlich; es braucht daher nicht weiter geprüft zu werden, ob sie auch mit ihren Preisen für vorverpacktes Fleisch gegen Paragraph 3, a Absatz eins, NVG verstoßen haben.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.