Rechtssatz RS0071054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071054
Entscheidungsdatum
04.09.1990
Rechtssatz
Berechnung des Einstandspreises bei einheitlicher Ware, die in verschiedene Endprodukte zerlegt wird (hier: Fleisch). Extrem niedrige Verkaufspreise einzelner Endprodukte dürfen aber nicht dazu führen, daß die rechtlichen Zerlegungsprodukte - nach Art einer Mischkalkulation oder Ausgleichskalkulation - mit derart hohen Aufschlägen belegt werden, daß die Verkaufspreise aller Erzeugnisse den Gesamteinstandspreis übersteigen. Die in dieser Absicht erstellte Kalkulation läuft dem vom Gesetzgeber angestrebten Ziel zuwider, durch die Einschränkung von Verkäufern zum oder unter dem Einstandspreis ua der Lockvogel bzw Niedrigpreiswerbung entgegenzuwirken; sie verstößt überdies gegen § 1 UWG und § 1 NahversG.Berechnung des Einstandspreises bei einheitlicher Ware, die in verschiedene Endprodukte zerlegt wird (hier: Fleisch). Extrem niedrige Verkaufspreise einzelner Endprodukte dürfen aber nicht dazu führen, daß die rechtlichen Zerlegungsprodukte - nach Art einer Mischkalkulation oder Ausgleichskalkulation - mit derart hohen Aufschlägen belegt werden, daß die Verkaufspreise aller Erzeugnisse den Gesamteinstandspreis übersteigen. Die in dieser Absicht erstellte Kalkulation läuft dem vom Gesetzgeber angestrebten Ziel zuwider, durch die Einschränkung von Verkäufern zum oder unter dem Einstandspreis ua der Lockvogel bzw Niedrigpreiswerbung entgegenzuwirken; sie verstößt überdies gegen Paragraph eins, UWG und Paragraph eins, NahversG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071054
Dokumentnummer
JJR_19900904_OGH0002_000OKT00007_9000000_001