Rechtstracker.at

§ 3 GMG

Fassungen
01.02.1999 bis 12.12.2007 — BGBl. I Nr. 175/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute17.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 126/2009
§ 313.12.200716.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 81/2007
§ 301.02.199912.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 301.04.199431.01.1999 BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 211 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. I Nr. 175/1998

Außerkrafttretensdatum

12.12.2007danach: BGBl. I Nr. 81/2007

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Neuheit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
  2. Absatz 2,Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer
    1. Ziffer eins
      Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      Patentanmeldungen auf Grund des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259,
    3. Ziffer 3
      internationaler Anmeldungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 6, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind, und
    4. Ziffer 4
      europäischer Patentanmeldungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Absatz 2, des Europäischen Patentübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, oderund, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Absatz 2, des Europäischen Patentübereinkommens erfüllt sind,
    in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.
  3. Absatz 3,Die Schutzfähigkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch Absatz eins, nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach Paragraph 2, Ziffer 2, oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.
  4. Absatz 4,Für die Anwendung des Absatz eins, bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht:
    1. Ziffer eins
      auf den Anmelder oder seinen Rechtsvorgänger oder
    2. Ziffer 2
      auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2010

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12040296

alte Dokumentnummer

N2199813054O