Rechtssatz RS0071340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071340
Geschäftszahl
4Ob395/83; 4Ob312/86
Entscheidungsdatum
25.03.1986
Norm
PatG 1970 §29
PatG 1970 §101
PatG 1970 §147
Rechtssatz
Liegt weder ein solches Enteignungserkenntnis, noch zumindest wegen Gefahr im Verzug eine vorläufige Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes vor, (§ 29 Abs 2 PatG), können Ansprüche auf Enteignungsentschädigung nach § 29 Abs 4 PatG nicht zum Entstehen kommen. Eine "de facto-Enteignung" von Patenten ist dem Gesetz fremd. Dem Patentinhaber (bzw dem nach § 101 Abs 2 PatG einstweilen berechtigten Patentanmelder) bleiben in diesem Fall auch bei Eingriffen der Bundesverwaltung in sein Patent die allgemeinen, bei Patentverletzungen bestehen Ansprüche (§ 147 ff PatG) erhalten.Liegt weder ein solches Enteignungserkenntnis, noch zumindest wegen Gefahr im Verzug eine vorläufige Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes vor, (Paragraph 29, Absatz 2, PatG), können Ansprüche auf Enteignungsentschädigung nach Paragraph 29, Absatz 4, PatG nicht zum Entstehen kommen. Eine "de facto-Enteignung" von Patenten ist dem Gesetz fremd. Dem Patentinhaber (bzw dem nach Paragraph 101, Absatz 2, PatG einstweilen berechtigten Patentanmelder) bleiben in diesem Fall auch bei Eingriffen der Bundesverwaltung in sein Patent die allgemeinen, bei Patentverletzungen bestehen Ansprüche (Paragraph 147, ff PatG) erhalten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 395/83
Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 395/83
Veröff: ÖBl 1984,116
- 4 Ob 312/86
Entscheidungstext OGH 25.03.1986 4 Ob 312/86
Veröff: ÖBl 1986,116 = GRURInt 1987,259
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0071340
Dokumentnummer
JJR_19831108_OGH0002_0040OB00395_8300000_006