Rechtssatz RS0071171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071171
Entscheidungsdatum
05.04.2013
Norm
PatG 1970 §1 ff
PatG 1970 §8 Abs1
Rechtssatz
Der Anspruch auf Vergütung für die Überlassung einer an sich patentfähigen Diensterfindung setzt nicht die Erteilung eines Patentes, wohl aber die Überlassung einer an sich patentfähigen Erfindung im Sinne des §§ 1 bis 3 PatG voraus.Der Anspruch auf Vergütung für die Überlassung einer an sich patentfähigen Diensterfindung setzt nicht die Erteilung eines Patentes, wohl aber die Überlassung einer an sich patentfähigen Erfindung im Sinne des Paragraphen eins bis 3 PatG voraus.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 93/78
Entscheidungstext OGH 28.11.1978 4 Ob 93/78
Veröff: JBl 1980,107 = ÖBl 1979,59 (mit Glosse von Collin) = Arb 9744 = GRURInt 1980,479
- 9 ObA 92/98i
Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 ObA 92/98i
- 8 ObA 19/03g
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 19/03g
Beisatz: Hier: Arbeitgeber war bereits Vorbenutzer des vom Arbeitnehmer später angemeldeten Gebrauchsmusters, daher kein Vergütungsanspruch (§ 5 (2) GMG). (T1)
- 8 ObA 75/12f
Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 ObA 75/12f
Beisatz: Ohne eine Erfindung iSd §§ 1 GMG, 1 PatG entsteht kein gesetzlicher Vergütungsanspruch. Am Fehlen der Erfindungsqualität ändert sich aber auch nichts, wenn der Dienstgeber für ein Verfahren, das in Wahrheit nicht neu ist, trotzdem einen Patent- oder Gebrauchsmusterschutz erlangt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0071171
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19781128_OGH0002_0040OB00093_7800000_002