Aus der Begründung:
Nach den Feststellungen der Untergerichte hat die erstbeklagte Partei in ihrem Betrieb etwa fünf Möbelbeschlagteile nach dem Muster von Beilage. /C, das nach den Behauptungen der klagenden Partei den Gegenstand der geschützten Erfindung bildet, hergestellt und die Muster verschiedenen Möbelfabrikanten zu Erprobung übergeben. Aus dieser Zweckbestimmung der Übergabe wollen die Untergerichte ableiten, daß schon das Merkmal der Betriebsmäßigkeit (§§ 147, 22 PatG), das bei jeder Eingriffsform gegeben sein müsse, fehle.Nach den Feststellungen der Untergerichte hat die erstbeklagte Partei in ihrem Betrieb etwa fünf Möbelbeschlagteile nach dem Muster von Beilage. /C, das nach den Behauptungen der klagenden Partei den Gegenstand der geschützten Erfindung bildet, hergestellt und die Muster verschiedenen Möbelfabrikanten zu Erprobung übergeben. Aus dieser Zweckbestimmung der Übergabe wollen die Untergerichte ableiten, daß schon das Merkmal der Betriebsmäßigkeit (Paragraphen 147, 22, PatG), das bei jeder Eingriffsform gegeben sein müsse, fehle.
Die Auffassung, daß Betriebsmäßigkeit der behaupteten Eingriffshandlungen nicht vorliege, kann nicht geteilt werden. Nach den Motiven (vgl. Munk, Das österreichische Patentgesetz, 59, 60. Sumari, Kommentar zum österreichischen Patentgesetz, 103; Friebel - Pulitzer, Das österreichische Patentrecht[2], 213) wurde abweichend vom deutschen Patentgesetz der Begriff der "betriebsmäßigen" und nicht der der "gewerbsmäßigen" Benutzung in das Gesetz eingeführt, weil der letztgenannte Begriff zu enge ist, um das industrielle Ausnutzungsrecht zu decken. Unter den Begriff der Betriebsmäßigkeit fallen nicht Benutzungen zu nur persönlichen, häuslichen oder belehrenden Zwecken. Dieser Ansicht steht auch die Entscheidung PBl. 1914, 89, nicht entgegen, in der erklärt wurde, daß ein Eingriff dann nicht vorliege, wenn der Eingriffgegenstand in der Versuchswerkstätte nur zu dem Zwecke angefertigt wird, um auf dem eingeschlagenen Weg weiterbauend zu einem weiteren Fortschritt zu gelangen. Durch eine solche Benutzung werden Interessen des Patentinhabers noch nicht wesentlich berührt bzw. es müssen diese Interessen zugunsten des technischen Fortschrittes zurückstehen. Der weite Begriff der Betriebsmäßigkeit (nach den Motiven ist die Benutzung betriebsmäßig, wenn sie auf einer nach einem einheitlichen Plan eingerichteten, wiederholungsfähigen wirtschaftlichen Tätigkeit von gewisser Dauer beruht, welche, ohne notwendig auf Erwerb gerichtet zu sein, nicht bloß zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dient; (vgl. PBl. 1907, 997) kann auch das festgestellte Verhalten der beklagten Parteien erfassen. Denn wenn tatsächlich in der Werkstätte der Erstbeklagten der Gegenstand der Erfindung hergestellt und in etwa fünf Exemplaren "zur Erprobung" an verschiedene Möbelfabrikanten weitergegeben wurde, so wurde damit sehr wesentlich in die Interessen des Patentinhabers eingegriffen, weil durch die Weitergabe zur Erprobung, auch wenn diese unentgeltlich erfolgte - Entgeltlichkeit ist keine Voraussetzung der Betriebsmäßigkeit - die Verwendung der Musterexemplare den geschäftlichen Zwecken Dritter, nämlich der Möbelfabrikanten, diente und geeignet war, Patentverletzungen zu fördern und das Monopolrecht des Patentinhabers zu schwächen.Die Auffassung, daß Betriebsmäßigkeit der behaupteten Eingriffshandlungen nicht vorliege, kann nicht geteilt werden. Nach den Motiven vergleiche Munk, Das österreichische Patentgesetz, 59, 60. Sumari, Kommentar zum österreichischen Patentgesetz, 103; Friebel - Pulitzer, Das österreichische Patentrecht[2], 213) wurde abweichend vom deutschen Patentgesetz der Begriff der "betriebsmäßigen" und nicht der der "gewerbsmäßigen" Benutzung in das Gesetz eingeführt, weil der letztgenannte Begriff zu enge ist, um das industrielle Ausnutzungsrecht zu decken. Unter den Begriff der Betriebsmäßigkeit fallen nicht Benutzungen zu nur persönlichen, häuslichen oder belehrenden Zwecken. Dieser Ansicht steht auch die Entscheidung PBl. 1914, 89, nicht entgegen, in der erklärt wurde, daß ein Eingriff dann nicht vorliege, wenn der Eingriffgegenstand in der Versuchswerkstätte nur zu dem Zwecke angefertigt wird, um auf dem eingeschlagenen Weg weiterbauend zu einem weiteren Fortschritt zu gelangen. Durch eine solche Benutzung werden Interessen des Patentinhabers noch nicht wesentlich berührt bzw. es müssen diese Interessen zugunsten des technischen Fortschrittes zurückstehen. Der weite Begriff der Betriebsmäßigkeit (nach den Motiven ist die Benutzung betriebsmäßig, wenn sie auf einer nach einem einheitlichen Plan eingerichteten, wiederholungsfähigen wirtschaftlichen Tätigkeit von gewisser Dauer beruht, welche, ohne notwendig auf Erwerb gerichtet zu sein, nicht bloß zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dient; vergleiche PBl. 1907, 997) kann auch das festgestellte Verhalten der beklagten Parteien erfassen. Denn wenn tatsächlich in der Werkstätte der Erstbeklagten der Gegenstand der Erfindung hergestellt und in etwa fünf Exemplaren "zur Erprobung" an verschiedene Möbelfabrikanten weitergegeben wurde, so wurde damit sehr wesentlich in die Interessen des Patentinhabers eingegriffen, weil durch die Weitergabe zur Erprobung, auch wenn diese unentgeltlich erfolgte - Entgeltlichkeit ist keine Voraussetzung der Betriebsmäßigkeit - die Verwendung der Musterexemplare den geschäftlichen Zwecken Dritter, nämlich der Möbelfabrikanten, diente und geeignet war, Patentverletzungen zu fördern und das Monopolrecht des Patentinhabers zu schwächen.
Die Beklagten haben es unterlassen, auszuführen, wozu eine Erprobung der Möbelbeschlagteile hätte dienen sollen. Ihren Schreiben laut Beilagen II und III läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß noch eine technische Weiterentwicklung der Möbelbeschlagteile erforderlich wäre. Eine Erprobung derselben durch potentielle Interressenten des Gegenstandes der Erfindung, ob dieser technisch einwandfrei funktioniert, kann nicht dem Falle gleichgestellt werden, daß der Gegenstand der Erfindung in der Werkstätte des Herstellers zu Forschungszwecken verwendet wird. Durch die Übergabe der Möbelbeschlagteile in die tatsächliche Verfügungsgewalt von Möbelfabrikanten wurde der Gegenstand der Erfindung, vorausgesetzt, daß darin die Erfindungsmerkmale verwirklicht worden sind, in Verkehr gebracht. Das Inverkehrbringen kann durch Verkauf sowie durch jede andere Art der geschäftlichen Verbreitung erfolgen.Die Beklagten haben es unterlassen, auszuführen, wozu eine Erprobung der Möbelbeschlagteile hätte dienen sollen. Ihren Schreiben laut Beilagen römisch zwei und römisch drei läßt sich jedenfalls nicht entnehmen, daß noch eine technische Weiterentwicklung der Möbelbeschlagteile erforderlich wäre. Eine Erprobung derselben durch potentielle Interressenten des Gegenstandes der Erfindung, ob dieser technisch einwandfrei funktioniert, kann nicht dem Falle gleichgestellt werden, daß der Gegenstand der Erfindung in der Werkstätte des Herstellers zu Forschungszwecken verwendet wird. Durch die Übergabe der Möbelbeschlagteile in die tatsächliche Verfügungsgewalt von Möbelfabrikanten wurde der Gegenstand der Erfindung, vorausgesetzt, daß darin die Erfindungsmerkmale verwirklicht worden sind, in Verkehr gebracht. Das Inverkehrbringen kann durch Verkauf sowie durch jede andere Art der geschäftlichen Verbreitung erfolgen.
Insofern Lieferung in späterer Zeit in Aussicht gestellt wurde (laut Schreiben, Beilage II, in zirka drei Monaten, "wenn wir mit unserem Patent durchgekommen sind"; laut Schreiben, Beilage III, sofort nach Abklärung des Prozeßverfahrens), wurde überdies auch feilgehalten. Denn für dieses ist das Vorhandensein der angebotenen Ware nicht erforderlich, jederzeit mögliche Herstellbarkeit und Lieferbarkeit genügt an sich (Friebel - Pulitzer, Patentrecht, 217). Nach den Feststellungen der Untergerichte wurde nicht klar erklärt, unter welchen Voraussetzungen die Beklagten in der Lage sein würden, zu liefern. Das Anbot der Lieferung erst dann, wenn hiezu die Genehmigung seitens des Patentinhabers vorhanden ist oder erst nach Ablauf des Patentes, wäre wohl kein Feilhalten (vgl. Tetzner, Das materielle Patentrecht der Bundesrepublik Deutschland, 450). Der vorliegende Fall ist aber anders gelagert. Hier haben sich die Beklagten nicht eindeutig festgelegt, sondern auf ein angeblich laufendes Patentverfahren bzw. Prozeßverfahren bzw. ihr angebliches Vorbenützungsrecht hingewiesen. Durch solche Anbote der patentierten Sache kann, auch wenn keine Lieferbereitschaft besteht, der Markt verwirrt und die Monopolstellung des Patentinhabers beeinträchtigt werden (vgl. Tetzner, Patentrecht).Insofern Lieferung in späterer Zeit in Aussicht gestellt wurde (laut Schreiben, Beilage römisch zwei, in zirka drei Monaten, "wenn wir mit unserem Patent durchgekommen sind"; laut Schreiben, Beilage römisch drei, sofort nach Abklärung des Prozeßverfahrens), wurde überdies auch feilgehalten. Denn für dieses ist das Vorhandensein der angebotenen Ware nicht erforderlich, jederzeit mögliche Herstellbarkeit und Lieferbarkeit genügt an sich (Friebel - Pulitzer, Patentrecht, 217). Nach den Feststellungen der Untergerichte wurde nicht klar erklärt, unter welchen Voraussetzungen die Beklagten in der Lage sein würden, zu liefern. Das Anbot der Lieferung erst dann, wenn hiezu die Genehmigung seitens des Patentinhabers vorhanden ist oder erst nach Ablauf des Patentes, wäre wohl kein Feilhalten vergleiche Tetzner, Das materielle Patentrecht der Bundesrepublik Deutschland, 450). Der vorliegende Fall ist aber anders gelagert. Hier haben sich die Beklagten nicht eindeutig festgelegt, sondern auf ein angeblich laufendes Patentverfahren bzw. Prozeßverfahren bzw. ihr angebliches Vorbenützungsrecht hingewiesen. Durch solche Anbote der patentierten Sache kann, auch wenn keine Lieferbereitschaft besteht, der Markt verwirrt und die Monopolstellung des Patentinhabers beeinträchtigt werden vergleiche Tetzner, Patentrecht).
Daraus folgt aber, daß dem ersten Hauptbegehren stattzugeben wäre, falls feststeht, daß der Eingriffsgegenstand das Patent der Klägerin verletzt und ein Vorbenützungsrecht nicht besteht.