Rechtstracker.at

§ 3 GMG

Fassungen
ab 17.12.2009 — BGBl. I Nr. 126/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute17.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 313.12.200716.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 81/2007
§ 301.02.199912.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 301.04.199431.01.1999 BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.12.2009BGBl. I Nr. 126/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Neuheit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
  2. Absatz 2,Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer
    1. Ziffer eins
      Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259,
    3. Ziffer 3
      internationaler Anmeldungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 6, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind,
    4. Ziffer 4
      europäischer Patentanmeldungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, und
    5. Ziffer 5
      europäischer Patentanmeldungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, aber nur sofern die Voraussetzungen des Artikels 153 Absatz 5, des Europäischen Patentübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, erfüllt sind,
    in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erfindung auf einem erfinderischen Schritt beruht, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.
  3. Absatz 3,Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Absatz eins und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach Paragraph 2, Ziffer 2, oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. Ebenso wenig wird die Schutzfähigkeit der genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der genannten Verfahren durch die Absatz eins und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.
  4. Absatz 4,Für die Anwendung der Absatz eins und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:
    1. Ziffer eins
      auf den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger oder
    2. Ziffer 2
      auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers.

Im RIS seit

04.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40114117