Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil zu den hier relevanten Fragen des Gebrauchsmusterrechts eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Erstklägerin ist verspätet. Der Beschluß über die Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung wurde ihrem Vertreter am 21.12.1995 zugestellt. Die Revisionsrekursbeantwortung wurde am 9.1.1996, und somit nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 402 Abs 3 EO, überreicht. Die Gerichtsferien haben auf das Exekutionsverfahren und damit auch auf das Provisorialverfahren keinen Einfluß (§ 223 Abs 2 ZPO).Die Revisionsrekursbeantwortung der Erstklägerin ist verspätet. Der Beschluß über die Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung wurde ihrem Vertreter am 21.12.1995 zugestellt. Die Revisionsrekursbeantwortung wurde am 9.1.1996, und somit nach Ablauf der 14-tägigen Frist des Paragraph 402, Absatz 3, EO, überreicht. Die Gerichtsferien haben auf das Exekutionsverfahren und damit auch auf das Provisorialverfahren keinen Einfluß (Paragraph 223, Absatz 2, ZPO).
Die Beklagte verweist darauf, daß als Gebrauchsmuster Erfindungen geschützt werden, die auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Die Leistung der Erstklägerin erschöpfe sich darin, ein bereits bekanntes Spielgerät auf ein Kästchen (eine Vitrine) herkömmlicher Art aufzusetzen.
Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs 1 GMG). Für Gebrauchsmuster wird demnach eine gewisse erfinderische Leistung gefordert. Die Erfindungsqualität muß jedoch bloß in geringerem Ausmaß, als dies für die Patentierung erforderlich ist, gegeben sein (1235 BlgNR 18. GP 14; Kucsko, Österreichisches und europäisches Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht 114; s auch Puchberger/Jakadofsky, Gebrauchsmusterrecht 20; Feil, Gebrauchsmustergesetz 12).Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind (Paragraph eins, Absatz eins, GMG). Für Gebrauchsmuster wird demnach eine gewisse erfinderische Leistung gefordert. Die Erfindungsqualität muß jedoch bloß in geringerem Ausmaß, als dies für die Patentierung erforderlich ist, gegeben sein (1235 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 14; Kucsko, Österreichisches und europäisches Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht 114; s auch Puchberger/Jakadofsky, Gebrauchsmusterrecht 20; Feil, Gebrauchsmustergesetz 12).
Im Anmeldeverfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz erfolgt keine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (§ 18 Abs 1 GMG). Als Ausgleich dafür kann jedermann die Nichtigerklärung (§ 28 GMG) beantragen, wenn das Gebrauchsmuster (ua) nicht neu ist oder ihm kein erfinderischer Schritt zugrundeliegt (s Kucsko aaO 113). Bestehen keine Bedenken gegen die Veröffentlichung und Registrierung, erstellt das Patentamt einen Recherchenbericht, in dem die vom Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes ermittelten Schriftstücke genannt werden, die zur Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts in Betracht gezogen werden können (§ 19 Abs 1 GMG). Die im Recherchenbericht enthaltenen Informationen erleichtern dem Anmelder die Entscheidung, ob er seine Anmeldung weiterverfolgen will, und geben der Öffentlichkeit Aufschluß über die Rechtsbeständigkeit angestrebter Gebrauchsmuster (1235 BlgNR 18. GP 14, 20; 1523 BlgNRIm Anmeldeverfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz erfolgt keine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz hat (Paragraph 18, Absatz eins, GMG). Als Ausgleich dafür kann jedermann die Nichtigerklärung (Paragraph 28, GMG) beantragen, wenn das Gebrauchsmuster (ua) nicht neu ist oder ihm kein erfinderischer Schritt zugrundeliegt (s Kucsko aaO 113). Bestehen keine Bedenken gegen die Veröffentlichung und Registrierung, erstellt das Patentamt einen Recherchenbericht, in dem die vom Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes ermittelten Schriftstücke genannt werden, die zur Beurteilung der Neuheit und des erfinderischen Schritts in Betracht gezogen werden können (Paragraph 19, Absatz eins, GMG). Die im Recherchenbericht enthaltenen Informationen erleichtern dem Anmelder die Entscheidung, ob er seine Anmeldung weiterverfolgen will, und geben der Öffentlichkeit Aufschluß über die Rechtsbeständigkeit angestrebter Gebrauchsmuster (1235 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 14, 20; 1523 BlgNR
18. GP). Gemäß § 27 GMG kann der Anmelder die sofortige, vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Recherchenberichtes unabhängige Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters beantragen. Damit verzichtet der Anmelder auf die Möglichkeit, die Ergebnisse des Recherchenberichtes noch vor Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters zu verwerten (1235 BlgNR 18. GP 20).18. Gesetzgebungsperiode Gemäß Paragraph 27, GMG kann der Anmelder die sofortige, vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Recherchenberichtes unabhängige Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters beantragen. Damit verzichtet der Anmelder auf die Möglichkeit, die Ergebnisse des Recherchenberichtes noch vor Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters zu verwerten (1235 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 20).
§ 4 Abs 1 GMG gibt dem Gebrauchsmusterinhaber das Recht, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen;Paragraph 4, Absatz eins, GMG gibt dem Gebrauchsmusterinhaber das Recht, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen;
§ 41 GMG räumt bei Gebrauchsmusterverletzungen (ua) einen Unterlassungsanspruch ein. Im Verfahren über Gebrauchsmusterverletzungen sind die §§ 147 bis 157 und § 164 des Patentgesetzes sinngemäß anzuwenden. Nach § 156 Abs 1 PatG kann die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes, auf das die Verletzungsklage gestützt wird, vorbehaltlich des Absatz 3 vom Gericht als Vorfrage selbständig beurteilt werden; Absatz 3 ordnet die Unterbrechung des Verfahrens an, wenn ein Urteil (also nicht ein Beschluß im Verfahren über eine einstweilige Verfügung [EB 1977 in Friedl/Schönherr/Thaler, Patent- und Markenrecht 233 FN 5) davon abhängt, ob das Patent nichtig ist. Im Provisorialverfahren ist die Rechtsbeständigkeit des Patentes (des Gebrauchsmusters) eine widerlegbare Vermutung (s Hermann/Schmidt, Österreichisches Patentgesetz**2 Anm 9 zu § 156 mwN).Paragraph 41, GMG räumt bei Gebrauchsmusterverletzungen (ua) einen Unterlassungsanspruch ein. Im Verfahren über Gebrauchsmusterverletzungen sind die Paragraphen 147 bis 157 und Paragraph 164, des Patentgesetzes sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 156, Absatz eins, PatG kann die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes, auf das die Verletzungsklage gestützt wird, vorbehaltlich des Absatz 3 vom Gericht als Vorfrage selbständig beurteilt werden; Absatz 3 ordnet die Unterbrechung des Verfahrens an, wenn ein Urteil (also nicht ein Beschluß im Verfahren über eine einstweilige Verfügung [EB 1977 in Friedl/Schönherr/Thaler, Patent- und Markenrecht 233 FN 5) davon abhängt, ob das Patent nichtig ist. Im Provisorialverfahren ist die Rechtsbeständigkeit des Patentes (des Gebrauchsmusters) eine widerlegbare Vermutung (s Hermann/Schmidt, Österreichisches Patentgesetz**2 Anmerkung 9 zu Paragraph 156, mwN).
Den Ausführungen der Beklagten ist - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - zu entnehmen, daß sie die Schutzwürdigkeit des Gebrauchsmusters bestreitet. Wird dieser Einwand erhoben, so ist im Verletzungsstreit zu prüfen, ob das Gebrauchsmuster schutzfähig ist (zum insoweit vergleichbaren deutschen Recht s Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz9 § 13 GebrMG Rz 3; Bühring, Gebrauchsmustergesetz4 § 19 Rz 2; Gaul/Bartenbach, Handbuch des gewerblichen Rechtsschutzes5 Rz 131).Den Ausführungen der Beklagten ist - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - zu entnehmen, daß sie die Schutzwürdigkeit des Gebrauchsmusters bestreitet. Wird dieser Einwand erhoben, so ist im Verletzungsstreit zu prüfen, ob das Gebrauchsmuster schutzfähig ist (zum insoweit vergleichbaren deutschen Recht s Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz9 Paragraph 13, GebrMG Rz 3; Bühring, Gebrauchsmustergesetz4 Paragraph 19, Rz 2; Gaul/Bartenbach, Handbuch des gewerblichen Rechtsschutzes5 Rz 131).
Die Erstklägerin stützt ihren Anspruch auf das zu ihren Gunsten eingetragene Gebrauchsmuster, das - mangels eines Antrages auf Nichtigerklärung nach § 28 GMG - bisher ungeprüft blieb. Ihr steht aber dennoch ein Unterlassungsanspruch zu, weil § 41 GMG jedem in seinem Gebrauchsmuster Verletzten (ua) einen Unterlassungsanspruch einräumt, ohne diesen Anspruch davon abhängig zu machen, daß der Gebrauchsmusterinhaber die materielle Berechtigung seines Gebrauchsmusters nachweist. Daß das Gebrauchsmuster nicht neu oder nicht erfinderisch sei, muß der Beklagte behaupten und - im Provisorialverfahren - bescheinigen. Das gilt ungeachtet dessen, daß ein Gebrauchsmuster, dem (zB) die Neuheit oder der erfinderische Schritt fehlen, ein bloßes Scheinrecht ist, dessen Nichtigerklärung jedermann beantragen kann (§ 28 GMG; s zum insoweit vergleichbaren deutschen Recht Benkard aaO § 15 Rz 2; Gaul/Bartenbach aaO). Solange "dieser Schein nicht zerstört ist" (Benkard aaO), hat der Gebrauchsmusterinhaber den Rechtsschein eines wirksamen Gebrauchsmusters für sich und es ist Sache des Eingreifers, das Fehlen der sachlichen Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes zu behaupten und zu bescheinigen.Die Erstklägerin stützt ihren Anspruch auf das zu ihren Gunsten eingetragene Gebrauchsmuster, das - mangels eines Antrages auf Nichtigerklärung nach Paragraph 28, GMG - bisher ungeprüft blieb. Ihr steht aber dennoch ein Unterlassungsanspruch zu, weil Paragraph 41, GMG jedem in seinem Gebrauchsmuster Verletzten (ua) einen Unterlassungsanspruch einräumt, ohne diesen Anspruch davon abhängig zu machen, daß der Gebrauchsmusterinhaber die materielle Berechtigung seines Gebrauchsmusters nachweist. Daß das Gebrauchsmuster nicht neu oder nicht erfinderisch sei, muß der Beklagte behaupten und - im Provisorialverfahren - bescheinigen. Das gilt ungeachtet dessen, daß ein Gebrauchsmuster, dem (zB) die Neuheit oder der erfinderische Schritt fehlen, ein bloßes Scheinrecht ist, dessen Nichtigerklärung jedermann beantragen kann (Paragraph 28, GMG; s zum insoweit vergleichbaren deutschen Recht Benkard aaO Paragraph 15, Rz 2; Gaul/Bartenbach aaO). Solange "dieser Schein nicht zerstört ist" (Benkard aaO), hat der Gebrauchsmusterinhaber den Rechtsschein eines wirksamen Gebrauchsmusters für sich und es ist Sache des Eingreifers, das Fehlen der sachlichen Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes zu behaupten und zu bescheinigen.
Dem Vorbringen der Beklagten kann zwar - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - die Behauptung mangelnder Neuheit und des Fehlens eines erfinderischen Schrittes entnommen werden; sie hat ihre Behauptungen jedoch nicht bescheinigt. Eine Bescheinigung wäre erforderlich gewesen, weil das Fehlen der Schutzvoraussetzungen nicht offenkundig ist. In dem vom erkennenden Senat beigeschafften Recherchenbericht vom 8.8.1995 sind vier Patentschriften angeführt, von denen drei als Veröffentlichung von besonderer Bedeutung gekennzeichnet sind. Von besonderer Bedeutung sind Veröffentlichungen, die schon für sich allein genommen dazu führen können, daß die beanspruchte Erfindung bzw. der angeführte Teil nicht als neu oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend betrachtet werden kann. Daraus folgt einerseits, daß die Einwendungen der Beklagten möglicherweise berechtigt sind; andererseits zeigt aber die Existenz der Patentschriften, daß offenbar vergleichbare technische Einrichtungen sogar als patentfähig erachtet wurden. Dem Gericht fehlt das Fachwissen, allein aufgrund der im Akt erliegenden Abbildungen und Beschreibungen zu beurteilen, ob das Spielgerät der Erstklägerin neu ist und seine Ausgestaltung auf einem erfinderischen Schritt beruht. Die Beklagte hätte ihre Behauptung daher bescheinigen müssen.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.