Rechtssatz RS0071210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071210
Entscheidungsdatum
22.05.1973
Rechtssatz
Das Anbot der Lieferung erst dann, wenn hiezu die Genehmigung seitens des Patentinhabers vorhanden ist, oder erst nach Ablauf des Patentes, ist kein Feilhalten. Wird aber von dem in fremde Patentrechte Eingreifenden nur auf ein angeblich laufendes Patentverfahren bzw Prozeßverfahren bzw sein angebliches Vorbenützungsrecht hingewiesen, so können Anbote der patentierten Sachen, auch wenn keine Lieferbereitschaft besteht, den Markt verunsichern und die Monopolstellung des Patentinhabers beeinträchtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071210
Dokumentnummer
JJR_19730522_OGH0002_0040OB00315_7300000_001