Der Revisionswerber verweist darauf, daß sich der Beklagte rechtswidrig in den Besitz zahlreicher Kopien technischer Unterlagen gesetzt habe. Darin liege eine Verletzung seiner Treuepflicht. Diese Unterlagen seien auch heute noch technisch hochaktuell. Der Kläger habe daher ein ganz massives Rechtsschutzinteresse daran, über den Umfang und die Art der entnommenen Unterlagen Kenntnis zu erlangen. Der erste Anwendungsfall des Art XLII Abs.1 EGZPO setze zwar eine Verpflichtung zur Vermögensangabe nach bürgerlichem Recht voraus, doch könne sich ein solcher Anspruch auch als Hilfsanspruch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen der Parteien ergeben. Es genüge, daß dieser Anspruch aus den vertraglichen Beziehungen der Parteien schlüssig ableitbar sei. Eine Verpflichtung zur Rechnungslegung bestehe insbesondere überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringe, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang eines Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage sei, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden könne. Der Hilfsanspruch auf Vermögensangabe folge schon aus der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten. Die Treuepflicht des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis wirke auch nach der Beendigung fort, so daß der Dienstnehmer auf Grund der Verschwiegenheitspflicht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht preisgeben dürfe. Der Kläger habe ein privatrechtliches Interesse iS des Art XLII Abs.2 EGZPO an der Bekanntgabe der vom Beklagten ohne seine Zustimmung mitgenommenen unternehmensbezogenen Unterlagen, zumal diese Kopien für den Kläger einen bedeutenden Wert bilden.Der Revisionswerber verweist darauf, daß sich der Beklagte rechtswidrig in den Besitz zahlreicher Kopien technischer Unterlagen gesetzt habe. Darin liege eine Verletzung seiner Treuepflicht. Diese Unterlagen seien auch heute noch technisch hochaktuell. Der Kläger habe daher ein ganz massives Rechtsschutzinteresse daran, über den Umfang und die Art der entnommenen Unterlagen Kenntnis zu erlangen. Der erste Anwendungsfall des Art XLII Absatz eins, EGZPO setze zwar eine Verpflichtung zur Vermögensangabe nach bürgerlichem Recht voraus, doch könne sich ein solcher Anspruch auch als Hilfsanspruch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen der Parteien ergeben. Es genüge, daß dieser Anspruch aus den vertraglichen Beziehungen der Parteien schlüssig ableitbar sei. Eine Verpflichtung zur Rechnungslegung bestehe insbesondere überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringe, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang eines Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage sei, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden könne. Der Hilfsanspruch auf Vermögensangabe folge schon aus der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten. Die Treuepflicht des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis wirke auch nach der Beendigung fort, so daß der Dienstnehmer auf Grund der Verschwiegenheitspflicht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht preisgeben dürfe. Der Kläger habe ein privatrechtliches Interesse iS des Art XLII Absatz 2, EGZPO an der Bekanntgabe der vom Beklagten ohne seine Zustimmung mitgenommenen unternehmensbezogenen Unterlagen, zumal diese Kopien für den Kläger einen bedeutenden Wert bilden.
Diesen Ausführungen ist - zum Teil im Ergebnis - nicht zu folgen.
Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, kann gemäß Art XLII Abs 1 EGZPO mittels Urteiles dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig sind.Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, kann gemäß Art XLII Absatz eins, EGZPO mittels Urteiles dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig sind.
Zur Klage ist gemäß Art XLII Abs 2 EGZPO befugt, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat.Zur Klage ist gemäß Art XLII Absatz 2, EGZPO befugt, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat.
Der erste Anwendungsfall des Art XLII Abs.1 EGZPO setzt voraus, daß schon nach bürgerlichem Recht eine Pflicht zur Angabe des Vermögens und der Schulden besteht. Insoweit schafft Art XLII Abs.1 EGZPO keinen neuen materiellrechtlichen Anspruch (Fasching Komm II 88). Beide Tatbestände des Art XLII Abs 1 EGZPO setzen ferner voraus, daß sich die Angaben des Beklagten auf ein "Vermögen" oder auf "Schulden" beziehen. Eine Pflicht zur Angabe anderer Tatsachen besteht nicht.Der erste Anwendungsfall des Art XLII Absatz eins, EGZPO setzt voraus, daß schon nach bürgerlichem Recht eine Pflicht zur Angabe des Vermögens und der Schulden besteht. Insoweit schafft Art XLII Absatz eins, EGZPO keinen neuen materiellrechtlichen Anspruch (Fasching Komm römisch zwei 88). Beide Tatbestände des Art XLII Absatz eins, EGZPO setzen ferner voraus, daß sich die Angaben des Beklagten auf ein "Vermögen" oder auf "Schulden" beziehen. Eine Pflicht zur Angabe anderer Tatsachen besteht nicht.
Soweit der Kläger das Begehren auf die Mitnahme von Kopien (technischer) Unterlagen aus seinem Betrieb stützt, liegt ein Vermögen iS des Art XLII Abs 1 EGZPO nicht vor. Bei einem Vermögen muß es sich stets um verkehrsfähige, geldwerte Sachen und Rechte handeln (Fasching aaO 94). Kopien von Unterlagen, deren Originale der Manifestationskläger ohnehin in seiner Verfügungsmacht hat, sind aber, auch wenn sie Informationen über irgendwelche Immaterialgüterrechte enthalten, auch im weitesten Sinn kein Vermögen. Um den Materialwert der Kopien - nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Beklagte die Kopien bezahlt - geht es nicht. Über die in diesen Kopien enthaltenen Informationen kann aber der Kläger auf Grund der Originale ohnehin uneingeschränkt verfügen. Dasselbe trifft auch für die sogenannten Auftrags-Hauptdatenformblätter zu, von denen der Kläger Durchschläge besitzt. Die gegenteilige Feststellung des Erstgerichtes, daß diese Unterlagen für den Kläger einen "bedeutenden Wert" bilden, ist für die Beurteilung der Vermögenseigenschaft durch das Revisionsgericht nicht bindend, weil das Erstgericht diese Feststellung in Wahrheit auf eine sachliche Beurteilung stützt, hat es doch den "bedeutenden Wert" der Unterlagen damit begründet, daß es sich dabei um einen "negativen Wert" bzw. um einen "Schädigungswert" handle, weil der Kläger den Mißbrauch dieser Urkunden befürchte. Das verschafft aber den Kopien nicht den Charakter eines Vermögens.Soweit der Kläger das Begehren auf die Mitnahme von Kopien (technischer) Unterlagen aus seinem Betrieb stützt, liegt ein Vermögen iS des Art XLII Absatz eins, EGZPO nicht vor. Bei einem Vermögen muß es sich stets um verkehrsfähige, geldwerte Sachen und Rechte handeln (Fasching aaO 94). Kopien von Unterlagen, deren Originale der Manifestationskläger ohnehin in seiner Verfügungsmacht hat, sind aber, auch wenn sie Informationen über irgendwelche Immaterialgüterrechte enthalten, auch im weitesten Sinn kein Vermögen. Um den Materialwert der Kopien - nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Beklagte die Kopien bezahlt - geht es nicht. Über die in diesen Kopien enthaltenen Informationen kann aber der Kläger auf Grund der Originale ohnehin uneingeschränkt verfügen. Dasselbe trifft auch für die sogenannten Auftrags-Hauptdatenformblätter zu, von denen der Kläger Durchschläge besitzt. Die gegenteilige Feststellung des Erstgerichtes, daß diese Unterlagen für den Kläger einen "bedeutenden Wert" bilden, ist für die Beurteilung der Vermögenseigenschaft durch das Revisionsgericht nicht bindend, weil das Erstgericht diese Feststellung in Wahrheit auf eine sachliche Beurteilung stützt, hat es doch den "bedeutenden Wert" der Unterlagen damit begründet, daß es sich dabei um einen "negativen Wert" bzw. um einen "Schädigungswert" handle, weil der Kläger den Mißbrauch dieser Urkunden befürchte. Das verschafft aber den Kopien nicht den Charakter eines Vermögens.
Selbst wenn aber derartige Unterlagen als Vermögen im weitesten Sinn zu qualifizieren wären, fehlt es für den ersten Anwendungsfall des Art XLII Abs 1 EGZPO an einer "Vorschrift des bürgerlichen Rechtes", auf die der Kläger seinen Anspruch stützen könnte. Der Kläger sieht diesen Anspruch in der fortwirkenden Gemeinhaltungspflicht des Dienstnehmers. Diese Pflicht besteht zwar entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, doch ergibt sich daraus kein Klageanspruch nach Art XLII Abs 2 EGZPO.Selbst wenn aber derartige Unterlagen als Vermögen im weitesten Sinn zu qualifizieren wären, fehlt es für den ersten Anwendungsfall des Art XLII Absatz eins, EGZPO an einer "Vorschrift des bürgerlichen Rechtes", auf die der Kläger seinen Anspruch stützen könnte. Der Kläger sieht diesen Anspruch in der fortwirkenden Gemeinhaltungspflicht des Dienstnehmers. Diese Pflicht besteht zwar entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, doch ergibt sich daraus kein Klageanspruch nach Art XLII Absatz 2, EGZPO.
Aus der Treuepflicht des Dienstnehmers folgt, daß er über die ihm bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Dienstgebers Verschwiegenheit zu bewahren hat. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich nur für die Dauer des Dienstverhältnisses. Der Sanktion des § 11 Abs.1 UWG unterliegt nur, wer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbs mitteilt. Eine Haftung des Dienstnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses kommt aber jedenfalls dann in Betracht, wenn er die Kenntnis der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (während des Dienstverhältnisses) durch eine gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat und (nach Ende des Dienstverhältnisses) diese Geheimnisse zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwertet oder an andere mitteilt (§ 11 Abs 2 UWG; vgl. auch Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 148). Darüber hinaus hat die Rechtsprechung die Verwertung von Betriebsgeheimnissen durch ausgeschiedene Dienstnehmer dann nach § 1 UWG geahndet, wenn sie sich den Zugang zu diesen unbefugt in der Absicht der Verwertung nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschafft haben oder wenn sie sich zu diesem Zweck von anvertrauten Unterlagen durch Abschriften oder sonstige Aufzeichnungen die dauernde Kenntnis gesichert haben (SZ 25/251; SSt 36/65; Spielbüchler aaO 325).Aus der Treuepflicht des Dienstnehmers folgt, daß er über die ihm bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Dienstgebers Verschwiegenheit zu bewahren hat. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich nur für die Dauer des Dienstverhältnisses. Der Sanktion des Paragraph 11, Absatz eins, UWG unterliegt nur, wer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbs mitteilt. Eine Haftung des Dienstnehmers nach Beendigung des Dienstverhältnisses kommt aber jedenfalls dann in Betracht, wenn er die Kenntnis der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (während des Dienstverhältnisses) durch eine gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat und (nach Ende des Dienstverhältnisses) diese Geheimnisse zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwertet oder an andere mitteilt (Paragraph 11, Absatz 2, UWG; vergleiche auch Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 148). Darüber hinaus hat die Rechtsprechung die Verwertung von Betriebsgeheimnissen durch ausgeschiedene Dienstnehmer dann nach Paragraph eins, UWG geahndet, wenn sie sich den Zugang zu diesen unbefugt in der Absicht der Verwertung nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschafft haben oder wenn sie sich zu diesem Zweck von anvertrauten Unterlagen durch Abschriften oder sonstige Aufzeichnungen die dauernde Kenntnis gesichert haben (SZ 25/251; SSt 36/65; Spielbüchler aaO 325).
Bei Verstößen gegen § 11 UWG sind Dienstnehmer strafrechtlich verantwortlich; daneben kann der Zuwiderhandelnde außerdem auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden (§ 13 UWG). Soweit die Rechtsprechung den Verstoß auf § 1 UWG stützt, kommt ebenfalls ein Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz in Betracht.Bei Verstößen gegen Paragraph 11, UWG sind Dienstnehmer strafrechtlich verantwortlich; daneben kann der Zuwiderhandelnde außerdem auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden (Paragraph 13, UWG). Soweit die Rechtsprechung den Verstoß auf Paragraph eins, UWG stützt, kommt ebenfalls ein Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz in Betracht.
Eine Geheimhaltungspflicht besteht für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses ausnahmsweise auch nach § 13 Abs.2 PatG iVm § 16 PatG (Spielbüchler aaO 325). Diese Geheimhaltungspflicht betrifft Dienstnehmer und Dienstgeber in gleicher Weise und verpflichtet den Teil, der die Geheimhaltungspflicht verletzt, zum Ersatz des Schadens an den anderen Teil (§ 13 Abs.6 PatG).Eine Geheimhaltungspflicht besteht für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses ausnahmsweise auch nach Paragraph 13, Absatz 2, PatG in Verbindung mit Paragraph 16, PatG (Spielbüchler aaO 325). Diese Geheimhaltungspflicht betrifft Dienstnehmer und Dienstgeber in gleicher Weise und verpflichtet den Teil, der die Geheimhaltungspflicht verletzt, zum Ersatz des Schadens an den anderen Teil (Paragraph 13, Absatz 6, PatG).
Auf eine Vorschrift des bürgerlichen Rechts iS des Art.XLII Abs 1 EGZPO könnte sich der Kläger somit nur stützen, wenn ihm aus einer widerrechtlichen Anfertigung der Kopien durch den Beklagten ein Schaden droht und die Vermögensangabe (über den Umfang der entnommenen Fotokopien) ein von der Rechtsprechung anerkannter Hilfsanspruch zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen wäre.Auf eine Vorschrift des bürgerlichen Rechts iS des "Art".XLII Absatz eins, EGZPO könnte sich der Kläger somit nur stützen, wenn ihm aus einer widerrechtlichen Anfertigung der Kopien durch den Beklagten ein Schaden droht und die Vermögensangabe (über den Umfang der entnommenen Fotokopien) ein von der Rechtsprechung anerkannter Hilfsanspruch zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen wäre.
Umstände, aus denen sich die Widerrechtlichkeit der Anfertigung der Kopien ergibt, sind nicht erwiesen. Der Beklagte hat vorgebracht, daß er nur von jenen Unterlagen Kopien besitze, die sich auf seine Diensterfindungen beziehen. Das Erstgericht ist dem insoweit gefolgt, als es festgestellt hat, daß der Beklagte die Kopien zu Beweissicherungszwecken (vgl § 303 Abs 2 ZPO) angefertigt hat, weil sich schon damals Schwierigkeiten bei der (künftigen) Geltendmachung seiner Diensterfindungsvergütungen abzeichneten. Der Beklagte ist der Behauptung des Klägers auch nicht mit dem Argument entgegengetreten, die Kopien beträfen gar nicht zum Patent angemeldete Erfindungen, sondern andere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sind jedenfalls Patentanmeldungen erfolgt und auch schon Patente erteilt worden. Soweit solche Patente (Patentanmeldungen) aber auf (Mit-)Erfindungen des Beklagten beruhen, war er unabhängig davon, welche Vereinbarungen er mit dem Kläger über die Überlassung (künftiger) Erfindungen seinerzeit getroffen hatte (§§ 6 ff PatG), berechtigt, sich von jenen Schriftstücken, die sich auf seine Erfindungen bezogen und in einem Patenterteilungsverfahren bzw. in einem Verfahren wegen Nennung als Erfinder (§ 20 PatG) von Bedeutung sein konnten, Kopien zu machen. Der Kläger konnte ja als Dienstgeber selbst dann, wenn eine Vereinbarung bestand, nach der künftige Erfindungen ihm gehörten, jederzeit erklären, die Erfindung nicht für sich in Anspruch zu nehmen (bzw die Äußerungsfrist ungenützt verstreichen lassen) (§ 12 PatG) oder auch später auf seine Rechte verzichten (§ 15 PatG), so daß der Dienstnehmer für die Möglichkeit einer eigenen Patentanmeldung Vorsorge treffen mußte. Umsomehr hat der Dienstnehmer dieses Recht dann, wenn der Anspruch auf Erteilung des Patentes mangels eines Vertrages mit dem Dienstgeber bei ihm geblieben ist (§ 6 Abs 1 PatG). Der Beklagte verletzte daher seine dienstrechtlichen Pflichten nicht, soweit er (nur) von betrieblichen Unterlagen, die sich auf seine Erfindungen bezogen, Abschriften oder Fotokopien für sich anfertigte, soferne er diese Unterlagen im Rahmen der Geheimhaltungspflicht nach § 13 PatG keinen dritten Personen mitteilte.Umstände, aus denen sich die Widerrechtlichkeit der Anfertigung der Kopien ergibt, sind nicht erwiesen. Der Beklagte hat vorgebracht, daß er nur von jenen Unterlagen Kopien besitze, die sich auf seine Diensterfindungen beziehen. Das Erstgericht ist dem insoweit gefolgt, als es festgestellt hat, daß der Beklagte die Kopien zu Beweissicherungszwecken vergleiche Paragraph 303, Absatz 2, ZPO) angefertigt hat, weil sich schon damals Schwierigkeiten bei der (künftigen) Geltendmachung seiner Diensterfindungsvergütungen abzeichneten. Der Beklagte ist der Behauptung des Klägers auch nicht mit dem Argument entgegengetreten, die Kopien beträfen gar nicht zum Patent angemeldete Erfindungen, sondern andere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sind jedenfalls Patentanmeldungen erfolgt und auch schon Patente erteilt worden. Soweit solche Patente (Patentanmeldungen) aber auf (Mit-)Erfindungen des Beklagten beruhen, war er unabhängig davon, welche Vereinbarungen er mit dem Kläger über die Überlassung (künftiger) Erfindungen seinerzeit getroffen hatte (Paragraphen 6, ff PatG), berechtigt, sich von jenen Schriftstücken, die sich auf seine Erfindungen bezogen und in einem Patenterteilungsverfahren bzw. in einem Verfahren wegen Nennung als Erfinder (Paragraph 20, PatG) von Bedeutung sein konnten, Kopien zu machen. Der Kläger konnte ja als Dienstgeber selbst dann, wenn eine Vereinbarung bestand, nach der künftige Erfindungen ihm gehörten, jederzeit erklären, die Erfindung nicht für sich in Anspruch zu nehmen (bzw die Äußerungsfrist ungenützt verstreichen lassen) (Paragraph 12, PatG) oder auch später auf seine Rechte verzichten (Paragraph 15, PatG), so daß der Dienstnehmer für die Möglichkeit einer eigenen Patentanmeldung Vorsorge treffen mußte. Umsomehr hat der Dienstnehmer dieses Recht dann, wenn der Anspruch auf Erteilung des Patentes mangels eines Vertrages mit dem Dienstgeber bei ihm geblieben ist (Paragraph 6, Absatz eins, PatG). Der Beklagte verletzte daher seine dienstrechtlichen Pflichten nicht, soweit er (nur) von betrieblichen Unterlagen, die sich auf seine Erfindungen bezogen, Abschriften oder Fotokopien für sich anfertigte, soferne er diese Unterlagen im Rahmen der Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 13, PatG keinen dritten Personen mitteilte.
In welchem Umfang der Beklagte Fotokopien in Verfolgung seiner Rechte als (Mit-)Erfinder anfertigte oder diese Fotokopien sonstige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (vor allem kaufmännischer Natur) betrafen, steht nicht fest. Der Kläger hat dazu ein näheres Vorbringen nicht erstattet. Bezüglich solcher Unterlagen, die andere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, bestünde ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten nur insoweit, als der Beklagte derartige Geheimnisse für sich verwertet, sich also zunutze gemacht oder Dritten mitgeteilt hat. Die Anfertigung solcher Kopien als bloßes Beweismittel im Prozeß gegen den Dienstgeber ist keine Verwertung. Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß der Beklagte die kopierten Unterlagen nie weitergegeben hat und sich dieser Urkunden als Beweismittel im Prozeß gegen den Kläger bedienen will. Damit liegen aber derzeit die Voraussetzungen für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- oder Schadenersatzanspruch nicht vor. Auch die besonderen Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage sind nicht erwiesen. Damit kann aber die Frage, ob ein Anspruch auf Vermögensangabe nach Art XLII Abs 1 EGZPO erster Fall als Hilfsanspruch eines wettbewerbsrechtlichen Anspruches in Betracht käme, auf sich beruhen.In welchem Umfang der Beklagte Fotokopien in Verfolgung seiner Rechte als (Mit-)Erfinder anfertigte oder diese Fotokopien sonstige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (vor allem kaufmännischer Natur) betrafen, steht nicht fest. Der Kläger hat dazu ein näheres Vorbringen nicht erstattet. Bezüglich solcher Unterlagen, die andere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, bestünde ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten nur insoweit, als der Beklagte derartige Geheimnisse für sich verwertet, sich also zunutze gemacht oder Dritten mitgeteilt hat. Die Anfertigung solcher Kopien als bloßes Beweismittel im Prozeß gegen den Dienstgeber ist keine Verwertung. Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß der Beklagte die kopierten Unterlagen nie weitergegeben hat und sich dieser Urkunden als Beweismittel im Prozeß gegen den Kläger bedienen will. Damit liegen aber derzeit die Voraussetzungen für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs- oder Schadenersatzanspruch nicht vor. Auch die besonderen Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage sind nicht erwiesen. Damit kann aber die Frage, ob ein Anspruch auf Vermögensangabe nach Art XLII Absatz eins, EGZPO erster Fall als Hilfsanspruch eines wettbewerbsrechtlichen Anspruches in Betracht käme, auf sich beruhen.
Schadenersatzansprüche, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ableiten, rechtfertigen aber nach Lehre und Rechtsprechung keine Klage auf Rechnungslegung. Daher ist die Klage auch bei allen auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützten Rechtsverletzungen ausgeschlossen (Fasching aaO 93; SZ 31/160;
SZ 32/128 = ÖBl 1960, 4; ÖBl 1960, 14), soferne nicht, wie etwa
nach § 9 UWG, Immaterialgüterrechte betroffen sind (vgl SZ 49/63 =nach Paragraph 9, UWG, Immaterialgüterrechte betroffen sind vergleiche SZ 49/63 =
ÖBl 1976, 124 - Smile; die weiteren, auf Fasching gestützten Ausführungen des Berufungsgerichtes zu dieser Frage sind durch die Rechtsentwicklung überholt; vgl. § 151 PatG iVm § 56 MSchG). Wegen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wäre daher ein Rechnungslegungsanspruch an sich möglich; er scheitert hier jedoch schon daran, daß für das Vorliegen eines Schadenersatzanspruchs kein Anhaltspunkt besteht. Dazu wurden auch keine konkreten Behauptungen aufgestellt. Die Ablichtung einer Urkunde ist auch keine Eigentumsverletzung (MR 1991, 156; 4 Ob 36/92).ÖBl 1976, 124 - Smile; die weiteren, auf Fasching gestützten Ausführungen des Berufungsgerichtes zu dieser Frage sind durch die Rechtsentwicklung überholt; vergleiche Paragraph 151, PatG in Verbindung mit Paragraph 56, MSchG). Wegen Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wäre daher ein Rechnungslegungsanspruch an sich möglich; er scheitert hier jedoch schon daran, daß für das Vorliegen eines Schadenersatzanspruchs kein Anhaltspunkt besteht. Dazu wurden auch keine konkreten Behauptungen aufgestellt. Die Ablichtung einer Urkunde ist auch keine Eigentumsverletzung (MR 1991, 156; 4 Ob 36/92).
Für den ersten Anwendungsfall des Art XLII Abs.1 EGZPO fehlt es daher an einem tauglichen Rechtsgrund, auf den das Begehren auf Vermögensangabe gestützt werden könnte.Für den ersten Anwendungsfall des Art XLII Absatz eins, EGZPO fehlt es daher an einem tauglichen Rechtsgrund, auf den das Begehren auf Vermögensangabe gestützt werden könnte.
Der zweite Tatbestand des Art XLII Abs.1 EGZPO enthält eine Norm des materiellen Rechts (Fasching aaO 89), die aber wiederum ein (verschwiegenes oder verheimlichtes) "Vermögen" voraussetzt, das, soweit der Beklagte Kopien angefertigt hat, nicht vorliegt. Die aus dem Betrieb mitgenommenen Originalurkunden ("einige" Auftrags-Hauptdaten-Formblätter in Durchschrift), die im Eigentum des Klägers stehen, betreffen aber keine verheimlichte oder verschwiegene Sache, weil sie inzwischen vorgelegt wurden. Bekanntheit des Vermögens schließt aber die Klage aus (Fasching aaO 95).Der zweite Tatbestand des Art XLII Absatz eins, EGZPO enthält eine Norm des materiellen Rechts (Fasching aaO 89), die aber wiederum ein (verschwiegenes oder verheimlichtes) "Vermögen" voraussetzt, das, soweit der Beklagte Kopien angefertigt hat, nicht vorliegt. Die aus dem Betrieb mitgenommenen Originalurkunden ("einige" Auftrags-Hauptdaten-Formblätter in Durchschrift), die im Eigentum des Klägers stehen, betreffen aber keine verheimlichte oder verschwiegene Sache, weil sie inzwischen vorgelegt wurden. Bekanntheit des Vermögens schließt aber die Klage aus (Fasching aaO 95).
Zudem setzt aber Art XLII Abs 2 EGZPO, wie bereits erwähnt, ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens voraus. Der Kläger muß durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt sein. Eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen allein genügt nicht (Fasching aaO 97). Daß der Kläger einen Anspruch auf Ausfolgung der vom Beklagten angefertigten Kopien hat, ist auf Grund des festgestellten Sachverhaltes schon wegen des Zusammenhanges mit dem (behaupteten) Anspruch des Beklagten auf Gewährung einer Diensterfindungsvergütung nicht erwiesen. Auch die Feststellung des Erstgerichtes, der Inhalt der Kopien sei auch heute noch hochaktuell, vermag ein privatrechtliches Interesse des Klägers nicht zu begründen. Das Erstgericht stützte diese Aktualität darauf, daß Patenterteilungsverfahren jahrelang laufen und teilweise erst jetzt diese Patente erteilt wurden. Spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Patentanmeldung (§ 101 PatG) entfällt aber jeder Geheimhaltungsanspruch, weil der Anmelder von da an vorläufigen Patentschutz genießt und ohnehin jeder Interessent in die Anmeldung Einsicht nehmen kann. Das Interesse des Klägers an der "Vermögens"-Angabe reduziert sich somit tatsächlich darauf, daß er erfahren möchte, inwieweit der Beklagte über weitere Unterlagen verfügt, die er im Prozeß auf Vergütung seiner Dienstnehmererfindungen vorlegen kann. Dieser Sachverhalt begründet aber nur ein wirtschaftliches Interesse des Klägers und kein privatrechtliches Interesse iS des Art XLII Abs 2 EGZPO.Zudem setzt aber Art XLII Absatz 2, EGZPO, wie bereits erwähnt, ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens voraus. Der Kläger muß durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens selbst unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt sein. Eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen allein genügt nicht (Fasching aaO 97). Daß der Kläger einen Anspruch auf Ausfolgung der vom Beklagten angefertigten Kopien hat, ist auf Grund des festgestellten Sachverhaltes schon wegen des Zusammenhanges mit dem (behaupteten) Anspruch des Beklagten auf Gewährung einer Diensterfindungsvergütung nicht erwiesen. Auch die Feststellung des Erstgerichtes, der Inhalt der Kopien sei auch heute noch hochaktuell, vermag ein privatrechtliches Interesse des Klägers nicht zu begründen. Das Erstgericht stützte diese Aktualität darauf, daß Patenterteilungsverfahren jahrelang laufen und teilweise erst jetzt diese Patente erteilt wurden. Spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Patentanmeldung (Paragraph 101, PatG) entfällt aber jeder Geheimhaltungsanspruch, weil der Anmelder von da an vorläufigen Patentschutz genießt und ohnehin jeder Interessent in die Anmeldung Einsicht nehmen kann. Das Interesse des Klägers an der "Vermögens"-Angabe reduziert sich somit tatsächlich darauf, daß er erfahren möchte, inwieweit der Beklagte über weitere Unterlagen verfügt, die er im Prozeß auf Vergütung seiner Dienstnehmererfindungen vorlegen kann. Dieser Sachverhalt begründet aber nur ein wirtschaftliches Interesse des Klägers und kein privatrechtliches Interesse iS des Art XLII Absatz 2, EGZPO.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.