Rechtssatz RS0006867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006867
Geschäftszahl
6Ob556/88 (6Ob557/88)
Entscheidungsdatum
14.04.1988
Norm
ABGB §26
AußStrG §9 A2c
OrthG §9
OrthG §12 Abs2
Rechtssatz
Die Überprüfung der innerkirchlich wirksamen aufrechten Bestllung einer im Pflegschaftsverfahren namens der Kirchengemeinde als deren Organ auftretenden Person kommt im Rahmen der dem Gericht in jedem Verfahren auferlegten Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der ordnungsgemäßen Vertretung der Parteien dem Gericht zu. Das Pflegschaftsgericht hat dabei das Recht und die Pflicht, Bestellungsvorgänge sowie gegenteilige Akte und Umstände in Ansehung der für die Kirchengemeinde handelnd auftretenden Personen im selben inhaltlichen Umfang zu prüfen, wie dies (hier:) im Falle des § 9 OrthG der Kultusbehörde obläge.Die Überprüfung der innerkirchlich wirksamen aufrechten Bestllung einer im Pflegschaftsverfahren namens der Kirchengemeinde als deren Organ auftretenden Person kommt im Rahmen der dem Gericht in jedem Verfahren auferlegten Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der ordnungsgemäßen Vertretung der Parteien dem Gericht zu. Das Pflegschaftsgericht hat dabei das Recht und die Pflicht, Bestellungsvorgänge sowie gegenteilige Akte und Umstände in Ansehung der für die Kirchengemeinde handelnd auftretenden Personen im selben inhaltlichen Umfang zu prüfen, wie dies (hier:) im Falle des Paragraph 9, OrthG der Kultusbehörde obläge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006867
Dokumentnummer
JJR_19880414_OGH0002_0060OB00556_8800000_001