Rechtssatz RS0071204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071204
Geschäftszahl
4Ob317/85 (4Ob318/85); 4Ob312/86
Entscheidungsdatum
25.03.1986
Rechtssatz
Maßgebend für das Vorliegen einer Zwischenbenützung im Sinne des § 23 PatG ist der Zeitpunkt, in dem die durch den Patentanspruch geschützte Konstruktion fertiggestellt war. Was etwa an einem Gebäude sonst herzustellen war, fällt unter die "freien" Elemente, die nicht im kennzeichnenden Teil des Patentanspruches, sondern nur in dessen "Oberbegriff" aufscheinen.Maßgebend für das Vorliegen einer Zwischenbenützung im Sinne des Paragraph 23, PatG ist der Zeitpunkt, in dem die durch den Patentanspruch geschützte Konstruktion fertiggestellt war. Was etwa an einem Gebäude sonst herzustellen war, fällt unter die "freien" Elemente, die nicht im kennzeichnenden Teil des Patentanspruches, sondern nur in dessen "Oberbegriff" aufscheinen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 317/85
Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85
Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561
- 4 Ob 312/86
Entscheidungstext OGH 25.03.1986 4 Ob 312/86
Veröff: ÖBl 1986,116 = GRURInt 1987,259
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071204
Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_013