Rechtssatz RS0071175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071175
Geschäftszahl
4Ob4/89; 4Ob94/89
Entscheidungsdatum
26.09.1989
Norm
NahversG idF BGBl 1988/424 §3a
Rechtssatz
Wegen der Erweiterung dieser Bestimmung auf alle Waren durch die Novelle BGBl 1988/424, auf welche der schon vorher erhobene Sicherungsantrag noch nicht gerichtet war, muß im Spruch der Einstweiligen Verfügung von Amts wegen auf die in § 3 a Abs 1 NahversG idF vor der Novelle 1988 BGBl 1988/424 genannten Lebensmittel Bezug genommen werden, um das Verbot auf diese Weise gegenüber der nunmehr bestehenden Gesetzeslage abzugrenzen. Daß die Beklagten alle dort genannten Waren zum oder unter dem Einstandspreis angeboten haben, ist nicht erforderlich.Wegen der Erweiterung dieser Bestimmung auf alle Waren durch die Novelle BGBl 1988/424, auf welche der schon vorher erhobene Sicherungsantrag noch nicht gerichtet war, muß im Spruch der Einstweiligen Verfügung von Amts wegen auf die in Paragraph 3, a Absatz eins, NahversG in der Fassung vor der Novelle 1988 BGBl 1988/424 genannten Lebensmittel Bezug genommen werden, um das Verbot auf diese Weise gegenüber der nunmehr bestehenden Gesetzeslage abzugrenzen. Daß die Beklagten alle dort genannten Waren zum oder unter dem Einstandspreis angeboten haben, ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 4/89
Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 4/89
Veröff: SZ 62/39 = ern 1989,384 = ÖBl 1989,125
- 4 Ob 94/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 94/89
Vgl auch; Veröff: MR 1989,225 (F Prumbauer)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071175
Dokumentnummer
JJR_19890314_OGH0002_0040OB00004_8900000_002