Rechtssatz RS0071098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071098
Entscheidungsdatum
20.04.2006
Norm
PatG 1970 §22
GMG §4 Abs1
Rechtssatz
Der sogenannte Oberbegriff (beschreibende Teil) eines Patentanspruches soll das technische Gebiet und den Gegenstand der Erfindung angeben, auf die sich die im kennzeichnenden Teil umschriebene Erfindung beziehen soll. Daran schließt der kennzeichnende Teil, der die neuen Lösungsmittel enthält. Für die richtige Erfassung der Erfindung ist daher in aller Regel vom Oberbegriff auszugehen und dieser als wesentlicher Teil der Erfindungsbeschreibung zu würdigen; allerdings kann auch ein von dieser Regel abweichender Aufbau des Patentanspruches für die Ermittlung des Gegenstandes des Patentes ohne Einfluß sein. Für den Gegenstand eines aus mehreren Merkmalen bestehenden Patentes kann es auch belanglos sein, ob ein Merkmal im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil des Anspruches steht; umgekehrt ist die Unterbringung des einen oder anderen Merkmals im kennzeichnenden Teil kein Beweis dafür, daß gerade hier in das Erfinderische zu erblicken ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 319/86
Entscheidungstext OGH 22.04.1986 4 Ob 319/86
Veröff: ÖBl 1986,147 = GRURInt 1987,603
- 4 Ob 248/05g
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 248/05g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0071098
Dokumentnummer
JJR_19860422_OGH0002_0040OB00319_8600000_001