Entsprechend § 1 Abs 1 GMG werden als Gebrauchsmuster auf Antrag Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die wesentliche Zielrichtung des 1994 geschaffenen Gebrauchsmustergesetzes liegt darin, eine rasche Alternative zum Patenterteilungsverfahren zu schaffen und dabei auch ein geringeres Ausmaß an Erfindungsqualität als für Patentierungen vorauszusetzen (vgl dazu Weiser, Österreichisches Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 381 f; OGH 30. 1. 1996, 4 Ob 6/96 mwN; Kucsko, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht, 117 ua). So wird im Anmeldeverfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz auch keine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit sowie Anspruch des Anmelders auf Gebrauchsmusterschutz vorgenommen (vgl § 18 Abs 1 GMG), weshalb als Ausgleich auch Jedermann eine Nichtigerklärung beantragen kann, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl § 28 GMG; 4 Ob 6/96; Kucsko aaO, 113).Entsprechend Paragraph eins, Absatz eins, GMG werden als Gebrauchsmuster auf Antrag Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die wesentliche Zielrichtung des 1994 geschaffenen Gebrauchsmustergesetzes liegt darin, eine rasche Alternative zum Patenterteilungsverfahren zu schaffen und dabei auch ein geringeres Ausmaß an Erfindungsqualität als für Patentierungen vorauszusetzen vergleiche dazu Weiser, Österreichisches Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 381 f; OGH 30. 1. 1996, 4 Ob 6/96 mwN; Kucsko, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht, 117 ua). So wird im Anmeldeverfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz auch keine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit sowie Anspruch des Anmelders auf Gebrauchsmusterschutz vorgenommen vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, GMG), weshalb als Ausgleich auch Jedermann eine Nichtigerklärung beantragen kann, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen vergleiche Paragraph 28, GMG; 4 Ob 6/96; Kucsko aaO, 113).
§ 7 GMG ordnet in seinem Abs 2 an, dass die §§ 6 bis 17 und 19 des PatG hinsichtlich der Erfindungen von Dienstnehmern Anwendung zu finden haben.Paragraph 7, GMG ordnet in seinem Absatz 2, an, dass die Paragraphen 6 bis 17 und 19 des PatG hinsichtlich der Erfindungen von Dienstnehmern Anwendung zu finden haben.
Zufolge § 7 Abs 3 PatG handelt es sich dann um eine Diensterfindung, wenn die Erfindung eines Dienstnehmers ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn,Zufolge Paragraph 7, Absatz 3, PatG handelt es sich dann um eine Diensterfindung, wenn die Erfindung eines Dienstnehmers ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn,
a) entweder die Tätigkeit die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Klägers gehört oder
b) wenn der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat oder
c) das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrung oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist.
Zwischen den Parteien unstrittig ist im Wesentlichen, dass das für den Kläger geschützte Gebrauchsmuster eine "Diensterfindung" in diesem Sinne darstellt. Hat der Dienstgeber doch kraft Gesetzes ein Aufgriffs- oder Benützungsrecht (vgl Kucsko aaO).Zwischen den Parteien unstrittig ist im Wesentlichen, dass das für den Kläger geschützte Gebrauchsmuster eine "Diensterfindung" in diesem Sinne darstellt. Hat der Dienstgeber doch kraft Gesetzes ein Aufgriffs- oder Benützungsrecht vergleiche Kucsko aaO).
Nach § 8 PatG gebührt aber dem Dienstnehmer "in jedem Fall" für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechtes hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung. Dies wird im Sinne einer umfassenden Regelung der Vergütungsansprüche des Dienstnehmers für Diensterfindungen verstanden (vgl dazu Kucsko ZAS 1981, 28). Der Kläger hat sich auch ausdrücklich auf die Bestimmungen gestützt.Nach Paragraph 8, PatG gebührt aber dem Dienstnehmer "in jedem Fall" für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechtes hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung. Dies wird im Sinne einer umfassenden Regelung der Vergütungsansprüche des Dienstnehmers für Diensterfindungen verstanden vergleiche dazu Kucsko ZAS 1981, 28). Der Kläger hat sich auch ausdrücklich auf die Bestimmungen gestützt.
Im Unterschied zu den gegenüber Dritten aus dem absoluten Patentrecht des Erfinders abgeleiteten Ansprüchen ist der Vergütungsanspruch nach § 8 PatG nun nicht von der Erteilung eines Patents abhängig (vgl RIS-Justiz RS0071171 mwN etwa Arb 9744; Weiser aaO, 103 mwN; Mayer, Vergütung von Erfindungen von Dienstnehmern, 121). Es wurde aber auch ausgesprochen, dass der formelle Anspruch aus einem erteilten Patent, wenn sich dieses gegenüber dem Dienstgeber als Scheinpatent erweist, nicht ausreicht (vgl RIS-Justiz RS0071289 mwN = 4 Ob 113/79 = DRdA 1981, 309 [Geppert] = ZAS 1981, 27 [Kucsko]). Der Anspruch auf Vergütung setzt also nicht die Erteilung des Patentes, wohl aber die Überlassung einer an sich patentfähigen Erfindung voraus (vgl RIS-Justiz RS0071171; RIS-Justiz RS0071256).Im Unterschied zu den gegenüber Dritten aus dem absoluten Patentrecht des Erfinders abgeleiteten Ansprüchen ist der Vergütungsanspruch nach Paragraph 8, PatG nun nicht von der Erteilung eines Patents abhängig vergleiche RIS-Justiz RS0071171 mwN etwa Arb 9744; Weiser aaO, 103 mwN; Mayer, Vergütung von Erfindungen von Dienstnehmern, 121). Es wurde aber auch ausgesprochen, dass der formelle Anspruch aus einem erteilten Patent, wenn sich dieses gegenüber dem Dienstgeber als Scheinpatent erweist, nicht ausreicht vergleiche RIS-Justiz RS0071289 mwN = 4 Ob 113/79 = DRdA 1981, 309 [Geppert] = ZAS 1981, 27 [Kucsko]). Der Anspruch auf Vergütung setzt also nicht die Erteilung des Patentes, wohl aber die Überlassung einer an sich patentfähigen Erfindung voraus vergleiche RIS-Justiz RS0071171; RIS-Justiz RS0071256).
Die Kritik an der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 4 Ob 113/79 bezog sich nun nicht auf die eigenständige Beurteilung der mangelnden "Neuheit" im Zusammenhang mit dem Vergütungsanspruch nach § 8 PatG durch die Gerichte - der Entscheidung lag auch noch eine ältere Fassung des PatG zugrunde -, kritisiert wurde vielmehr, dass damals ja tatsächlich der Arbeitgeber das Patent für sich in Anspruch genommen hatte und daher bis zu dessen Nichtigerklärung den Vorteil aus dem "Rechtsschein" dieses Ausschließungsrechtes lukriert hat (vgl in diesem Sinne Geppert DRdA 1981, 310 , Kucsko aaO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat gar keinen Anspruch darauf geltend gemacht, dass das Gebrauchsmuster im Sinne des § 7 Abs 2 GMG iVm § 7 Abs 1 PatG auf Grund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ihr gehören sollte.Die Kritik an der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 4 Ob 113/79 bezog sich nun nicht auf die eigenständige Beurteilung der mangelnden "Neuheit" im Zusammenhang mit dem Vergütungsanspruch nach Paragraph 8, PatG durch die Gerichte - der Entscheidung lag auch noch eine ältere Fassung des PatG zugrunde -, kritisiert wurde vielmehr, dass damals ja tatsächlich der Arbeitgeber das Patent für sich in Anspruch genommen hatte und daher bis zu dessen Nichtigerklärung den Vorteil aus dem "Rechtsschein" dieses Ausschließungsrechtes lukriert hat vergleiche in diesem Sinne Geppert DRdA 1981, 310 , Kucsko aaO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat gar keinen Anspruch darauf geltend gemacht, dass das Gebrauchsmuster im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, GMG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, PatG auf Grund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ihr gehören sollte.
Der Anspruch wurde hier auf § 7 Abs 2 GMG iVm § 8 PatG gestützt. Dann steht es dem Gericht aber jedenfalls bis zur Begründung der Gebrauchsmuster (Patentes) frei zu beurteilen, ob hier überhaupt eine "Erfindung" vorliegt. Dass dies hier nicht gegeben ist, haben die Vorinstanzen bereits überzeugend begründet (§ 510 Abs 3 ZPO). Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass noch ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, so ist er darauf zu verweisen, dass nach ständiger Judikatur bereits vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel des Verfahrens erster Instanz mit der Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3).Der Anspruch wurde hier auf Paragraph 7, Absatz 2, GMG in Verbindung mit Paragraph 8, PatG gestützt. Dann steht es dem Gericht aber jedenfalls bis zur Begründung der Gebrauchsmuster (Patentes) frei zu beurteilen, ob hier überhaupt eine "Erfindung" vorliegt. Dass dies hier nicht gegeben ist, haben die Vorinstanzen bereits überzeugend begründet (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass noch ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, so ist er darauf zu verweisen, dass nach ständiger Judikatur bereits vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel des Verfahrens erster Instanz mit der Revision nicht mehr geltend gemacht werden können vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 3).
Auch deshalb bedarf es keiner weiteren Erörterung der Frage, inwieweit der Vergütungsanspruch nach § 7 GMG iVm § 8 PatG auch "Diensterfindungen" umfasst, bei deren der Arbeitgeber weder einen Anspruch auf das Gebrauchsmuster selbst noch auf dessen Benützung geltend macht. Für die Zeit nach Begründung des Gebrauchsmusterrechtes könnte ja auch § 41 GMG in Erwägung zu ziehen sein. Dieser sieht vor, dass bei Gebrauchsmusterveletzungen ua auch ein Anspruch auf angemessenes Entgelt besteht und insgesamt die §§ 147 bis 157 und 164 PatG sinngemäß anzuwenden sind. Der Anspruch des Gebrauchsmusterberechtigten beginnt aber zufolge § 6 GMG erst mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des Gebrauchsmusters. Nach § 5 Abs 1 GMG erstreckt sich die Wirkung des Gebrauchsmusters nicht auf diejenigen, die die Erfindung bereits vor dem Prioritätstag gutgläubig im Inland benützt oder hierfür die erforderlichen Veranlassungen getroffen haben. Sie dürfen nach Abs 2 des § 5 GMG die Erfindungen für die Bedürfnisse ihres Unternehmens in eigenen oder fremden Betriebsstätten weiter benützen. Als Prioritätstag legt das Gebrauchsmustergesetz grundsätzlich den Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung fest (vgl §§ 3, 16 ff GMG). Hier hat aber nun die Beklagte bereits vor der Anmeldung des Gebrauchsmusters im März 2001 das vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Gebrauchsmuster benützt, weshalb sie auch nach § 5 Abs 2 GMG zur Weiterbenützung berechtigt wäre, sodass weitere Erwägungen entfallen können.Auch deshalb bedarf es keiner weiteren Erörterung der Frage, inwieweit der Vergütungsanspruch nach Paragraph 7, GMG in Verbindung mit Paragraph 8, PatG auch "Diensterfindungen" umfasst, bei deren der Arbeitgeber weder einen Anspruch auf das Gebrauchsmuster selbst noch auf dessen Benützung geltend macht. Für die Zeit nach Begründung des Gebrauchsmusterrechtes könnte ja auch Paragraph 41, GMG in Erwägung zu ziehen sein. Dieser sieht vor, dass bei Gebrauchsmusterveletzungen ua auch ein Anspruch auf angemessenes Entgelt besteht und insgesamt die Paragraphen 147 bis 157 und 164 PatG sinngemäß anzuwenden sind. Der Anspruch des Gebrauchsmusterberechtigten beginnt aber zufolge Paragraph 6, GMG erst mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des Gebrauchsmusters. Nach Paragraph 5, Absatz eins, GMG erstreckt sich die Wirkung des Gebrauchsmusters nicht auf diejenigen, die die Erfindung bereits vor dem Prioritätstag gutgläubig im Inland benützt oder hierfür die erforderlichen Veranlassungen getroffen haben. Sie dürfen nach Absatz 2, des Paragraph 5, GMG die Erfindungen für die Bedürfnisse ihres Unternehmens in eigenen oder fremden Betriebsstätten weiter benützen. Als Prioritätstag legt das Gebrauchsmustergesetz grundsätzlich den Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung fest vergleiche Paragraphen 3, 16, ff GMG). Hier hat aber nun die Beklagte bereits vor der Anmeldung des Gebrauchsmusters im März 2001 das vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Gebrauchsmuster benützt, weshalb sie auch nach Paragraph 5, Absatz 2, GMG zur Weiterbenützung berechtigt wäre, sodass weitere Erwägungen entfallen können.
Insgesamt war daher der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.