Rechtssatz RS0071120
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071120
Geschäftszahl
4Ob316/81; 4Ob317/83; 4Ob319/86
Entscheidungsdatum
22.04.1986
Norm
PatG 1970 §1
PatG 1970 §22
Rechtssatz
Besteht der in den Patentansprüchen definierte Lösungsgedanke in der Herstellung einer kraftschlüssigen Verbindung zwischen Werkzeug und Werkzeughalter, setzt er eine besondere Ausgestaltung beider Teile voraus. Beiden Bestandteilen der Erfindung kommt der gleiche Schutz zu. Es ist daher nicht von Bedeutung, daß einer der geschützten Bestandteile, nämlich das Werkzeug (Bohrer), auch in anderen Werkzeughaltern verwendet werden kann. Ebenso bedeutungslos ist es, ob derartige Werkzeughalter serienmäßig erzeugt werden. (vgl 4 Ob 408/79, ÖBl 1980,121 bezüglich der gleichen Bohrer und Werkzeughalter). - Werkzeughalter für Bohrhämmer II.Besteht der in den Patentansprüchen definierte Lösungsgedanke in der Herstellung einer kraftschlüssigen Verbindung zwischen Werkzeug und Werkzeughalter, setzt er eine besondere Ausgestaltung beider Teile voraus. Beiden Bestandteilen der Erfindung kommt der gleiche Schutz zu. Es ist daher nicht von Bedeutung, daß einer der geschützten Bestandteile, nämlich das Werkzeug (Bohrer), auch in anderen Werkzeughaltern verwendet werden kann. Ebenso bedeutungslos ist es, ob derartige Werkzeughalter serienmäßig erzeugt werden. vergleiche 4 Ob 408/79, ÖBl 1980,121 bezüglich der gleichen Bohrer und Werkzeughalter). - Werkzeughalter für Bohrhämmer römisch zwei.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 316/81
Entscheidungstext OGH 24.03.1981 4 Ob 316/81
- 4 Ob 317/83
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 317/83
nur: Besteht der in den Patentansprüchen definierte Lösungsgedanke in der Herstellung einer kraftschlüssigen Verbindung zwischen Werkzeug und Werkzeughalter, setzt er eine besondere Ausgestaltung beider Teile voraus. (T1) Beisatz: "Werkzeughalter für Bohrhämmer III". (T2) Veröff: ÖBl 1984,43
- 4 Ob 319/86
Entscheidungstext OGH 22.04.1986 4 Ob 319/86
Vgl; Beisatz: ÖBl 1986,147 = GRURInt 1987,603
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0071120
Dokumentnummer
JJR_19810324_OGH0002_0040OB00316_8100000_001