Begründung:
Der Antragsteller hat nach seinen Statuten die Aufgabe, zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs beizutragen und den unlauteren Wettbewerb ua durch Intervention bei Wettbewerbsverstößen bzw durch Einschreiten bei den Organen der Rechtspflege zu bekämpfen. Mitglied ist auch die Landesinnung Wien der Fleischer. Die Antragsgegnerin, die an ihrem Hauptstandort in Wien 10., Landwehrstraße 6, den Handel mit Waren aller Art, darunter auch mit Fleisch, betreibt, ließ am 11.Mai und am 27.Juli 1989 in der "Kronen Zeitung" sowie am 25.Juni 1989 im "Kurier" Inserate einschalten, mit welchen sie für Fleischwaren Verkaufspreise wie folgt ankündigte:
11.5.1989 25.6.1989 27.7.1989
Schweinskarree lang oder
Schopfbraten per kg S 35,90 S 37,90 S 39,90
Schweinskarre kurz
per kg S 45,90 S 47,90 S 49,90
Der Antragsteller begehrte zur Sicherung seines Anspruchs gegen die Antragsgegnerin, dieser zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren, insbesondere Schweinskarree lang, Schopfbraten oder Schweinskarree kurz, zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten. Beim Verkauf von Schweinskarree im ganzen entfielen handelsüblicherweise je ein Drittel auf Schopfbraten sowie lange und kurze Karree. Unter Bedachtnahme auf die angekündigten Verkaufspreise hätten die Einstandspreise der Antragsgegnerin für Schweinskarree im ganzen weniger als S 39,23, S 41,23 bzw. S 43,23, jeweils einschließlich der Umsatzsteuer, betragen müssen, um eine Verletzung des Verbotes des Verkaufes zum oder unter dem Einstandspreis gemäß § 3 a Abs 1 NVG zu vermeiden. Nach dem offiziellen Marktamtsbericht des Wiener Magistrates (MA 60) habe der Einstandspreis für Karree im ganzen, der dem Großhandelsabgabepreis je Kilogramm ohne Umsatzsteuer entspreche, in der Woche ab 8.Mai 1989 jedoch nicht weniger als S 45 bis S 46 und in der Zeit von der 24. bis zur 26.Betriebswoche zwischen S 47 und S 54 betragen. Demnach habe die Antragsgegnerin mit ihren drei genannten Inseraten gegen das Verbot (der Ankündigung) des Verkaufes zum oder unter dem Einstandspreis verstoßen.Der Antragsteller begehrte zur Sicherung seines Anspruchs gegen die Antragsgegnerin, dieser zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren, insbesondere Schweinskarree lang, Schopfbraten oder Schweinskarree kurz, zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten. Beim Verkauf von Schweinskarree im ganzen entfielen handelsüblicherweise je ein Drittel auf Schopfbraten sowie lange und kurze Karree. Unter Bedachtnahme auf die angekündigten Verkaufspreise hätten die Einstandspreise der Antragsgegnerin für Schweinskarree im ganzen weniger als S 39,23, S 41,23 bzw. S 43,23, jeweils einschließlich der Umsatzsteuer, betragen müssen, um eine Verletzung des Verbotes des Verkaufes zum oder unter dem Einstandspreis gemäß Paragraph 3, a Absatz eins, NVG zu vermeiden. Nach dem offiziellen Marktamtsbericht des Wiener Magistrates (MA 60) habe der Einstandspreis für Karree im ganzen, der dem Großhandelsabgabepreis je Kilogramm ohne Umsatzsteuer entspreche, in der Woche ab 8.Mai 1989 jedoch nicht weniger als S 45 bis S 46 und in der Zeit von der 24. bis zur 26.Betriebswoche zwischen S 47 und S 54 betragen. Demnach habe die Antragsgegnerin mit ihren drei genannten Inseraten gegen das Verbot (der Ankündigung) des Verkaufes zum oder unter dem Einstandspreis verstoßen.
Die Antragsgegnerin stellte ihre Ankündigungen in den genannten Inseraten außer Streit, bestritt jedoch, Schopfbraten sowie langes und kurzes Schweinskarree unter dem Einstandspreis angeboten zu haben. Der Marktamtsbericht sage über ihre Einstandspreise nichts aus. Für die mit den Inseraten angekündigten Aktionen habe sie von namentlich genannten Lieferanten Schweinskarree im ganzen zum durchschnittlichen Einstandspreis von S 45,76, S 54,53 bzw. S 55,18 (jeweils einschließlich der Umsatzsteuer) eingekauft. Sie habe aber daraus neben den in den Inseraten angebotenen Einzelteilen (Schopfbraten, langes und kurzes Karree jeweils im ganzen) auch noch weitere, in den gleichzeitig vorgelegten Kalkulationen angeführte Artikel (Koteletts, zum Teil gewürzt, sowie Lungenbraten) hergestellt. Der Gesamtwert dieser Artikel, zu dem sie auch angeboten worden seien, habe sich auf S 46,72, S 55,27 bzw. S 56,59 je Kilogramm jeweils einschließlich der Umsatzsteuer erstellt. Nur das Schweinskarree im ganzen, nicht indessen die durch Bearbeitung bzw. Verarbeitung des eingekauften Schweinskarrees im ganzen hergestellten Artikel hätten einen Einstandspreis. Mangels Produktidentität - aus dem Schweinskarree werde eine Reihe von Einzelartikeln mit verschiedenem Preis hergestellt - sei es rechtlich nicht zulässig, die Preise solcher Artikel mit dem Einkaufspreis des Schweinskarrees im ganzen zu vergleichen. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.
Es stellte fest, die Antragsgegnerin habe von verschiedenen Lieferanten Schweinskarree im ganzen für die mittels der Inserate vom 11.Mai, 25.Juni und 27.Juli 1989 durchgeführte Wochenwerbung zu durchschnittlichen Kilopreisen von S 45,76, S 54,53 bzw. S 55,18, jeweils einschließlich der Umsatzsteuer, eingekauft. Sie habe aber nicht "ganze Karrees" weiterverkauft, was im Detailhandel auch gar nicht üblich sei. Die Ware sei vielmehr zum Teil - entsprechend den Ankündigungen in den Inseraten - in Schopfbraten sowie langes und kurzes Karree, jeweils im ganzen, und zu einem anderen Teil in Koteletts zerschnitten worden, die zum Teil noch zusätzlich gewürzt worden seien; überdies sei dabei auch noch aus dem kurzen Karree der Lungenbraten ausgelöst worden. Koteletts würden wegen der Zuschnittarbeit und des damit verbundenen Abfalles meist teurer verkauft als das entsprechende lange oder kurze Karree im ganzen. Entsprechend den vom Mitarbeiter der Antragsgegnerin, Josef Gintenreiter, erstellten Kalkulationen habe diese bei ihren Aktionen für die aus den ganzen Karrees im nachgenannten Mengenverhältnis gewonnenen Teile folgende Preise je Kilogramm wie folgt verlangt:
Anteil 11.5.1989 25.6.1989 27.7.1989
Schopfbraten im ganzen
und langes Karree im
ganzen 45 % S 35,90 S 37,90 S 39,90
kurzes Karree im
ganzen 20 % S 45,90 S 47,90 S 49,90
Schweinskoteletts lang 25 % S 45,90 S 74,90 S 74,98
Schweinskoteletts
gewürzt und Lungen-
braten 9 % S 110,- S 110,- S 110,-
Schwund 1 % - - -
Der Warenwert dieser Endprodukte habe daher je Kilogramm
S 46,72, S 55,27 bzw. S 56,59 betragen.
Rechtlich meinte das Erstgericht, der Antragsteller sei gemäß § 7 Abs 2 NVG antragslegitimiert. Die Antragsgegnerin habe die Karrees im ganzen erst nach Verarbeitung, zum Teil auch nach Bearbeitung, weiterverkauft. Zur Verarbeitung der Ware habe der Antragsteller lediglich behauptet, es sei handelsüblich, daß beim Verkauf von Schweinskarree im ganzen je ein Drittel auf Schopfbraten sowie lange und kurze Karrees entfalle. Daß die Antragsgegnerin im konkreten Falle alle ganzen Karrees oder zumindest einen bestimmten Teil hievon von vornherein dazu bestimmt hätte, sie ausschließlich in Schopfbraten sowie lange und kurze Karrees jeweils im ganzen zu zerlegen und so zum Verkauf anzubieten, habe der Antragsteller ebensowenig behauptet und bescheinigt wie, daß eine andere als die für die jeweilige Aktion eingekaufte Menge Karree im ganzen für das jeweilige Aktionsangebot der bearbeiteten und verarbeiteten Produkte verwendet worden sei. Vielmehr habe die Antragsgegnerin bescheinigt, sie habe die Karrees im ganzen zum Einstandspreis von S 45,76, S 54,53 bzw. S 55,18 (jeweils einschließlich Umsatzsteuer) eingekauft, die Ware aber nicht nur als Schopfbraten sowie lange und kurze Karrees, jeweils im ganzen, sondern auch in Form von langen, zum Teil sogar gewürzten Koteletts und von Lungenbraten weiterverkauft und dafüt insgesamt je Kilogramm S 46,72, S 55,27 bzw. S 56,59 verlangt. Somit sei der Antragsgegnerin jedenfalls die Gegenbescheinigung gelungen, weshalb allein schon der Antrag auf vorläufige Untersagung abzuweisen sei.Rechtlich meinte das Erstgericht, der Antragsteller sei gemäß Paragraph 7, Absatz 2, NVG antragslegitimiert. Die Antragsgegnerin habe die Karrees im ganzen erst nach Verarbeitung, zum Teil auch nach Bearbeitung, weiterverkauft. Zur Verarbeitung der Ware habe der Antragsteller lediglich behauptet, es sei handelsüblich, daß beim Verkauf von Schweinskarree im ganzen je ein Drittel auf Schopfbraten sowie lange und kurze Karrees entfalle. Daß die Antragsgegnerin im konkreten Falle alle ganzen Karrees oder zumindest einen bestimmten Teil hievon von vornherein dazu bestimmt hätte, sie ausschließlich in Schopfbraten sowie lange und kurze Karrees jeweils im ganzen zu zerlegen und so zum Verkauf anzubieten, habe der Antragsteller ebensowenig behauptet und bescheinigt wie, daß eine andere als die für die jeweilige Aktion eingekaufte Menge Karree im ganzen für das jeweilige Aktionsangebot der bearbeiteten und verarbeiteten Produkte verwendet worden sei. Vielmehr habe die Antragsgegnerin bescheinigt, sie habe die Karrees im ganzen zum Einstandspreis von S 45,76, S 54,53 bzw. S 55,18 (jeweils einschließlich Umsatzsteuer) eingekauft, die Ware aber nicht nur als Schopfbraten sowie lange und kurze Karrees, jeweils im ganzen, sondern auch in Form von langen, zum Teil sogar gewürzten Koteletts und von Lungenbraten weiterverkauft und dafüt insgesamt je Kilogramm S 46,72, S 55,27 bzw. S 56,59 verlangt. Somit sei der Antragsgegnerin jedenfalls die Gegenbescheinigung gelungen, weshalb allein schon der Antrag auf vorläufige Untersagung abzuweisen sei.
Die von der Antragsgegnerin angebotenen Fleischprodukte hätten überdies mangels Identität mit den von ihr eingekauften Karrees im ganzen keinen Einstandspreis im Sinne des § 3 a Abs 1 NVG, weil die Antragsgegnerin die Ware weder unverändert noch nach bloß mengenmäßiger Teilung eines homogenen Produktes weiterverkauft habe. Ein direkter Vergleich des Einstandspreises mit dem Verkaufspreis oder einem aliquoten Teil davon scheide somit aus. Die ganzen Karrees seien einer Verarbeitung unterzogen worden, in dem sie Teile unterschiedlichen Wertes, und zwar in Schopfbraten, lange und kurze Karrees, jeweils im ganzen, aber auch in einzelne Koteletts, also zerschnittene Karrees, und in Lungenbraten zerlegt worden seien. Darüber hinaus seien einzelne Teile auch noch besonders bearbeitet worden. Würden aus einem Produkt mehrere in ihrer Qualität und damit auch wertmäßig verschiedene Endprodukte gewonnen, sei in bezug auf den Einstandspreis eine zweifelsfreie Zuordnung dieser Endprodukte zur ursprünglichen Ware nicht mehr möglich. Aus dem Einstandspreis des Ausgangsproduktes könne demnach ein solcher für die unterschiedlichen Endprodukte nicht mehr exakt ermittelt werden. Anders als bei der Teilung eines homogenen Produktes hätten preislich verschiedene Endprodukte einer nicht homogenen Ware - noch dazu bei Hinzutritt einer Bearbeitung - weder einen bestimmten noch nach dem Mengenverhältnis bestimmbaren Einstandspreis. § 3 a NVG sei zwar auf Waren, die in gleichwertige Teile zerlegt weiterverkauft werden, anwendbar, bei vorangegangener Bearbeitung bzw. Verarbeitung der Ware im festgestellten Umfang könne dagegen ein Vergleich der Verkaufspreise der Endprodukte mit dem Einstandspreis des Ausgangsproduktes für eine Beurteilung nach § 3 a NVG nicht maßgeblich sein. Es werde eben nicht mehr dieselbe Ware weiterverkauft.Die von der Antragsgegnerin angebotenen Fleischprodukte hätten überdies mangels Identität mit den von ihr eingekauften Karrees im ganzen keinen Einstandspreis im Sinne des Paragraph 3, a Absatz eins, NVG, weil die Antragsgegnerin die Ware weder unverändert noch nach bloß mengenmäßiger Teilung eines homogenen Produktes weiterverkauft habe. Ein direkter Vergleich des Einstandspreises mit dem Verkaufspreis oder einem aliquoten Teil davon scheide somit aus. Die ganzen Karrees seien einer Verarbeitung unterzogen worden, in dem sie Teile unterschiedlichen Wertes, und zwar in Schopfbraten, lange und kurze Karrees, jeweils im ganzen, aber auch in einzelne Koteletts, also zerschnittene Karrees, und in Lungenbraten zerlegt worden seien. Darüber hinaus seien einzelne Teile auch noch besonders bearbeitet worden. Würden aus einem Produkt mehrere in ihrer Qualität und damit auch wertmäßig verschiedene Endprodukte gewonnen, sei in bezug auf den Einstandspreis eine zweifelsfreie Zuordnung dieser Endprodukte zur ursprünglichen Ware nicht mehr möglich. Aus dem Einstandspreis des Ausgangsproduktes könne demnach ein solcher für die unterschiedlichen Endprodukte nicht mehr exakt ermittelt werden. Anders als bei der Teilung eines homogenen Produktes hätten preislich verschiedene Endprodukte einer nicht homogenen Ware - noch dazu bei Hinzutritt einer Bearbeitung - weder einen bestimmten noch nach dem Mengenverhältnis bestimmbaren Einstandspreis. Paragraph 3, a NVG sei zwar auf Waren, die in gleichwertige Teile zerlegt weiterverkauft werden, anwendbar, bei vorangegangener Bearbeitung bzw. Verarbeitung der Ware im festgestellten Umfang könne dagegen ein Vergleich der Verkaufspreise der Endprodukte mit dem Einstandspreis des Ausgangsproduktes für eine Beurteilung nach Paragraph 3, a NVG nicht maßgeblich sein. Es werde eben nicht mehr dieselbe Ware weiterverkauft.