Rechtssatz RS0071104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071104
Geschäftszahl
6Ob556/88 (6Ob557/88)
Entscheidungsdatum
14.04.1988
Rechtssatz
Gerät die Gestion des gemäß § 12 Abs 2 OrthG bestellten Kurators in einen Interessenwiderstreit zu der von der Kuratorenbestellung betroffenen Kirchengemeinde, hat hierüber das Pflegschaftsgericht zu entscheiden. In diesem Pflegschaftsverfahren kommt der von der Kuratorenbestellung betroffenen Kirchengemeinde nicht nur Parteistellung zu, zur wirksamen Ausübung ihrer Parteistellung bedarf es im Interessenwiderstreit mit dem Kurator einer von diesem unabhängigen Vertretung. Zu einer solchen Vertretung im Pflegschaftsverfahren, und nur in diesem, sind die jeweils nach innerkirchlichen Vorschriften wirksam bestellten Organe berufen. Wer namens der betroffenen Kirchengemeinde einschreitet, hat darzulegen, auf welchen innerkirchlichen Vorgang er die von ihm in Anspruch genommene Vertretungsbefugnis gründet. Fehlt es an einer schlüssigen Darlegung der Vertretungsbefugnis, ist diesbezüglich ein Mangelbehebungsverfahren einzuleiten, bzw bei Zweifel über den behaupteten Bestellungsakt vom Gericht vom Amts wegen zu erheben. (Ausnahme; Wenn alle Einschreiter inhaltlich gleichgerichtete Verfahrenshandlungen setzen.)Gerät die Gestion des gemäß Paragraph 12, Absatz 2, OrthG bestellten Kurators in einen Interessenwiderstreit zu der von der Kuratorenbestellung betroffenen Kirchengemeinde, hat hierüber das Pflegschaftsgericht zu entscheiden. In diesem Pflegschaftsverfahren kommt der von der Kuratorenbestellung betroffenen Kirchengemeinde nicht nur Parteistellung zu, zur wirksamen Ausübung ihrer Parteistellung bedarf es im Interessenwiderstreit mit dem Kurator einer von diesem unabhängigen Vertretung. Zu einer solchen Vertretung im Pflegschaftsverfahren, und nur in diesem, sind die jeweils nach innerkirchlichen Vorschriften wirksam bestellten Organe berufen. Wer namens der betroffenen Kirchengemeinde einschreitet, hat darzulegen, auf welchen innerkirchlichen Vorgang er die von ihm in Anspruch genommene Vertretungsbefugnis gründet. Fehlt es an einer schlüssigen Darlegung der Vertretungsbefugnis, ist diesbezüglich ein Mangelbehebungsverfahren einzuleiten, bzw bei Zweifel über den behaupteten Bestellungsakt vom Gericht vom Amts wegen zu erheben. (Ausnahme; Wenn alle Einschreiter inhaltlich gleichgerichtete Verfahrenshandlungen setzen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071104
Dokumentnummer
JJR_19880414_OGH0002_0060OB00556_8800000_003