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§ 4 GMG

Fassungen
ab 13.12.2007 — BGBl. I Nr. 81/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute13.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 81/2007
§ 419.11.200512.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 130/2005
§ 401.07.200518.11.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 401.02.199930.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 401.04.199431.01.1999 BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.12.2007BGBl. I Nr. 81/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Wirkung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch die geltenden Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikel 69, des Europäischen Patentübereinkommens sinngemäß anzuwenden. Jedoch bestimmt das Gebrauchsmuster in seiner im Nichtigkeitsverfahren geänderten Fassung rückwirkend den Schutzbereich, soweit dieser nicht erweitert wird.
  3. Absatz 3,Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Gebrauchsmusters nicht.

Anmerkung

1. Zum Abs. 2: Ansprüche: § 14 Abs. 2.
2. Schutz gegen Rechtsverletzungen: §§ 41, 42.

Schlagworte

Heeresverwaltung, Enteignung

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40092061