Rechtssatz RS0071271
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071271
Entscheidungsdatum
13.05.1992
Norm
PatG 1970 §6 Abs1
PatG 1970 §13
Rechtssatz
Der Dienstnehmer verletzt seine dienstrechtlichen Pflichten nicht, soweit er (nur) von betrieblichen Unterlagen, die sich auf seine Erfindungen bezogen, Abschriften oder Fotokopien für sich anfertigt, soferne er diese Unterlagen im Rahmen der Geheimhaltungspflicht nach § 13 PatG keinen dritten Personen mitteilt.Der Dienstnehmer verletzt seine dienstrechtlichen Pflichten nicht, soweit er (nur) von betrieblichen Unterlagen, die sich auf seine Erfindungen bezogen, Abschriften oder Fotokopien für sich anfertigt, soferne er diese Unterlagen im Rahmen der Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 13, PatG keinen dritten Personen mitteilt.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071271
Dokumentnummer
JJR_19920513_OGH0002_009OBA00093_9200000_002