Rechtssatz RS0071067
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071067
Geschäftszahl
4Ob305/75; 4Ob301/76; 4Ob382/77; 4Ob408/79; 4Ob319/86; 4Ob124/89
Entscheidungsdatum
09.01.1990
Norm
PatG 1970 §22
PatG 1970 §91 Abs1
PatG 1970 §147
Rechtssatz
Der Patentinhaber ist nicht im weiterem Umfang zu schützen, als er verlangte; dies auch dann, wenn für einzelne Teile oder Elemente einer Erfindung an sich Patentschutz in Anspruch genommen werden könnte. Auch hier ist für den Schutzumfang nicht maßgeblich, was geschützt hätte werden können, sondern was tatsächlich nach dem Anspruchswortlaut geschützt ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 305/75
Entscheidungstext OGH 11.03.1975 4 Ob 305/75
Beisatz: Ankerbolzen (T1) Veröff: ÖBl 1975,137
- 4 Ob 301/76
Entscheidungstext OGH 03.02.1976 4 Ob 301/76
- 4 Ob 382/77
Entscheidungstext OGH 18.10.1977 4 Ob 382/77
- 4 Ob 408/79
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 408/79
nur: Auch hier ist für den Schutzumfang nicht maßgeblich, was geschützt hätte werden können, sondern was tatsächlich nach dem Anspruchswortlaut geschützt ist. (T2) Beisatz: Werkzeughalter für Bohrhammer. (T3)
- 4 Ob 319/86
Entscheidungstext OGH 22.04.1986 4 Ob 319/86
Beisatz: Auch in der Verwendung eines Teiles der im Patentschutz beschriebenen Gesamtvorrichtung kann eine Schutzrechtsverletzung liegen, wenn im benützten Teil der geschützte Erfindungsgegenstand bis auf selbstverständliche und wirtschaftlich sinnvolle Ergänzungen verwirklicht ist, die keine besondere Eigentümlichkeit aufweisen. (T4) Veröff: ÖBl 1986,147 = GRURInt 1987,603
- 4 Ob 124/89
Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 124/89
Auch; Beisatz: Der Schutz durch ein Kombinationspatent kommt einzelnen Kombinationselementen, die für sich genommen nicht erfinderisch sind, nicht zu. - Gepäckwagen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0071067
Dokumentnummer
JJR_19750311_OGH0002_0040OB00305_7500000_001