Rechtssatz RS0071226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071226
Entscheidungsdatum
22.05.1973
Rechtssatz
Kein Eingriff, wenn der Eingriffsgegenstand in der Versuchswerkstätte nur zu dem Zwecke angefertigt wird, um auf dem eingeschlagenen Weg weiterbauend zu einem weiteren Fortschritt zu gelangen. Durch eine solche Benutzung werden Interessen des Patentinhabers noch nicht wesentlich berührt bzw es müssen diese Interessen zugunsten des technischen Fortschrittes zurückstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071226
Dokumentnummer
JJR_19730522_OGH0002_0040OB00315_7300000_004