Rechtssatz RS0071208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071208
Geschäftszahl
4Ob317/85 (4Ob318/85); 4Ob361/85; 4Ob312/86
Entscheidungsdatum
25.03.1986
Rechtssatz
Der aus dem natürlichen Zusammenhang der Benützungshandlungen abgeleitete Grundsatz, daß die von einem Patentinhaber oder mit dessen Erlaubnis hergestellte und in den Verkehr gebrachte Sache vom Patentschutz frei wird und daher vom Erwerber infolge Verbrauches des Patentrechtes frei benützt werden kann, ist sinngemäß auch in jenen Fällen anwendbar, in denen eine Sache vom Zwischenbenützer im Sinne des § 23 PatG patentfrei hergestellt wurde, weil der Erwerber auch in diesem Fall (so wie wenn er vom Patentinhaber oder Vorbenützer erwirbt) seine Befugnis von einem berechtigten Hersteller (rechtmäßigen Benützer der Erfindung) im Inland ableiten kann. Der nachträgliche Wegfall der Berechtigung kann für die noch patentfrei hergestellten Erzeugnisse keine Rolle spielen.Der aus dem natürlichen Zusammenhang der Benützungshandlungen abgeleitete Grundsatz, daß die von einem Patentinhaber oder mit dessen Erlaubnis hergestellte und in den Verkehr gebrachte Sache vom Patentschutz frei wird und daher vom Erwerber infolge Verbrauches des Patentrechtes frei benützt werden kann, ist sinngemäß auch in jenen Fällen anwendbar, in denen eine Sache vom Zwischenbenützer im Sinne des Paragraph 23, PatG patentfrei hergestellt wurde, weil der Erwerber auch in diesem Fall (so wie wenn er vom Patentinhaber oder Vorbenützer erwirbt) seine Befugnis von einem berechtigten Hersteller (rechtmäßigen Benützer der Erfindung) im Inland ableiten kann. Der nachträgliche Wegfall der Berechtigung kann für die noch patentfrei hergestellten Erzeugnisse keine Rolle spielen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 317/85
Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85
Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561
- 4 Ob 361/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 361/85
- 4 Ob 312/86
Entscheidungstext OGH 25.03.1986 4 Ob 312/86
Auch; Veröff: ÖBl 1986,116 = GRURInt 1987,259
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071208
Dokumentnummer
JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_014