Rechtssatz RS0071272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071272
Geschäftszahl
4Ob317/85 (4Ob318/85); 4Ob312/86
Entscheidungsdatum
25.03.1986
Norm
PatG 1970 §23
PatG 1970 §81
Rechtssatz
Das gemäß § 81 Abs 5 PatG jedermann zustehende Recht, beim Patentamt Auskünfte darüber, unter welchem Titel und von wem eine Anmeldung einer bestimmten Patentklasse eingereicht wurde, einzuholen, tut der bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmenden Gutgläubigkeit des Zwischenbenützers keinen Abbruch. Er ist nicht verpflichtet ohne irgendeinen konkreten Anlaß laufend Erkundigungen darüber einzuziehen, ob seine Tätigkeit von einem angemeldeten Patent betroffen sein könnte. Der Kläger, der die Gutgläubigkeit des beklagten Zwischenbenützers bestreitet, wird darzutun haben, daß konkrete Verdachtsmomente vorlagen, die solche Anfragen erforderlich gemacht hätten.Das gemäß Paragraph 81, Absatz 5, PatG jedermann zustehende Recht, beim Patentamt Auskünfte darüber, unter welchem Titel und von wem eine Anmeldung einer bestimmten Patentklasse eingereicht wurde, einzuholen, tut der bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmenden Gutgläubigkeit des Zwischenbenützers keinen Abbruch. Er ist nicht verpflichtet ohne irgendeinen konkreten Anlaß laufend Erkundigungen darüber einzuziehen, ob seine Tätigkeit von einem angemeldeten Patent betroffen sein könnte. Der Kläger, der die Gutgläubigkeit des beklagten Zwischenbenützers bestreitet, wird darzutun haben, daß konkrete Verdachtsmomente vorlagen, die solche Anfragen erforderlich gemacht hätten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 317/85
Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85
Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561
- 4 Ob 312/86
Entscheidungstext OGH 25.03.1986 4 Ob 312/86
Veröff: ÖBl 1986,116 = GRURInt 1987,259
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071272
Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_020