Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber kann die von ihm unangefochten gelassene Zurückweisung seines Rekurses gegen den Beschluß der zweiten Instanz vom 13.11.1981 (ON 6), mit dem die die Verfahrenshilfe versagende Entscheidung des Erstgerichtes (ON 3) aufgehoben wurde, nicht mit Revision bekämpfen.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Der Revisionswerber ist der Ansicht, die beklagten Parteien hätten wegen ihrer tatsächlichen und rechtlichen Macht als Gebietskörperschaften im Patentrecht nicht dieselben Rechte und Pflichten wie Privatpersonen. Die Benützung einer Erfindung durch die Bundesverwaltung bilde einen "enteignungsgleichen Eingriff", so daß den beklagten Parteien die "Verfahrenslast" (gemeint offenbar: Beweislast) aufzuerlegen sei. Zu diesem Vorbringen ist der Revisionswerber auf die Ausführungen des erkennenden Senates in der die (frühere) drittbeklagte Partei betreffenden Vorentscheidung vom 8.11.1983, 4 Ob 395/83 (ÖBl.1984,115), zu verweisen, wonach Ansprüche auf Enteignungsentschädigung nach § 29 PatG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs.1 PatG (Enteignungserkenntnis des zuständigen Landeshauptmannes) und § 29 Abs.2 PatG (vorläufige Bewilligung des Landeshauptmanns, die Erfindung bereits auf Grund des eingebrachten Enteignungsgesuches sofort in Benützung zu nehmen) nicht zum Entstehen kommen und eine "de facto-Enteignung" - der Revisionswerber spricht jetzt unter Berufung auf Benkard PatG 7 401 von einem "enteignungsgleichen Eingriff" - dem österreichischen Patentrecht fremd ist. Im übrigen könnte nur die Bundesverwaltung, nicht aber die zweitbeklagte Partei die Enteignung einer Erfindung, für die ein Patent bereits angemeldet oder erteilt worden ist, bei der zuständigen Behörde beantragen. Beide beklagten Parteien wurden bei der klagsgegenständlichen, in der Folge von Gesetzes wegen der IAKW-AG übertragenen Bauführung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig. Soweit sie dabei in fremde Patente eingegriffen hätten, stünden dem Patentinhaber zwar keine Enteignungsentschädigung, wohl aber die allgemeinen, bei Patentverletzungen vorgesehenen Ansprüche (§ 147 ff PatG) zu (ÖBl.1984,115).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Revisionswerber ist der Ansicht, die beklagten Parteien hätten wegen ihrer tatsächlichen und rechtlichen Macht als Gebietskörperschaften im Patentrecht nicht dieselben Rechte und Pflichten wie Privatpersonen. Die Benützung einer Erfindung durch die Bundesverwaltung bilde einen "enteignungsgleichen Eingriff", so daß den beklagten Parteien die "Verfahrenslast" (gemeint offenbar: Beweislast) aufzuerlegen sei. Zu diesem Vorbringen ist der Revisionswerber auf die Ausführungen des erkennenden Senates in der die (frühere) drittbeklagte Partei betreffenden Vorentscheidung vom 8.11.1983, 4 Ob 395/83 (ÖBl.1984,115), zu verweisen, wonach Ansprüche auf Enteignungsentschädigung nach Paragraph 29, PatG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, PatG (Enteignungserkenntnis des zuständigen Landeshauptmannes) und Paragraph 29, Absatz 2, PatG (vorläufige Bewilligung des Landeshauptmanns, die Erfindung bereits auf Grund des eingebrachten Enteignungsgesuches sofort in Benützung zu nehmen) nicht zum Entstehen kommen und eine "de facto-Enteignung" - der Revisionswerber spricht jetzt unter Berufung auf Benkard PatG 7 401 von einem "enteignungsgleichen Eingriff" - dem österreichischen Patentrecht fremd ist. Im übrigen könnte nur die Bundesverwaltung, nicht aber die zweitbeklagte Partei die Enteignung einer Erfindung, für die ein Patent bereits angemeldet oder erteilt worden ist, bei der zuständigen Behörde beantragen. Beide beklagten Parteien wurden bei der klagsgegenständlichen, in der Folge von Gesetzes wegen der IAKW-AG übertragenen Bauführung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig. Soweit sie dabei in fremde Patente eingegriffen hätten, stünden dem Patentinhaber zwar keine Enteignungsentschädigung, wohl aber die allgemeinen, bei Patentverletzungen vorgesehenen Ansprüche (Paragraph 147, ff PatG) zu (ÖBl.1984,115).
Verfehlt ist auch die Ansicht des Revisionswerbers, der (allfällige) Eingriff in sein Patent durch (betriebsmäßige) Herstellung des Gegenstandes der Erfindung (§ 22 PatG) sei erst mit der vollständigen Fertigstellung der Gebäude oder sogar erst mit dem Tage der Erteilung der Benützungsbewilligung beendet worden, so daß die Herstellung der Gebäude in seinen vorläufigen Patentschutz nach § 101 Abs.2 PatG eingegriffen habe. Wie der erkennende Senat bereits in der Ansprüche des Klägers gegen die IAKW-AG und dieselben Gebäude betreffenden Entscheidung vom 15.5.1985, 4 Ob 317,318/85 (ÖBl.1985,129) ausführte, kommt es für die Frage, ob in das Patent des Klägers eingegriffen wurde, auf den Zeitpunkt der vollständigen Fertigstellung der Gebäude nicht an. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die durch den Patentanspruch geschützte Konstruktion fertiggestellt war. Was sonst am Gebäude herzustellen war, fiel unter die "freien" Elemente, die nicht im kennzeichnenden Teil des Patentanspruches, sondern nur in dessen "Oberbegriff" aufscheinen. Da nunmehr feststeht, daß der Rohbau der gegenständlichen Amtsgebäude spätestens im Jahre 1976 so weit fertiggestellt war, daß alle konstruktiven Elemente fertiggebaut waren und bereits an den Innenausbau geschritten wurde, konnten die beklagten Parteien (durch die Gebäudeherstellung) in die erst ab 15.8.1978 vorläufig unter Patentschutz stehende Erfindung keinesfalls eingegriffen haben, so daß die Frage, ob die geschützte Konstruktion bei der Bauführung überhaupt verwendet wurde (was die beklagten Parteien bestreiten), keiner Klärung bedurfte. Zudem hat aber der erkennende Senat in der Entscheidung ÖBl.1985,115 ausgesprochen, daß es der Grundgedanke, einen bestehenden wirtschaftlichen Besitzstand eines redlichen Zwischenbenützers ( - dieser Begriff wurde nicht im Sinne des § 136 PatG verstanden, sondern im Sinne der deutschen Terminologie auf Benützungen des Erfindungsgegenstandes in der Zeit zwischen der Anmeldung des Patentes und der Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung bezogen - ) zu schützen und die Zerstörung rechtmäßig geschaffener Werte zu verhindern, regelmäßig erfordern werde, das Aufbrauchsrecht auch für Erfindungsgegenstände zu gewähren, deren Herstellung bei Bekanntmachung der Erfindung noch im Gange ist. Die beklagte Partei (dort: IAKW-AG) wäre somit auch dann berechtigt, den Gegenstand der Erfindung beim Bau der UNO-City (also einmal!) zu benützen, wenn sie zwar nicht Vorbenützerin (iS des § 23 PatG) gewesen war, aber zumindest die alle wesentlichen Merkmale der Erfindung enthaltenden Baupläne vor dem 15.8.1978 ausgearbeitet und damit Veranstaltungen zur Herstellung des Erfindungsgegenstandes getroffen hatte. Nach dieser Ansicht des erkennenden Senates wäre die Fertigstellung der Gebäude selbst dann patentfrei, wenn die Herstellung der vom kennzeichnenden Teil des Patentanspruches umfaßten Konstruktion am 15.8.1978 noch nicht beendet gewesen wäre, was aber ohnehin längst der Fall war.Verfehlt ist auch die Ansicht des Revisionswerbers, der (allfällige) Eingriff in sein Patent durch (betriebsmäßige) Herstellung des Gegenstandes der Erfindung (Paragraph 22, PatG) sei erst mit der vollständigen Fertigstellung der Gebäude oder sogar erst mit dem Tage der Erteilung der Benützungsbewilligung beendet worden, so daß die Herstellung der Gebäude in seinen vorläufigen Patentschutz nach Paragraph 101, Absatz 2, PatG eingegriffen habe. Wie der erkennende Senat bereits in der Ansprüche des Klägers gegen die IAKW-AG und dieselben Gebäude betreffenden Entscheidung vom 15.5.1985, 4 Ob 317,318/85 (ÖBl.1985,129) ausführte, kommt es für die Frage, ob in das Patent des Klägers eingegriffen wurde, auf den Zeitpunkt der vollständigen Fertigstellung der Gebäude nicht an. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die durch den Patentanspruch geschützte Konstruktion fertiggestellt war. Was sonst am Gebäude herzustellen war, fiel unter die "freien" Elemente, die nicht im kennzeichnenden Teil des Patentanspruches, sondern nur in dessen "Oberbegriff" aufscheinen. Da nunmehr feststeht, daß der Rohbau der gegenständlichen Amtsgebäude spätestens im Jahre 1976 so weit fertiggestellt war, daß alle konstruktiven Elemente fertiggebaut waren und bereits an den Innenausbau geschritten wurde, konnten die beklagten Parteien (durch die Gebäudeherstellung) in die erst ab 15.8.1978 vorläufig unter Patentschutz stehende Erfindung keinesfalls eingegriffen haben, so daß die Frage, ob die geschützte Konstruktion bei der Bauführung überhaupt verwendet wurde (was die beklagten Parteien bestreiten), keiner Klärung bedurfte. Zudem hat aber der erkennende Senat in der Entscheidung ÖBl.1985,115 ausgesprochen, daß es der Grundgedanke, einen bestehenden wirtschaftlichen Besitzstand eines redlichen Zwischenbenützers ( - dieser Begriff wurde nicht im Sinne des Paragraph 136, PatG verstanden, sondern im Sinne der deutschen Terminologie auf Benützungen des Erfindungsgegenstandes in der Zeit zwischen der Anmeldung des Patentes und der Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung bezogen - ) zu schützen und die Zerstörung rechtmäßig geschaffener Werte zu verhindern, regelmäßig erfordern werde, das Aufbrauchsrecht auch für Erfindungsgegenstände zu gewähren, deren Herstellung bei Bekanntmachung der Erfindung noch im Gange ist. Die beklagte Partei (dort: IAKW-AG) wäre somit auch dann berechtigt, den Gegenstand der Erfindung beim Bau der UNO-City (also einmal!) zu benützen, wenn sie zwar nicht Vorbenützerin (iS des Paragraph 23, PatG) gewesen war, aber zumindest die alle wesentlichen Merkmale der Erfindung enthaltenden Baupläne vor dem 15.8.1978 ausgearbeitet und damit Veranstaltungen zur Herstellung des Erfindungsgegenstandes getroffen hatte. Nach dieser Ansicht des erkennenden Senates wäre die Fertigstellung der Gebäude selbst dann patentfrei, wenn die Herstellung der vom kennzeichnenden Teil des Patentanspruches umfaßten Konstruktion am 15.8.1978 noch nicht beendet gewesen wäre, was aber ohnehin längst der Fall war.
Auf einen früheren Beginn der einstweiligen gesetzlichen Wirkungen des Patentes (§ 101 Abs.2 PatG) mit der öffentlichen Bekanntmachung der deutschen Patentanmeldung Nr.2337268 am 29.8.1974 kann sich der Kläger nicht berufen, weil der Patentschutz nur im Hoheitsgebiet des Erteilungsstaates wirkt und durch Benützungshandlungen die - von der BRD her gesehen - ausschließlich im Ausland vorgenommen wurden, ein deutsches Patent nicht berührt wird. Die Herstellung in der BRD patentierter Erzeugnisse im Ausland ist nicht patentverletzend (Benkard aaO 332). Aus der Benützung einer Erfindung in Österreich, die Gegenstand einer Patentanmeldung in der BRD ist, kann demgemäß auch kein Entschädigungsanspruch nach § 33 dPatG erwachsen. Der Hinweis des Revisionswerbers auf Benkard (aaO 673) ist daher nicht zielführend. Auf Prioritätsrechte gemäß Artikel 4 der PVÜ (BGBl.1973/399), die gemäß § 95 PatG ausdrücklich in Anspruch zu nehmen sind, hat sich der Kläger nicht berufen; eine solche Inanspruchnahme ist auch nicht aktenkundig.Auf einen früheren Beginn der einstweiligen gesetzlichen Wirkungen des Patentes (Paragraph 101, Absatz 2, PatG) mit der öffentlichen Bekanntmachung der deutschen Patentanmeldung Nr.2337268 am 29.8.1974 kann sich der Kläger nicht berufen, weil der Patentschutz nur im Hoheitsgebiet des Erteilungsstaates wirkt und durch Benützungshandlungen die - von der BRD her gesehen - ausschließlich im Ausland vorgenommen wurden, ein deutsches Patent nicht berührt wird. Die Herstellung in der BRD patentierter Erzeugnisse im Ausland ist nicht patentverletzend (Benkard aaO 332). Aus der Benützung einer Erfindung in Österreich, die Gegenstand einer Patentanmeldung in der BRD ist, kann demgemäß auch kein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 33, dPatG erwachsen. Der Hinweis des Revisionswerbers auf Benkard (aaO 673) ist daher nicht zielführend. Auf Prioritätsrechte gemäß Artikel 4 der PVÜ (BGBl.1973/399), die gemäß Paragraph 95, PatG ausdrücklich in Anspruch zu nehmen sind, hat sich der Kläger nicht berufen; eine solche Inanspruchnahme ist auch nicht aktenkundig.
Da es auf die Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung in Österreich (15.8.1978) und nicht auf die Veröffentlichung der Patentanmeldung in der BRD ankommt, fällt die beanstandete Bautätigkeit, soweit sie sich auf die Benützung der geschützten Baukonstruktion beziehen könnte, in die Zeit vor Beginn des einstweiligen Patentschutzes. Da selbst wissentliche Benützung der Erfindung (in Kenntnis der Anmeldung) vor dem einstweiligen Beginn des Patentschutzes nur bei sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung oder wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verantwortlich macht (ÖBl.1985,129), kommt es für die vor dem 15.8.1978 liegenden Erfindungsbenützungen auf die Frage der Redlichkeit des Erfindungsbenützers nicht an. Zudem tut aber das gemäß § 81 Abs.5 PatG jedermann zustehende Recht, beim Patentamt Auskünfte darüber, wann, unter welchem Titel und von wem eine Anmeldung einer bestimmten Patentklasse eingereicht wurde, einzuholen, der bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmenden Gutgläubigkeit eines Zwischenbenützers keinen Abbruch, weil ohne konkreten Anlaß niemand verpflichtet ist, während der Zeit der Planung und Ausführung eines Bauprojektes laufend Erkundigungen darüber einzuziehen, ob dieses von einem angemeldeten Patent betroffen sein könnte (ÖBl.1985,129). Der beweispflichtige Kläger hat eine (nur für das Aufbrauchsrecht des Zwischenbenützers relevante) Schlechtgläubigkeit der beklagten Parteien nicht bewiesen. Eine Klärung der Frage, ob die Beklagten bereits zur Zeit der Anmeldung des Patentes (25.7.1972) die Erfindung in gutem Glauben im Inland in Benützung genommen haben (wofür unter Umständen bereits ein der Öffentlichkeit vorgelegtes Bauprojekt, das alle wesentlichen Merkmale der Erfindung zeigt, ausreichen könnte [ÖBl.1985,129]) und damit Vorbenützer iS des § 23 PatG sind, ist nicht erforderlich. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, bezieht sich der vom Kläger erhobene Rechnungslegungsanspruch auf die Herstellungskosten der betreffenden Gebäude; auch das Verlangen, daß die Auskunftserteilung und Rechnungslegung anlalog der Ermittlung eines Vorentwurfshonorars eines Architekten nach der GOA zu erfolgen habe, macht deutlich, daß der Kläger Rechnungslegung über die Herstellung der Gebäude und nicht über ihr späteres Inverkehrsetzen, das zu Architektenhonoraren keinerlei Bezug aufweist, begehrt. Auch das Zahlungsbegehren, dessen Bezifferung sich der Kläger gemäß Art.XLII EGZPO vorbehalten durfte, lautet dahin, daß die Beklagten den sich aus der Rechnungslegung über die bezeichneten Gebäude ergebenden inflationsberichtigten Betrag für einen Vorentwurf eines Architekten zu bezahlen hätten. Damit bezieht sich auch das Zahlungsbegehren ausschließlich auf die Gebäudeherstellung. Der Revisionswerber stellte wohl die weitere Behauptung auf, die beklagten Parteien hätten den Gegenstand der Erfindung auch iS des § 22 PatG in Verkehr gebracht, doch fand dieses Vorbringen im Klagebegehren keinen Niederschlag, so daß das Berufungsgericht zutreffend zur Ansicht gelangte, es müsse auf die Frage, ob der Zwischenbenützer, der eine Sache patentfrei hergestellt habe, durch deren weiteren Gebrauch gegen das (später erteilte) Patent verstoße, nicht eingehen. Im übrigen hat aber der erkennene Senat in der bereits mehrmals zitierten Entscheidung ÖBl.1985,129 die Ansicht vertreten, daß der redliche Zwischenbenützer auch das Recht hat, den im Vertrauen auf die Patentfreiheit konkret geschaffenen Erfindungsgegenstand auch weiterhin zu benützen und in Verkehr zu bringen. Vom redlichen Zwischenbenützer patentfrei hergestellte Patentgegenstände bleiben danach patentfrei. Für den Kläger wäre somit auch dann nichts gewonnen, wenn sein Begehren auch die Rechnungslegung über das Inverkehrsetzen der genannten Gebäude umfaßte.Da es auf die Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung in Österreich (15.8.1978) und nicht auf die Veröffentlichung der Patentanmeldung in der BRD ankommt, fällt die beanstandete Bautätigkeit, soweit sie sich auf die Benützung der geschützten Baukonstruktion beziehen könnte, in die Zeit vor Beginn des einstweiligen Patentschutzes. Da selbst wissentliche Benützung der Erfindung (in Kenntnis der Anmeldung) vor dem einstweiligen Beginn des Patentschutzes nur bei sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung oder wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verantwortlich macht (ÖBl.1985,129), kommt es für die vor dem 15.8.1978 liegenden Erfindungsbenützungen auf die Frage der Redlichkeit des Erfindungsbenützers nicht an. Zudem tut aber das gemäß Paragraph 81, Absatz 5, PatG jedermann zustehende Recht, beim Patentamt Auskünfte darüber, wann, unter welchem Titel und von wem eine Anmeldung einer bestimmten Patentklasse eingereicht wurde, einzuholen, der bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmenden Gutgläubigkeit eines Zwischenbenützers keinen Abbruch, weil ohne konkreten Anlaß niemand verpflichtet ist, während der Zeit der Planung und Ausführung eines Bauprojektes laufend Erkundigungen darüber einzuziehen, ob dieses von einem angemeldeten Patent betroffen sein könnte (ÖBl.1985,129). Der beweispflichtige Kläger hat eine (nur für das Aufbrauchsrecht des Zwischenbenützers relevante) Schlechtgläubigkeit der beklagten Parteien nicht bewiesen. Eine Klärung der Frage, ob die Beklagten bereits zur Zeit der Anmeldung des Patentes (25.7.1972) die Erfindung in gutem Glauben im Inland in Benützung genommen haben (wofür unter Umständen bereits ein der Öffentlichkeit vorgelegtes Bauprojekt, das alle wesentlichen Merkmale der Erfindung zeigt, ausreichen könnte [ÖBl.1985,129]) und damit Vorbenützer iS des Paragraph 23, PatG sind, ist nicht erforderlich. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, bezieht sich der vom Kläger erhobene Rechnungslegungsanspruch auf die Herstellungskosten der betreffenden Gebäude; auch das Verlangen, daß die Auskunftserteilung und Rechnungslegung anlalog der Ermittlung eines Vorentwurfshonorars eines Architekten nach der GOA zu erfolgen habe, macht deutlich, daß der Kläger Rechnungslegung über die Herstellung der Gebäude und nicht über ihr späteres Inverkehrsetzen, das zu Architektenhonoraren keinerlei Bezug aufweist, begehrt. Auch das Zahlungsbegehren, dessen Bezifferung sich der Kläger gemäß "Art".XLII EGZPO vorbehalten durfte, lautet dahin, daß die Beklagten den sich aus der Rechnungslegung über die bezeichneten Gebäude ergebenden inflationsberichtigten Betrag für einen Vorentwurf eines Architekten zu bezahlen hätten. Damit bezieht sich auch das Zahlungsbegehren ausschließlich auf die Gebäudeherstellung. Der Revisionswerber stellte wohl die weitere Behauptung auf, die beklagten Parteien hätten den Gegenstand der Erfindung auch iS des Paragraph 22, PatG in Verkehr gebracht, doch fand dieses Vorbringen im Klagebegehren keinen Niederschlag, so daß das Berufungsgericht zutreffend zur Ansicht gelangte, es müsse auf die Frage, ob der Zwischenbenützer, der eine Sache patentfrei hergestellt habe, durch deren weiteren Gebrauch gegen das (später erteilte) Patent verstoße, nicht eingehen. Im übrigen hat aber der erkennene Senat in der bereits mehrmals zitierten Entscheidung ÖBl.1985,129 die Ansicht vertreten, daß der redliche Zwischenbenützer auch das Recht hat, den im Vertrauen auf die Patentfreiheit konkret geschaffenen Erfindungsgegenstand auch weiterhin zu benützen und in Verkehr zu bringen. Vom redlichen Zwischenbenützer patentfrei hergestellte Patentgegenstände bleiben danach patentfrei. Für den Kläger wäre somit auch dann nichts gewonnen, wenn sein Begehren auch die Rechnungslegung über das Inverkehrsetzen der genannten Gebäude umfaßte.
Ob die beklagten Parteien - insbesondere im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Schaffung der klagsgegenständlichen Gebäude bis zur Gründung der IAKW-AG (vgl. zu deren Kompetenz ÖBl.1985,129) - zur begehrten Rechnungslegung passiv legitimiert sind, kann wegen Vorliegens anderer Abweisungsgründe ebenfalls unerörtert bleiben.Ob die beklagten Parteien - insbesondere im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Schaffung der klagsgegenständlichen Gebäude bis zur Gründung der IAKW-AG vergleiche zu deren Kompetenz ÖBl.1985,129) - zur begehrten Rechnungslegung passiv legitimiert sind, kann wegen Vorliegens anderer Abweisungsgründe ebenfalls unerörtert bleiben.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.