Diesen Rechtsmitteln gegen die zweitinstanzlichen Rekurszurückweisungen stehen keine Anfechtungsbeschränkungen entgegen, in Ansehung des Rekurses gegen den Beschluß vom 4.Mai 1987, ON 67, auch nicht jene nach § 14 Abs.2 AußStrG (Unzulässigkeit von Rekursen gegen zweitinstanzliche Entscheidungen über den Kostenpunkt), weil Punkt 4 des Beschlusses über die Kuratorbelohnung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der gleichfalls angefochtenen Genehmigung der Pflegschaftsrechnung nach Punkt 1 desselben Beschlusses steht. Es bestehen auch nach der aktenkundigen Anzeige des Vertreterwechsels im Zusammenhang mit dem Revisionsrekurs ON 68 keine Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit des gegen den Beschluß vom 4. Mai 1987, ON 67, eingebrachten Rekurses.Diesen Rechtsmitteln gegen die zweitinstanzlichen Rekurszurückweisungen stehen keine Anfechtungsbeschränkungen entgegen, in Ansehung des Rekurses gegen den Beschluß vom 4.Mai 1987, ON 67, auch nicht jene nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG (Unzulässigkeit von Rekursen gegen zweitinstanzliche Entscheidungen über den Kostenpunkt), weil Punkt 4 des Beschlusses über die Kuratorbelohnung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der gleichfalls angefochtenen Genehmigung der Pflegschaftsrechnung nach Punkt 1 desselben Beschlusses steht. Es bestehen auch nach der aktenkundigen Anzeige des Vertreterwechsels im Zusammenhang mit dem Revisionsrekurs ON 68 keine Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit des gegen den Beschluß vom 4. Mai 1987, ON 67, eingebrachten Rekurses.
Zur Rechtsmittelbefugnis der von der Kuratorenbestellung im Sinne des § 12 Abs.2 OrthG betroffenen Kirchengemeinde und von einzelnen Kirchengemeindemitgliedern sowie zur Vertretung der Kirchengemeinde im anhängigen Pflegschaftsverfahren ist entgegen den rekursgerichtlichen Ansichten zu erwägen:Zur Rechtsmittelbefugnis der von der Kuratorenbestellung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, OrthG betroffenen Kirchengemeinde und von einzelnen Kirchengemeindemitgliedern sowie zur Vertretung der Kirchengemeinde im anhängigen Pflegschaftsverfahren ist entgegen den rekursgerichtlichen Ansichten zu erwägen:
Die von der Kuratorbestellung betroffene Kirchengemeinde ist im § 4 Abs.1 OrthG namentlich genannt. Sie genießt im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle für die Dauer ihres Bestehens die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Als solche kann sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr, aber auch in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren nur durch vertretungsbefugte Organe handeln. Die Bestellung solcher Organe ist zunächst grundsätzlich eine innerkirchliche Angelegenheit. Zur Rechtswirksamkeit der Organbestellung für den staatlichen Bereich ist nach § 9 OrthG die formelle Anzeige an die Kulutsbehörde, deren Prüfung des angezeigten Bestellungsaktes und das Unterbleiben einer bescheidmäßigen Ablehnung der Anzeigenentgegennahme erforderlich. Der autonome innerkirchliche Bestellungsakt und das Fehlen eines die Bestellung wieder aufhebenden Aktes oder Umstandes ist eine Art "natürlicher" Voraussetung jeder Organstellung, ohne die auch für den staatlichen Bereich eine solche nicht anzuerkennen wäre. Zur aufrechten Organstellung nach innerkirchlichen Vorschriften muß der im § 9 OrthG umschriebene Vorgang hinzutreten, wenn die Organstellung auch für den staatlichen Bereich wirksam sein soll. Im Falle des § 12 Abs.2 OrthG tritt für den staatlichen Bereich an die Stelle eines je nach der Grundlage der innerkirchlichen Regelungen bestellten vertretungsbefugten Organes der gerichtlich bestellte Kurator.Die von der Kuratorbestellung betroffene Kirchengemeinde ist im Paragraph 4, Absatz eins, OrthG namentlich genannt. Sie genießt im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle für die Dauer ihres Bestehens die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Als solche kann sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr, aber auch in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren nur durch vertretungsbefugte Organe handeln. Die Bestellung solcher Organe ist zunächst grundsätzlich eine innerkirchliche Angelegenheit. Zur Rechtswirksamkeit der Organbestellung für den staatlichen Bereich ist nach Paragraph 9, OrthG die formelle Anzeige an die Kulutsbehörde, deren Prüfung des angezeigten Bestellungsaktes und das Unterbleiben einer bescheidmäßigen Ablehnung der Anzeigenentgegennahme erforderlich. Der autonome innerkirchliche Bestellungsakt und das Fehlen eines die Bestellung wieder aufhebenden Aktes oder Umstandes ist eine Art "natürlicher" Voraussetung jeder Organstellung, ohne die auch für den staatlichen Bereich eine solche nicht anzuerkennen wäre. Zur aufrechten Organstellung nach innerkirchlichen Vorschriften muß der im Paragraph 9, OrthG umschriebene Vorgang hinzutreten, wenn die Organstellung auch für den staatlichen Bereich wirksam sein soll. Im Falle des Paragraph 12, Absatz 2, OrthG tritt für den staatlichen Bereich an die Stelle eines je nach der Grundlage der innerkirchlichen Regelungen bestellten vertretungsbefugten Organes der gerichtlich bestellte Kurator.
Gerät dessen Gestion in einen Interessenwiderstreit zu der von der Kuratorbestellung betroffenen Kirchengemeinde, ist hierüber vom Pflegschaftsgericht zu entscheiden. In diesem Pflegschaftsverfahren kommt der von der Kuratorbestellung betroffenen Kirchengemeinde nicht nur Parteistellung zu, zur wirksamen Ausübung ihrer Parteistellung bedarf es im Interessenwiderstreit mit dem Kurator einer von diesem unabhängigen Vertretung.
Zu einer solchen Vertretung im Pflegschaftsverfahren, und nur in diesem, sind die jeweils nach innerkirchlichen Vorschriften wirksam bestellten Organe berufen.
Die Überprüfung der innerkirchlich wirksamen aufrechten Bestellung einer im Pflegschaftsverfahren namens der Kirchengemeinde als deren Organ auftretenden Person kommt im Rahmen der dem Gericht in jedem Verfahren auferlegten Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der ordnungsgemäßen Vertretung der Parteien dem Gericht zu. Das Pflegschaftsgericht hat dabei das Recht und die Pflicht, Bestellungsvorgänge sowie gegenteilige Akte und Umstände in Ansehung der für die Kirchengemeinde handelnd auftretenden Personen im selben inhaltlichen Umfang zu prüfen, wie dies im Falle des § 9 OrthG der Kultusbehörde obläge.Die Überprüfung der innerkirchlich wirksamen aufrechten Bestellung einer im Pflegschaftsverfahren namens der Kirchengemeinde als deren Organ auftretenden Person kommt im Rahmen der dem Gericht in jedem Verfahren auferlegten Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der ordnungsgemäßen Vertretung der Parteien dem Gericht zu. Das Pflegschaftsgericht hat dabei das Recht und die Pflicht, Bestellungsvorgänge sowie gegenteilige Akte und Umstände in Ansehung der für die Kirchengemeinde handelnd auftretenden Personen im selben inhaltlichen Umfang zu prüfen, wie dies im Falle des Paragraph 9, OrthG der Kultusbehörde obläge.
Wer in einem nach § 12 Abs.2 OrthG eingeleiteten Pflegschaftsverfahren namens der betroffenen Kirchengemeinde einschreitet, hat daher darzulegen, auf welchen innerkirchlichen Vorgang er die von ihm in Anspruch genommene Vertretungsbefugnis gründe.Wer in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, OrthG eingeleiteten Pflegschaftsverfahren namens der betroffenen Kirchengemeinde einschreitet, hat daher darzulegen, auf welchen innerkirchlichen Vorgang er die von ihm in Anspruch genommene Vertretungsbefugnis gründe.
Fehlt es an einer schlüssigen Darlegung der Vertretungsbefugnis, ist diesbezüglich ein Mangelbehebungsverfahren einzuleiten. Obwalten Zweifel an der Wirksamkeit des behaupteten Bestellungsaktes oder besteht der Verdacht einer Endigung der Organstellung, sind vom Gericht darüber Erhebungen zu pflegen. Dies gilt insbesondere für den Fall einer Gruppenbildung, bei der die einzelnen Fraktionen die Wirksamkeit von Wahlen oder sonstigen Bestellungsakten wechselseitig nicht anzuerkennen erklären.
Nur ausnahmsweise erschiene die Lösung der Frage nach der aufrechten Wirksamkeit einer Organbestellung entbehrlich, wenn nämlich sämtliche sich der aufrechten Organstellung berühmenden Einschreiter namens der Kirchengemeinde inhaltlich gleichgerichtete Verfahrenshandlungen setzen, also etwa eine Gerichtsentscheidung in derselben Richtung mit demselben Antrag anfechten.
Einzelnen Kirchengemeindemitgliedern im eigenen Namen kann in einem nach § 12 Abs.2 OrthG eingeleiteten Pflegschaftsverfahren nur insoweit Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis zugestanden werden, als durch eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar in die eigene Rechtssphäre des betroffenen Kirchengemeindemitgliedes eingegriffen wird.Einzelnen Kirchengemeindemitgliedern im eigenen Namen kann in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, OrthG eingeleiteten Pflegschaftsverfahren nur insoweit Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis zugestanden werden, als durch eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar in die eigene Rechtssphäre des betroffenen Kirchengemeindemitgliedes eingegriffen wird.
Im Sinne dieser Rechtsansichten erfolgte die rekursgerichtliche Zurückweisung (ON 95) des von einem einzelnen Kirchengemeindemitglied im eigenen Namen erhobenen Rekurses (ON 90) gegen den Beschluß vom 30.Oktober 1987, ON 85, zu Recht. Dem dagegen erhobenen Rekurs (ON 103) muß ein Erfolg versagt bleiben. Dem namens der Kirchengemeinde erhobenen Rekurs (ON 82) gegen die rekursgerichtliche Zurückweisung (ON 78) des gegen den Beschluß vom 4.Mai 1987, ON 67, eingebrachten Rekurses (ON 72) ist stattzugeben.
Das Rekursgericht wird für eine Klärung der im Schreiben vom 6. Januar 1987 behaupteten "Nominierung" eines Generalausschusses zu sorgen und danach zu beurteilen haben, ob unter Einhaltung der satzungsgemäßen Bestellungsvorgänge und ohne Verletzung der für eine Wirksamkeit der Organbestellung nach staatlichem Recht bestehenden Vorschriften (§ 9 Abs.2 OrthG) die Personen, die dem als Parteienvertreter einschreitenden Rechtsanwalt Verfahrensvollmacht erteilt haben, damals wirksam zu vertretungsbefugten Organen der Kirchengemeinde bestellt waren und wie weit damit die Funktion früher bestellter Organe beendet wurde. Nach dem Ergebnis dieser Erhebungen und Prüfungen wird entweder ein Verfahren zur Behebung des Mangels der ordnungsgemäßen Vertretung der Kirchengemeinde, eine Zurückweisung des Rekurses wegen eines unbehebbaren oder unbehobenen derartigen Mangels oder eine Sachentscheidung über den Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß erforderlich sein.Das Rekursgericht wird für eine Klärung der im Schreiben vom 6. Januar 1987 behaupteten "Nominierung" eines Generalausschusses zu sorgen und danach zu beurteilen haben, ob unter Einhaltung der satzungsgemäßen Bestellungsvorgänge und ohne Verletzung der für eine Wirksamkeit der Organbestellung nach staatlichem Recht bestehenden Vorschriften (Paragraph 9, Absatz 2, OrthG) die Personen, die dem als Parteienvertreter einschreitenden Rechtsanwalt Verfahrensvollmacht erteilt haben, damals wirksam zu vertretungsbefugten Organen der Kirchengemeinde bestellt waren und wie weit damit die Funktion früher bestellter Organe beendet wurde. Nach dem Ergebnis dieser Erhebungen und Prüfungen wird entweder ein Verfahren zur Behebung des Mangels der ordnungsgemäßen Vertretung der Kirchengemeinde, eine Zurückweisung des Rekurses wegen eines unbehebbaren oder unbehobenen derartigen Mangels oder eine Sachentscheidung über den Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluß erforderlich sein.
Den beiden namens der Kirchengemeinde eingebrachten Rekursen (ON 105 und 104) gegen die rekursgerichtliche Zurückweisung (ON 94 und ON 96) der gegen den Beschluß vom 30.Oktober 1987, ON 85, eingebrachten Rekurse (ON 90 a und 89) ist ebenfalls stattzugeben. In diesem Fall wird zu prüfen sein, ob von einer Entscheidung in der Vertretungsfrage mit Rücksicht darauf abgesehen werden könnte, daß alle nach der Aktenlage als vertretungsbefugte Organe der Kirchengemeinde in Betracht zu ziehenden Personen eine inhaltlich gleichgerichtete Anfechtung vorgenommen haben. Zutreffendenfalls wird unverzüglich über den gegen die erstinstanzliche Entscheidung ergriffenen Rekurs zu entscheiden sein. Anderenfalls gilt dasselbe, was zur Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses, ON 78, ausgeführt wurde.