Rechtssatz RS0071213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071213
Entscheidungsdatum
22.05.1973
Rechtssatz
Wurde der Eingriffsgegenstand aber "zur Erprobung" an verschiedene Möbelfabrikanten weitergegeben, so wurde damit sehr wesentlich in die Interessen des Patentinhabers eingegriffen, weil durch die Weitergabe zur Erprobung, auch wenn diese unentgeltlich erfolgte - Entgeltlichkeit ist keine Voraussetzung der Betriebsmäßigkeit - die Verwendung der Musterexemplare den geschäftlichen Zwecken Dritter, nämlich der Möbelfabrikanten, diente und geeignet war, Patentverletzungen zu fördern und das Monopolrecht des Patentinhabers zu schwächen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071213
Dokumentnummer
JJR_19730522_OGH0002_0040OB00315_7300000_002