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Rechtssatz RS0103415

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103415

Geschäftszahl

4Ob6/96

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Rechtssatz

Paragraph 41, GMG räumt jedem in seinem Gebrauchsmuster Verletzten (ua) einen Unterlassungsanspruch ein, ohne diesen Anspruch davon abhängig zu machen, daß der Gebrauchsmusterinhaber die materielle Berechtigung seines Gebrauchsmusters nachweist. Daß das Gebrauchsmuster nicht neu oder nicht erfinderisch sei, muß der Beklagte behaupten und - im Provisorialverfahren - bescheinigen. Das gilt ungeachtet dessen, daß ein Gebrauchsmuster, dem (zum Beispiel) die Neuheit oder der erfinderische Schritt fehlen, ein bloßes Scheinrecht ist, dessen Nichtigerklärung jedermann beantragen kann (Paragraph 28, GMG). Solange "dieser Schein nicht zerstört ist", hat der Gebrauchsmusterinhaber den Rechtsschein eines wirksamen Gebrauchsmusters für sich und es ist Sache des Eingreifers, das Fehlen der sachlichen Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes zu behaupten und zu bescheinigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 6/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103415

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0040OB00006_9600000_006