Begründung:
Die Klägerin betreibt in Linz-Wegscheid, Wels, Salzburg-Anif, Ried und Vöcklabruck Verbrauchermärkte, in denen
Lebensmittel - insbesonders auch Fleisch- und Wurstwaren -, Haushaltswaren, Kosmetikartikel und Waschmittel, Sportartikel, Textilien und Autozubehör sowie Elektroartikel angeboten werden. Die Beklagte betreibt in Wels unter der Bezeichnung "D*** Großmarkt" einen Verkaufsmarkt mit Warenangeboten der gleichen Sparten. Am 3. November 1987 verteilte die Beklagte ein Flugblatt, in dem eine 500-g-Packung Staubzucker um S 7,90 angeboten wurde, obwohl der Einstandspreis einschließlich aller Abgaben hiefür S 8,36 betragen hatte. Am 16. November 1987 bot die Beklagte in der "OÖ Kronen-Zeitung" eine Kiste Schützen-Bier mit 20 Flaschen um S 59,50 sowie 1 kg Weizenmehl gekoppelt mit 1 kg Feinkristallzucker um S 19,90 an; auch diese Preise lagen unter den Einstandspreisen. Schon im Juni 1987 hatte die Beklagte in ihrem Verkaufsmarkt in Wels eine Kiste Bier der Marke Zipfer Urtyp um S 117,90 und damit unter dem damaligen Einstandspreis angeboten. Mit Schreiben vom 30. Juni 1987 hatte die Klägerin diesen Sachverhalt der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, Sektion Handel, mit dem Ersuchen mitgeteilt, alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen, um dieser Vorgangsweise der Beklagten Einhalt zu gebieten. Mit Schreiben vom 15. Juli 1987 hatte die genannte Sektion der Klägerin geantwortet, daß sie auf Grund des erwähnten Schreibens vom 30. Juni 1987 die Beklagte auf den offensichtlichen Verstoß gegen das Verbot des Verkaufs unter dem Einstandspreis hingewiesen und um Stellungnahme ersucht habe; die Geschäftsführung der Beklagten habe sich sofort nach Erhalt des Schreibens telefonisch für diese Vorgangsweise entschuldigt und sich auf einen Irrtum in der Werbeabteilung berufen. Schriftlich sei bestätigt worden, daß diese Aktion eingestellt worden sei; die Beklagte habe die Erklärung abgegeben, daß eine "Unterfahrung des Einstandspreises bei Zipfer-Bier nicht geplant gewesen sei".
Auf ein entsprechendes Schreiben der Klägerin vom 3. November 1987 antwortete die Kammmer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, Sektion Handel, am 14. Dezember 1987 der Klägerin, daß sie die Beklagte angeschrieben habe. Diese habe geantwortet, daß bei der Erstellung ihres Flugblattes vom 3. November 1987 bedauerlicherweise übersehen worden sei, den Preis für Staubzucker in der 500-g-Packung inklusive aller Steuern und Abgaben anzubieten; sofort nach Bekanntgabe sei der Preis gemäß § 3 a NVG erhöht bzw. richtiggestellt und den Erfordernissen angepaßt worden; in Zukunft werde man bemüht sein, die Bestimmungen einzuhalten.Auf ein entsprechendes Schreiben der Klägerin vom 3. November 1987 antwortete die Kammmer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, Sektion Handel, am 14. Dezember 1987 der Klägerin, daß sie die Beklagte angeschrieben habe. Diese habe geantwortet, daß bei der Erstellung ihres Flugblattes vom 3. November 1987 bedauerlicherweise übersehen worden sei, den Preis für Staubzucker in der 500-g-Packung inklusive aller Steuern und Abgaben anzubieten; sofort nach Bekanntgabe sei der Preis gemäß Paragraph 3, a NVG erhöht bzw. richtiggestellt und den Erfordernissen angepaßt worden; in Zukunft werde man bemüht sein, die Bestimmungen einzuhalten.
Ob die Beklagte außer den geschilderten Verstößen vom Juni 1987 sowie vom 3. und 16. November 1987 weitere Verstöße gegen das Nahversorgungsgesetz durch Unterschreiten des Einstandspreises begangen hat, steht nicht fest.
Mit der Behauptung, daß sich die Beklagte seit längerer Zeit auf unzulässige Weise dadurch einen Wettbewerbsvorsprung verschaffe, daß sie wiederholt Waren entgegen § 3 a NVG unter dem Einstandspreis verkaufe und damit gegen eine wettbewerbsregelnde Norm verstoße, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreites zu verbieten, Waren, die dem § 3 a NVG unterliegen, unter dem Einstandspreis zuzüglich Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben zu verkaufen sowie einen solchen Verkauf anzubieten und anzukündigen. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Da sich die Klägerin einzig und allein auf § 3 a NVG berufe, sei der streitige Rechtsweg unzulässig; das NVG habe keine neuen, nach dem UWG zu verfolgenden Tatbestände geschaffen. Grundsätzlich sei das Preisunterbieten ein im Wettbewerb erlaubtes Kampfmittel; es unterliege nur den Sanktionen nach §§ 6 ff NVG. Dem aus Deutschland kommenden Marktleiter des D*** Marktes Wels sei im November 1987 ein Irrtum unterlaufen; ein bewußtes, planmäßiges Vergehen liege nicht vor. Im Juni 1987 sei eine Verletzung des § 3 a NVG jedenfalls in der behaupteten Form nicht erfolgt.Mit der Behauptung, daß sich die Beklagte seit längerer Zeit auf unzulässige Weise dadurch einen Wettbewerbsvorsprung verschaffe, daß sie wiederholt Waren entgegen Paragraph 3, a NVG unter dem Einstandspreis verkaufe und damit gegen eine wettbewerbsregelnde Norm verstoße, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreites zu verbieten, Waren, die dem Paragraph 3, a NVG unterliegen, unter dem Einstandspreis zuzüglich Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben zu verkaufen sowie einen solchen Verkauf anzubieten und anzukündigen. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Da sich die Klägerin einzig und allein auf Paragraph 3, a NVG berufe, sei der streitige Rechtsweg unzulässig; das NVG habe keine neuen, nach dem UWG zu verfolgenden Tatbestände geschaffen. Grundsätzlich sei das Preisunterbieten ein im Wettbewerb erlaubtes Kampfmittel; es unterliege nur den Sanktionen nach Paragraphen 6, ff NVG. Dem aus Deutschland kommenden Marktleiter des D*** Marktes Wels sei im November 1987 ein Irrtum unterlaufen; ein bewußtes, planmäßiges Vergehen liege nicht vor. Im Juni 1987 sei eine Verletzung des Paragraph 3, a NVG jedenfalls in der behaupteten Form nicht erfolgt.
Der Erstrichter wies den Sicherungsantrag ab. Er nahm die unter den Einstandspreisen gelegenen Angebote vom 3. und 16. November 1987 sowie das Schreiben der Klägerin vom 30. Juni 1987 und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich vom 4. Dezember 1987 als bescheinigt an, ebenso aber auch die Tatsache, daß seit dem letztgenannten Schreiben die Beklagte keinen weiteren Verstoß gegen § 3 a NVG mehr begangen habe. Rechtlich meinte er, daß ein Verstoß gegen das NVG zwar gleichzeitig ein Verstoß gegen § 1 UWG sein könne, daß aber der hier allein behauptet und festgestellte Verstoß gegen § 3 a NVG für sich allein nicht ausreiche, um darin ein Handeln gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) zu erblicken. Beim Nahversorgungsgesetz handle es sich nicht um eine Vorschrift, die Ausdruck sittlicher Wertung sei; dieses Gesetz enthalte keine Verbotsnormen, sondern nur Untersagungsbefugnisse; es sei daher unzulässig, Sachverhalte, die Tatbestände des Nahversorgungsgesetzes erfüllen, als Verletzung wettbewerbsregelnder Normen unter § 1 UWG zu subsumieren. Anders wäre es, wenn die Beklagte den Verstoß gegen das Nahversorgungsgesetz in der Absicht begangen hätte, sich durch eine fortgesetzte und planmäßige Mißachtung des Gesetzes Wettbewerbsvorteile zu verschaffen; das habe die Klägerin jedoch nicht bescheinigen können, zumal zwischen Juni 1987 und Ende Jänner 1988 nur insgesamt 4 Verletzungen des § 3 a NVG begangen worden seien, wobei ein allfälliger Verstoß vom Juni 1987 bereits verjährt wäre (§ 20 UWG).Der Erstrichter wies den Sicherungsantrag ab. Er nahm die unter den Einstandspreisen gelegenen Angebote vom 3. und 16. November 1987 sowie das Schreiben der Klägerin vom 30. Juni 1987 und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich vom 4. Dezember 1987 als bescheinigt an, ebenso aber auch die Tatsache, daß seit dem letztgenannten Schreiben die Beklagte keinen weiteren Verstoß gegen Paragraph 3, a NVG mehr begangen habe. Rechtlich meinte er, daß ein Verstoß gegen das NVG zwar gleichzeitig ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG sein könne, daß aber der hier allein behauptet und festgestellte Verstoß gegen Paragraph 3, a NVG für sich allein nicht ausreiche, um darin ein Handeln gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) zu erblicken. Beim Nahversorgungsgesetz handle es sich nicht um eine Vorschrift, die Ausdruck sittlicher Wertung sei; dieses Gesetz enthalte keine Verbotsnormen, sondern nur Untersagungsbefugnisse; es sei daher unzulässig, Sachverhalte, die Tatbestände des Nahversorgungsgesetzes erfüllen, als Verletzung wettbewerbsregelnder Normen unter Paragraph eins, UWG zu subsumieren. Anders wäre es, wenn die Beklagte den Verstoß gegen das Nahversorgungsgesetz in der Absicht begangen hätte, sich durch eine fortgesetzte und planmäßige Mißachtung des Gesetzes Wettbewerbsvorteile zu verschaffen; das habe die Klägerin jedoch nicht bescheinigen können, zumal zwischen Juni 1987 und Ende Jänner 1988 nur insgesamt 4 Verletzungen des Paragraph 3, a NVG begangen worden seien, wobei ein allfälliger Verstoß vom Juni 1987 bereits verjährt wäre (Paragraph 20, UWG).
Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- übersteige. Es nahm den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt an und folgerte daraus rechtlich:
§ 9 NVG regle das Verhältnis zwischen § 3 a NVG und § 1 UWG dahin, daß durch das NVG die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb unberührt bleiben. Das bedeute, daß ein gegen das Nahversorgungsgesetz verstoßendes Verhalten gleichzeitig auch dem UWG zuwiderlaufen und daher nicht nur zur Einleitung eines außerstreitigen Verfahrens vor dem Kartellgericht, sondern auch zu einem Rechtsstreit vor dem ordentlichen Gericht führen könne. Ob ein Verstoß gegen das Nahversorgungsgesetz als Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Norm schon für sich allein - also auch ohne Vorliegen besonderer "Unlauterkeitskriterien" - ein Zuwiderhandeln gegen § 1 UWG bedeute, sei bisher von Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden.Paragraph 9, NVG regle das Verhältnis zwischen Paragraph 3, a NVG und Paragraph eins, UWG dahin, daß durch das NVG die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb unberührt bleiben. Das bedeute, daß ein gegen das Nahversorgungsgesetz verstoßendes Verhalten gleichzeitig auch dem UWG zuwiderlaufen und daher nicht nur zur Einleitung eines außerstreitigen Verfahrens vor dem Kartellgericht, sondern auch zu einem Rechtsstreit vor dem ordentlichen Gericht führen könne. Ob ein Verstoß gegen das Nahversorgungsgesetz als Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Norm schon für sich allein - also auch ohne Vorliegen besonderer "Unlauterkeitskriterien" - ein Zuwiderhandeln gegen Paragraph eins, UWG bedeute, sei bisher von Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden.
Wenn das - schon seit Mitte der 60iger-Jahre und dann wieder anläßlich der Einführung des Nahversorgungsgesetzes geforderte - Verbot des Verkaufes zum oder unter dem Einstandspreis durch die NVG-Novelle 1980 BGBl. 121 für bestimmte, mehr oder weniger täglich benötigte und überdies höchstpreisgeregelte Waren doch eingeführt worden sei, dann deshalb, weil sich günstige und werbemäßig entsprechend herausgestellte Preise für diese Waren besonders gut als "Lockmittel" eigneten; sie würden in der Erwartung angekündigt, das solchermaßen angelockte Kunden dann auch andere Produkte kauften. Praktisch könnten von dieser Werbemethode aber nur die Großbetriebe des Einzelhandels profitieren, und zwar zu Lasten der kleinen Händler, für die der tägliche Grundbedarf den wesentlichen Umsatzträger liefere. Das Nahversorgungsgesetz sei also eine Vorschrift wettbewerbsregelnden Charakters. Die Verletzung solcher Vorschriften bewirke einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern und sei unlauter im Sinne des § 1 UWG. Für das Verhältnis Nahversorgungsgesetz - UWG werde aber diese Regel eine Einschränkung erfahren müssen: Das Nahversorgungsgesetz knüpfe die Verletzung des kaufmännischen Wohlverhaltens an keine Voraussetzungen wie Marktmacht, Pression oder wettbewerbsverzerrenden Effekt. Ob auch ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, werde daher von typischen Unlauterkeitskriterien abhängen müssen. Immer handle es sich dabei um eine Art erfolgsqualifizierter Unlauterkeit: Es müsse eine Gefahr für das Bestehen der Ordnungsfunktion des Wettbewerbs vorliegen. Das Rekursgericht vertrete daher die Auffassung, daß ein Verstoß gegen das Nahversorgungsgesetz als Verletzung einer wettbewerbsregelnden Norm nur bei Vorliegen besonderer "Unlauterkeitskriterien" ein Zuwiderhandeln auch gegen § 1 UWG bedeute. Im vorliegenden Fall werde dieses von der Beklagten zu vertretende Unlauterkeitskriterium darin erblickt, daß die Beklagte geradezu planmäßig gegen § 3 a NVG verstoße; diese Planmäßigkeit liege darin, daß die Beklagte sich zwar auf Vorhalt der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Handel, mit einem Irrtum der Werbeabteilung entschuldige, in der Folge jedoch erneut gegen § 3 a NVG verstoße. Der von der Beklagten behauptete Wechsel in der Marktleitung sowie die Unerfahrenheit eines aus Deutschland stammenden neuen Marktleiters sei von ihr selbst zu vertreten. Daß sich die Beklagte durch ihre wiederholten Verstöße gegen § 3 a NVG einen Wettbewerbsvorteil verschaffen wolle, liege in der Natur eines solchen Verstoßes. Die Beklagte habe sich durch die planmäßige Mißachtung von Bindungen, die für alle Mitbewerber gelten, zu Lasten ihrer gesetzestreuen Konkurrenten einen durch Leistung nicht legitimierten Vorsprung verschafft und somit gegen § 1 UWG verstoßen.Wenn das - schon seit Mitte der 60iger-Jahre und dann wieder anläßlich der Einführung des Nahversorgungsgesetzes geforderte - Verbot des Verkaufes zum oder unter dem Einstandspreis durch die NVG-Novelle 1980 Bundesgesetzblatt 121 für bestimmte, mehr oder weniger täglich benötigte und überdies höchstpreisgeregelte Waren doch eingeführt worden sei, dann deshalb, weil sich günstige und werbemäßig entsprechend herausgestellte Preise für diese Waren besonders gut als "Lockmittel" eigneten; sie würden in der Erwartung angekündigt, das solchermaßen angelockte Kunden dann auch andere Produkte kauften. Praktisch könnten von dieser Werbemethode aber nur die Großbetriebe des Einzelhandels profitieren, und zwar zu Lasten der kleinen Händler, für die der tägliche Grundbedarf den wesentlichen Umsatzträger liefere. Das Nahversorgungsgesetz sei also eine Vorschrift wettbewerbsregelnden Charakters. Die Verletzung solcher Vorschriften bewirke einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern und sei unlauter im Sinne des Paragraph eins, UWG. Für das Verhältnis Nahversorgungsgesetz - UWG werde aber diese Regel eine Einschränkung erfahren müssen: Das Nahversorgungsgesetz knüpfe die Verletzung des kaufmännischen Wohlverhaltens an keine Voraussetzungen wie Marktmacht, Pression oder wettbewerbsverzerrenden Effekt. Ob auch ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vorliegt, werde daher von typischen Unlauterkeitskriterien abhängen müssen. Immer handle es sich dabei um eine Art erfolgsqualifizierter Unlauterkeit: Es müsse eine Gefahr für das Bestehen der Ordnungsfunktion des Wettbewerbs vorliegen. Das Rekursgericht vertrete daher die Auffassung, daß ein Verstoß gegen das Nahversorgungsgesetz als Verletzung einer wettbewerbsregelnden Norm nur bei Vorliegen besonderer "Unlauterkeitskriterien" ein Zuwiderhandeln auch gegen Paragraph eins, UWG bedeute. Im vorliegenden Fall werde dieses von der Beklagten zu vertretende Unlauterkeitskriterium darin erblickt, daß die Beklagte geradezu planmäßig gegen Paragraph 3, a NVG verstoße; diese Planmäßigkeit liege darin, daß die Beklagte sich zwar auf Vorhalt der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Handel, mit einem Irrtum der Werbeabteilung entschuldige, in der Folge jedoch erneut gegen Paragraph 3, a NVG verstoße. Der von der Beklagten behauptete Wechsel in der Marktleitung sowie die Unerfahrenheit eines aus Deutschland stammenden neuen Marktleiters sei von ihr selbst zu vertreten. Daß sich die Beklagte durch ihre wiederholten Verstöße gegen Paragraph 3, a NVG einen Wettbewerbsvorteil verschaffen wolle, liege in der Natur eines solchen Verstoßes. Die Beklagte habe sich durch die planmäßige Mißachtung von Bindungen, die für alle Mitbewerber gelten, zu Lasten ihrer gesetzestreuen Konkurrenten einen durch Leistung nicht legitimierten Vorsprung verschafft und somit gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstrichters wiederhergestellt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.