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§ 4 GMG

Fassungen
19.11.2005 bis 12.12.2007 — BGBl. I Nr. 130/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute13.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 81/2007
§ 419.11.200512.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 130/2005
§ 401.07.200518.11.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 401.02.199930.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 175/1998
§ 401.04.199431.01.1999 BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 211 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.11.2005BGBl. I Nr. 130/2005

Außerkrafttretensdatum

12.12.2007danach: BGBl. I Nr. 81/2007

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Wirkung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der geltenden Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikel 69, des Europäischen Patentübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Gebrauchsmusters nicht.

Anmerkung

1. Zum Abs. 2: Ansprüche: § 14 Abs. 2.
2. Schutz gegen Rechtsverletzungen: §§ 41, 42.

Schlagworte

Heeresverwaltung, Enteignung

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2010

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40070509