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Rechtssatz RS0071098

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071098

Geschäftszahl

4Ob319/86; 4Ob248/05g

Entscheidungsdatum

20.04.2006

Norm

PatG 1970 §22
GMG §4 Abs1

Rechtssatz

Der sogenannte Oberbegriff (beschreibende Teil) eines Patentanspruches soll das technische Gebiet und den Gegenstand der Erfindung angeben, auf die sich die im kennzeichnenden Teil umschriebene Erfindung beziehen soll. Daran schließt der kennzeichnende Teil, der die neuen Lösungsmittel enthält. Für die richtige Erfassung der Erfindung ist daher in aller Regel vom Oberbegriff auszugehen und dieser als wesentlicher Teil der Erfindungsbeschreibung zu würdigen; allerdings kann auch ein von dieser Regel abweichender Aufbau des Patentanspruches für die Ermittlung des Gegenstandes des Patentes ohne Einfluß sein. Für den Gegenstand eines aus mehreren Merkmalen bestehenden Patentes kann es auch belanglos sein, ob ein Merkmal im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil des Anspruches steht; umgekehrt ist die Unterbringung des einen oder anderen Merkmals im kennzeichnenden Teil kein Beweis dafür, daß gerade hier in das Erfinderische zu erblicken ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 319/86
    Entscheidungstext OGH 22.04.1986 4 Ob 319/86
    Veröff: ÖBl 1986,147 = GRURInt 1987,603
  • 4 Ob 248/05g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 248/05g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0071098

Dokumentnummer

JJR_19860422_OGH0002_0040OB00319_8600000_001