Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei erzeugt und verkauft Spezialzylinder und Sicherheitsschlösser. Sie ist Inhaberin der österreichischen Patente Nr. 340.802 (Beginn der Patentdauer: 15.4.1977) und Nr. 371.879 (Beginn der Patentdauer: 15.3.1978), die "Schlüssel-Schloßkombinationen" betreffen. Die erstbeklagte Partei, die ihren Sitz in der BRD hat, erzeugt Schlüsselrohlinge, die es den Schlüsseldiensten ermöglichen, Schlüssel zu den Schlössern der verschiedensten Art herzustellen. Die erstbeklagte Partei bot in einem Katalognachtrag einen Zylinderschlüsselrohling "Börkey Nr. 1366", passend für EVVA-Profilzylinder an und verkaufte ca. 115 Schlüsselrohlinge dieser Sorte (Beilage A=1) an die zweitbeklagte Partei, die derartige Schlüsselrohlinge insbesondere an Schlüsseldienste vertreibt.
Die Patentansprüche der genannten Patente der klagenden Partei (im folgenden auch: "Klagspatente") lauten: 1. Österreichisches Patent Nr. 340.802
"1. Schlüssel-Schloßkombination, insbesondere unter Verwendung von Flachschlüsseln bei Zylinderschlössern für Verschlußanlagen, wobei der Schlüssel und der Schlüsselkanal ein innerhalb einer Schließanlage invariables Grundprofil und ein variables Profil, die zusammen das Gesamtprofil ausmachen, umfassen und sowohl das Grundprofil (Profilelemente A, B, C) als auch das variable Profil (Profilelemente o, p, q, r) über den zum Sperren oder Entriegelung wirksamen Schlüsselbereich verteilt vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß ausgehend von einem theoretischen führungsteillosen Gesamtprofil in Form zick-zack-förmig unmittelbar aneinander anschließender Rhomben, an die seitlich in Spalten (6, 7) über die Gesamthöhe jedes Rhombus die Profilelemente (A, B, C, o, p, q, r), die auch in quer zu den Spalten liegenden Zeilen (6, 7) angeordnet sind, anschließen, durch Bestehenlassen oder Wegnehmen von Profilelementen (A, B, C, o, p, q, r) Profilvariationen gebildet sind.
2. Schlüssel-Schloßkombination nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß alle Zeilen (16 - 22) untereinander gleiche Dimensionen besitzen und auch die Spalten (6, 7) untereinander gleich dimensioniert sind.
3. Schlüssel-Schloßkombination nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Zwischenraum (24) zwischen den Spalten (6, 7) kleiner ist als die Breite dieser Spalten.
4. Schlüssel-Schloßkombination nach den Ansprüchen 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Ecken der Rhomben abgerundet bzw. abgeflacht sind.
5. Schlüssel-Schloßkombination nach den Ansprüchen 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Grundprofilelemente (A, B, C) und die variablen Profilelemente (o, p, q, R) beim theoretischen führungsteillosen Gesamtprofil, von dem ausgegangen wird, kongruent sind."
Österreichisches Patent Nr. 371.879:
Schlüssel-Schloßkombination, insbesondere unter Verwendung von Flachschlüsseln bei Zylinderschlössern für Verschlußanlagen, wobei der Schlüssel und der Schlüsselkanal ein innerhalb einer Schließanlage invariables Grundprofil und ein variables Profil, die zusammen das Gesamtprofil ausmachen, umfassen und sowohl das Grundprofil (Profilelemente A, B, C, D) als auch das variable Profil (Profilelemente x, y, o, p, q, r) über den zum Sperren oder Entriegeln wirksamen Schlüsselbereich verteilt vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Profile ineinander geschachtelt vorgesehen sind, so daß auf jeder Seite des Schlüssels mindestens ein Profilelement des Grundprofils (bzw. des variablen Profils) zwischen zwei Profilelementen des variablen Profils (bzw. des Grundprofils) angeordnet sind.
2. Schlüssel-Schloßkombination nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die verschiedenen Profile einem durch Spalten (2 bis 7) und Zeilen (8 bis 22) gebildeten Raster zugeordnet sind und die Profilelemente (Rippen oder Nuten) innerhalb von Rechtecken liegen, die durch die Spalten und Zeilen gebildet sind, wobei die Rippen und Nuten praktisch die Gestalt der durch die Spalten und Zeilen gebildeten Rechtecke aufweisen (Fig. 1 bis 3).
3. Schlüssel-Schloßkombination nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die verschiedenen Profile einem durch Spalten (2 bis 7) und Zeilen (8 bis 22) gebildeten Raster zugeordnet sind und die Profilelemente (Rippen oder Nuten) innerhalb von Rechtecken liegen, die durch die Spalten und Zeilen gebildet sind, wobei die Rippen und Nuten praktisch die Gestalt von Dreiecken aufweisen, die durch die Diagonale und anschließenden Kanten der durch die Spalten und Zeilen gegebenen Rechtecke gebildet sind (Fig. 4 bis 7).
4. Schlüssel-Schloßkombination nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Rippen und Nuten verschiedene Gestalten besitzen."
In den Patentbeschreibungen dieser Patente wird darauf hingewiesen, daß ähnliche Schlüssel-Schloßkombinationen, bei denen sich das nicht variable Grundprofil stets an der selben Stelle (nämlich am Schlüsselrücken) befindet, bereits bekannt sind. Dadurch hätten die bekannten Schlösser nur begrenzte Variationsmöglichkeiten; die mißbräuchliche Anfertigung von Nachschlüsseln sei dort verhältnismäßig einfach. Diese Nachteile würden durch die genannten Erfindungen vermieden. Bei den erfindungsgemäßen Schlüsseln stehe der gesamte Profilquerschnitt für verschiedene invariable Grundprofile und variable Profile zur Verfügung.
Die klagendende Partei behauptet, der Vertrieb des bezeichneten Schlüsselrohlings durch die beklagten Parteien greife in sämtliche Ansprüche des österreichischen Patentes Nr. 340.802 und in die Ansprüche 1 und 3 des österreichischen Patentes Nr. 371.879 ein. Das Profil dieses Schlüsselrohlings entspreche dem Schlüsselprofil der klagenden Partei mit dem internen Code 345/15 und sperre alle Schlösser der klagenden Partei mit dieser Code-Ziffer. Das Gesamtprofil dieses Schlüsselrohlings sei aus zick-zack-förmig unmittelbar aneinander anschließenden Rhomben gebildet und entspreche damit dem ersten Tatbestandsmerkmal des kennzeichnenden Teiles des Anspruches 1 des österreichischen Patentes Nr. 340.802. Auch beim Eingriffsgegenstand werde der Erfingungsgedanke, daß der gesamte Profilquerschnitt für verschiedene Grundprofile und variable Profile zur Verfügung stehe, verwirklicht. Der Eingriffsgegenstand falle gattungsmäßig unter die Oberbegriffe der Ansprüche 1 beider Klagspatente. Das Wort "Kombination", bedeute, daß einem bestimmten Schlüsselprofil immer ein bestimmtes Schlüsselkanalprofil zugeordnet sei. Auch Einzelschlösser stünden unter dem Schutze der Klagspatente, zumal jederzeit eine Erweiterung dieser Einzelschlösser zu einer Schließanlage erfolgen könne. Während des Verfahrens erster Instanz habe die klagende Partei zwei Schließanlagen installiert, zu denen Schlüssel mit einem Profil gehörten, wie es der Eingriffsgegenstand habe.
Die klagende Partei begehrt, die beklagten Parteien (die erstbeklagte Partei mit der Beschränkung auf das österreichische Bundesgebiet) schuldig zu erkennen, das Inverkehrbringen und Feilhalten von Schlüsselrohlingen
a) zur Herstellung von Flachschlüsseln bei Zylinderschlössern, insbesondere für Verschlußanlagen, wobei der Schlüssel und der Schlüsselkanal ein innerhalb einer Schließanlage invariables Grundprofil und ein variables Profil, die zusammen das Gesamtprofil ausmachen, umfassen und sowohl das Grundprofil als auch das variable Profil über den zum Sperren oder Entriegelung wirksamen Schlüsselbereich verteilt vorgesehen sind, zu unterlassen, soferne
aa) ausgehend von einem theoretischen führungsteillosen Gesamtprofil in Form zick-zack-förmig unmittelbar aneinanderschließender Rhomben, an die seitlich in Spalten über die Gesamthöhe jedes Rhombus die Profilelemente, die auch in quer zu den Spalten liegenden Zeilen angeordnet sind, anschließen, durch Bestehenlassen oder Wegnehmen von Profilelementen Profilvariationen gebildet sind, sowie die Merkmale des vorstehenden Anspruches nach
aa) vorliegen und zudem die Merkmale eines oder mehrerer der nachstehenden Ansprüche verwirklicht werden, nämlich:
bb) alle Zeilen untereinander gleiche Dimensionen besitzen und auch die Spalten untereinander gleich dimensioniert sind,
cc) und/oder der Zwischenraum zwischen den Spalten kleiner ist als die Breite dieser Spalten,
und/oder die Ecken der Rhomben abgerundet bzw. abgeflacht sind,
und/oder die Grundprofilelemente und die variablen Profilelemente bei einem theoretischen führungsteillosen Gesamtprofil, von dem ausgegangen wird, kongruent sind; sowie
b) zur Herstellung von Flachschlüsseln bei Zylinderschlössern, insbesondere für Verschlußanlagen, wobei der Schlüssel und der Schlüsselkanal ein innerhalb einer Schließanlage invariables Grundprofil und ein variables Profil, die zusammen das Gesamtprofil ausmachen, umfassen und sowohl das Grundprofil als auch das variable Profil über den zum Sperren oder Entriegeln wirksamen Schlüsselbereich verteilt vorgesehen sind, zu unterlassen, soferne
aa) die Profile ineinandergeschachtelt vorgesehen sind, so daß auf jeder Seite des Schlüssels mindestens ein Profilelement des Grundprofils (bzw. des variablen Profils) zwischen zwei Profilelementen des variablen Profils (bzw. des Grundprofils) angeordnet sind, sowie die Merkmale des vorstehenden Anspruches gemäß
aa) vorliegen und zudem die Merkmale des nachstehenden Anspruches verwirklicht sind, nämlich:
bb) die verschiedenen Profile einem durch Spalten und Zeilen gebildeten Raster zugeordnet sind und die Profilelemente (Rippen oder Nuten) innerhalb von Rechtecken liegen, die durch die Spalten und Zeilen gebildet sind, wobei die Rippen und Nuten praktisch die Gestalt von Dreiecken aufweisen, die durch diagonale und anschließende Kanten der durch die Spalten und Zeilen gegebenen Rechtecke gebildet sind.
Die klagende Partei verbindet damit ein Rechnungslegung- und Beseitigungsbegehren, sowie das Verlangen nach Bezahlung eines angemessenen, erst auf Grund der Rechnungslegung zu beziffernden Entgelts und auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens.
Die erstbeklagte Partei wendete ein, sie greife nicht in die Rechte der klagenden Partei ein. Gegenstand des Patents sei eine Schlüssel-Schloßkombination für Schließanlagen. Sinn solcher Anlagen sei es, verschiedenen Schlüsselinhabern das Betreten eines, mehrerer oder aller verschlossenen Räume dadurch zu ermöglichen, daß die Schlüssel auf unterster Ebene nur ein Schloß, die Schlüssel auf nächster Ebene zwei oder mehrere Schlösser und der Hauptschlüssel sämtliche Schlösser der gesamten Anlage sperre. Der Aufbau der Schließanlage der klagenden Partei beruhe auf dem System der Profilvariation. Nach den Patentansprüchen setze sich das Gesamtprofil der Schlüssel und Schlüsselkanäle innerhalb einer Schließanlage aus einem invariablen Grundprofil und einem variablen Profil zusammen. Gegenstand der Schutzrechte der klagenden Partei sei daher nur eine Schließanlage und nicht ein Einzelschlüssel, der durch dieses System gekennzeichnet sei. Ein Einzelschlüssel habe nur ein bestimmtes unveränderliches Profil. Der von den beklagten Parteien in Verkehr gesetzte Schlüsselrohling könne nur einem Einzelschloß zugeordnet werden.
Die zweitbeklagte Partei bestritt die Wiederholungsgefahr, weil sie praktisch alle von der klagenden Partei beanstandeten Schlüsselrohlinge von den Abnehmern zurückbeordert habe und nur jene fehlten, die sich die klagende Partei zu Beweiszwecken beschafft habe und weil sich die zweitbeklagte Partei schriftlich bereit erklärt habe, derartige Rohlinge nicht mehr zu vertreiben, wenn sich herausstelle, daß sie in die Rechte der klagenden Partei eingreifen. Damit gehe auch der Beseitungsanspruch ins Leere. Rechnung habe die zweitbeklagte Partei mit dem Vorbringen in der Klagebeantwortung bereits gelegt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte auf Grund des (im übrigen weitgehend auf rechtlichen Erwägungen aufbauenden) Gutachtens des Sachverständigen, Patentanwalt Dipl.Ing. Erich B***, fest, daß alle vorgelegten (von den beklagten Parteien stammenden) Schlüsselrohlinge das gleiche Profil aufweisen. Was Teil eines Grundprofiles ist, kann an einem einzelnen Schlüssel nicht erkannt werden; hiezu ist es notwendig, mehrere Schlüssel zu vergleichen, um festzustellen, welche Teile des Profils bei allen und welche nur bei einzelnen Schlüssel vorhanden sind. Das Erstgericht leitet aus den (in seinen Feststellungen näher dargestellten) Patentbeschreibungen der beiden Klagspatente ab, daß dort als Stand der Technik Schließanlagen und nicht Einzelschlösser geschildert werden, da es bei diesen keine Variationsmöglichkeiten gibt, weil sie nur ein konkretes Profil aufweisen und ein "Generalhauptschlüssel" nur bei einer Schließanlage vorkommen könne. Die Nachteile der in den Patentbeschreibungen geschilderten, dem Stand der Technik entsprechenden Schließanlagen sollten durch die geschützten Erfindungen dadurch vermieden werden, daß durch bestimmte, in den Patentansprüchen gekennzeichnete Maßnahmen Profilvariationen gebildet würden. Profilvariationen benötige man aber nur für Schließanlagen und nicht für Einzelschlösser. Das Fortschrittliche und Erfinderische der von der klagenden Partei geschilderten Maßnahmen sei nur bei Schließanlagen und nicht bei der Kombination eines einzelnen Schlosses mit einem einzelnen Schlüssel gegeben. Auch aus den dargestellten Ausführungsbeispielen mit jeweils drei oder vier Schlüsselkanalvariationen ergebe sich, daß die Patente Schließanlagen und nicht Einzelschlösser betreffen. Die Patentanmelderin habe eine Ausgestaltung erfunden, die eine große Zahl von Variationen solcher Schließanlagen ermögliche. Daß die Erfindung Schließanlagen beträfe, ergebe sich auch aus den Akten über die Patenterteilungsverfahren.
Bei der Auslegung von Patenten sei vom Wortlaut der Patentansprüche auszugehen und wenn dieser unklar sei, auch die Beschreibungen und die Zeichnungen heranzuziehen. Durch den Gebrauch der Worte "insbesondere unter Verwendung von Flachschlüsseln bei Zylinderschlössern für Verschlußanlagen" sei der Schutzbereich der Patente der klagenden Partei nicht (von vorneherein) auf Schließanlagen eingeschränkt worden; diese Einschränkung ergebe sich aber aus der folgenden Wendung "wobei der Schlüssel und der Schlüsselkanal ein innerhalb einer Schließanlage invariables Grundprofil und ein variables Profil ... umfassen". Auch aus der Entstehungsgeschichte der Patente folge, daß die klagende Partei nur Schutz für eine bestimmt ausgestattete Schließanlage beansprucht habe. Die hervorgehobenen Vorteile lägen nur bei einer Schließanlage vor, weil ein einzelner Schlüssel weder ein Grundprofil noch ein variables Profil habe und überhaupt keine Variationsmöglichkeiten bestünden. Der Eingriffsgegenstand entspreche daher nicht dem Oberbegriff der Klagspatente, da er keine Schließanlage sei und an ihm ein Grundprofil und ein variables Profil nicht unterschieden werden könnten.
Die klagende Partei könne sich auch nicht auf die in der Entscheidung ÖBl. 1980, 121, ausgesprochenen Grundsätze berufen. In dem betreffenden Fall sei es nicht um die Frage gegangen, ob der Eingriffsgegenstand unter den Oberbegriff der Klagspatente falle, sondern um die Frage, ob die Merkmale des kennzeichnenden Teiles des Klagspatentes an einem Gegenstand erfüllt seien, der sie selbst nicht zur Gänze aufweise, aber zu einem Gegenstand passe, der die fehlenden Merkmale aufweise. Auch wenn die klagende Partei zu den beanstandeten Schlüsselrohlingen ein passendes, von den beklagten Parteien vertriebenes Schloß vorgelegt hätte, wäre ein Patenteingriff nicht gegeben, da dies keine Schließanlage wäre. Der bloße Umstand, daß die Patente der klagenden Partei wirtschaftlich entwertet würden, wenn die beklagte Partei weiterhin Schlüssel im Sinne des Eingriffsgegenstandes verkaufen dürfe, sei patentrechtlich unerheblich. Ob die Rhomboidform der Zacken des Eingriffsgegenstandes mit der Rhombenform des Schlüsselprofils (gemäß Patent-Nr. 340.802) äquivalent sei, müsse nicht geprüft werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das angefochtene Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt.
Die zweite Instanz billigte die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Schutzwirkungen der Klagspatente auf Schließanlagen eingeschränkt seien und die klagende Partei den Schutz nicht für eine einzelne Schlüssel-Schloß-Kombination haben wollte. Es komme jedoch beiden Bestandteilen, nämlich sowohl dem Schlüssel, als auch dem Schloß Erfindungsschutz zu. Beide Bestandteile bedingten einander, der in den Patentansprüchen definierte Lösungsgedanke setze eine besondere Ausgestaltung beider Teile voraus. Der Schlüssel sei maßgebendes Element der im Oberbegriff des Patentes genannten "Schlüssel-Schloß-Kombination". Jeder Teil dieser Kombination, an dem die geschützten Merkmale verwirklicht seien, stehe daher unter Patentschutz. Eine Patentverletzung sei schon dann gegeben, wenn in der Herstellung eines Teiles die geschützten Merkmale eines unter den Patentschutz fallenden Bestandteils eines Kombinationspatentes verwirklicht seien. Die Wirkungen des Patentschutzes seien nicht davon abhängig, daß eine der Erfindung entsprechende Schließanlage tatsächlich installiert worden sei. Entscheidend sei, ob der Eingriffsgegenstand die geschützten Merkmale der Klagspatente verwirkliche.
Nicht von Bedeutung sei, ob der von den beklagten Parteien vertriebene Schlüsselrohling auch in einzelnen Schlössern (außerhalb einer Schließanlage) Verwendung finden könne. Treffe es zu, daß auch Einzelschlösser zu den patentierten Schließanlagen ausgebaut werden könnten, so werde bereits durch eine den patentgeschützten Merkmalen entsprechende Gestaltung der Schlüsselform in die Patente eingegriffen, ohne daß es darauf ankomme, daß die klagende Partei eine derartige Schließanlage bereits errichtet habe. Der im Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. B*** vorgebrachte Einwand, an einem einzelnen Schlüssel könne nicht erkannt werden, was Teil eines Grundprofils und eines variablen Profils sei, treffe auf jeden einzelnen Schlüssel zu, ohne daß daraus der rechtliche Schluß gezogen werden dürfe, der Bestandteil weise nicht die patentgeschützten Merkmale auf. Seien die kennzeichnenden Merkmale der Patente verwirklicht, so sei nicht darauf abzustellen, ob das Grundprofil an Hand eines Schlüssels festgestellt werden könne, sondern darauf, ob dem Patentanspruch entsprechende weitere Schlüsselvarianten gebildet werden könnten. Die beklagten Parteien hafteten auch für den Vertrieb eines Schlüsselrohlings, weil gemäß § 1301 ABGB auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen verantwortlich seien; danach hafte auch derjenige, der den Verstoß durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt ermöglicht habe. Diese Gehilfenhaftung sei, der verschuldensunabhängigen Haftung des § 147 Abs. 1 PatG entsprechend, nicht von einem Verschulden abhängig.Nicht von Bedeutung sei, ob der von den beklagten Parteien vertriebene Schlüsselrohling auch in einzelnen Schlössern (außerhalb einer Schließanlage) Verwendung finden könne. Treffe es zu, daß auch Einzelschlösser zu den patentierten Schließanlagen ausgebaut werden könnten, so werde bereits durch eine den patentgeschützten Merkmalen entsprechende Gestaltung der Schlüsselform in die Patente eingegriffen, ohne daß es darauf ankomme, daß die klagende Partei eine derartige Schließanlage bereits errichtet habe. Der im Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. B*** vorgebrachte Einwand, an einem einzelnen Schlüssel könne nicht erkannt werden, was Teil eines Grundprofils und eines variablen Profils sei, treffe auf jeden einzelnen Schlüssel zu, ohne daß daraus der rechtliche Schluß gezogen werden dürfe, der Bestandteil weise nicht die patentgeschützten Merkmale auf. Seien die kennzeichnenden Merkmale der Patente verwirklicht, so sei nicht darauf abzustellen, ob das Grundprofil an Hand eines Schlüssels festgestellt werden könne, sondern darauf, ob dem Patentanspruch entsprechende weitere Schlüsselvarianten gebildet werden könnten. Die beklagten Parteien hafteten auch für den Vertrieb eines Schlüsselrohlings, weil gemäß Paragraph 1301, ABGB auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen verantwortlich seien; danach hafte auch derjenige, der den Verstoß durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt ermöglicht habe. Diese Gehilfenhaftung sei, der verschuldensunabhängigen Haftung des Paragraph 147, Absatz eins, PatG entsprechend, nicht von einem Verschulden abhängig.
Die Rechtssache sei daher noch nicht spruchreif, weil das Erstgericht keine Feststellungen darüber getroffen habe, inwieweit der Eingriffsgegenstand die in den Patentansprüchen definierten geschützten Merkmale verwirkliche und insbesondere die patentgemäßen "Rhomben" mit den von den beklagten Parteien verwendeten "Rhomboiden" äquivalent seien. Mit der Berufung im Kostenpunkt sei die klagende Partei auf diese Entscheidung zu verweisen.