Rechtssatz RS0071223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071223
Entscheidungsdatum
22.05.1973
Rechtssatz
Die Benützung ist betriebsmäßig, wenn sie auf einer nach einem einheitlichen Plan eingerichteten wiederholungsfähigen wirtschaftlichen Tätigkeit von gewisser Dauer beruht, welche, ohne notwendig auf Erwerb gerichtet zu sein, nicht bloß zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dient (vgl PBl 1907,997).Die Benützung ist betriebsmäßig, wenn sie auf einer nach einem einheitlichen Plan eingerichteten wiederholungsfähigen wirtschaftlichen Tätigkeit von gewisser Dauer beruht, welche, ohne notwendig auf Erwerb gerichtet zu sein, nicht bloß zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dient vergleiche PBl 1907,997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071223
Dokumentnummer
JJR_19730522_OGH0002_0040OB00315_7300000_003