Rechtssatz RS0071095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071095
Entscheidungsdatum
07.05.1974
Rechtssatz
Der § 171 Abs 3 NO war neben der Bestimmung des § 2 Abs 2 NTG anwendbar. § 2 Abs 2 NTG enthält nur eine Bestimmung für eine höhere Entlohnung der Vorarbeiten, während § 171 Abs 3 NO sich ganz allgemein auf die durchzuführenden Geschäfte bezieht und den Notar berechtigte, dann, wenn es sich um Geschäfte handelt, welche von ungewöhnlichem Umfange, besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit sind, sehr weitläufige Vorbereitungen erfordern oder mit unverhältnismäßigem Zeitverlust verbunden sind, eine seiner außerordentlichen Leistung entsprechende höhere Gebühr zu fordern.Der Paragraph 171, Absatz 3, NO war neben der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, NTG anwendbar. Paragraph 2, Absatz 2, NTG enthält nur eine Bestimmung für eine höhere Entlohnung der Vorarbeiten, während Paragraph 171, Absatz 3, NO sich ganz allgemein auf die durchzuführenden Geschäfte bezieht und den Notar berechtigte, dann, wenn es sich um Geschäfte handelt, welche von ungewöhnlichem Umfange, besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit sind, sehr weitläufige Vorbereitungen erfordern oder mit unverhältnismäßigem Zeitverlust verbunden sind, eine seiner außerordentlichen Leistung entsprechende höhere Gebühr zu fordern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0071095
Dokumentnummer
JJR_19740507_OGH0002_0040OB00537_7400000_001