Rechtssatz RS0071531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071531
Geschäftszahl
4Ob317/85 (4Ob318/85); 4Ob312/86
Entscheidungsdatum
25.03.1986
Rechtssatz
Die Internationale Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG benützt die von ihr zur Verfügung gestellten Gebäude. Der Grundgedanke, einen bestehenden wirtschaftlichen Besitzstand eines redlichen Zwischenbenützers im Sinne des § 23 PatG zu schützen und die Zerstörung rechtmäßig geschaffener Werte zu verhindern, wird es regelmäßig auch erfordern, das Aufbrauchsrecht auch für Erfindungsgegenstände zu gewähren, deren Herstellung bei Bekanntmachung der Erfindung noch im Gange ist (IAKW).Die Internationale Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG benützt die von ihr zur Verfügung gestellten Gebäude. Der Grundgedanke, einen bestehenden wirtschaftlichen Besitzstand eines redlichen Zwischenbenützers im Sinne des Paragraph 23, PatG zu schützen und die Zerstörung rechtmäßig geschaffener Werte zu verhindern, wird es regelmäßig auch erfordern, das Aufbrauchsrecht auch für Erfindungsgegenstände zu gewähren, deren Herstellung bei Bekanntmachung der Erfindung noch im Gange ist (IAKW).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 317/85
Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85
Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561
- 4 Ob 312/86
Entscheidungstext OGH 25.03.1986 4 Ob 312/86
Veröff: ÖBl 1986,116 = GRURInt 1987,259
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071531
Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_028