Rechtssatz RS0079617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0079617
Entscheidungsdatum
22.09.2021
Rechtssatz
Ein Angestellter, der sich von einem ihm anvertrauten oder ohneweiters zugänglichem Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis durch eine zusätzliche Tätigkeit, zB Abschreiben, dauernde und sichere Kenntnis verschafft, handelt sittenwidrig.
Entscheidungstexte
- 9 Os 10/65
Entscheidungstext OGH 09.12.1965 9 Os 10/65
Veröff: JBl 1966,482 = ÖBl 1966,90 = SSt XXXVI/65 = RZ 1966,100
- 4 Ob 394/86
Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 394/86
Beisatz: Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der ehemalige Angestellte hier noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (Hier: Speicherung der Kundenadressen aus Tenniskartei). (T1) Veröff: ÖBl 1988,13
- 9 ObA 75/89
Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 75/89
Vgl auch
- 9 ObA 93/92
Entscheidungstext OGH 13.05.1992 9 ObA 93/92
Vgl auch; Veröff: ZAS 1993/14 S 181 (Klicka) = ÖBl 1992,231
- 8 ObA 122/01a
Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObA 122/01a
Auch; Beis wie T1 nur: Der Unterschied zur Inanspruchnahme redlich erworbenen Wissens besteht darin, dass der ehemalige Angestellte hier noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen inneren Frontwechsel vorgenommen hat, indem er sich nicht mehr als loyaler Mitarbeiter seines Dienstherrn, sondern bereits als dessen künftiger Konkurrent verhalten hat. (T2)
- 9 ObA 66/03a
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 66/03a
Vgl auch; Beisatz: Die Verwertung von Betriebsgeheimnissen durch ausgeschiedene Dienstnehmer wird dann nach § 1 UWG geahndet, wenn sie sich den Zugang zu diesen unbefugt in der Absicht der Verwertung nach Beendigung des Dienstverhältnisses beschafft haben oder wenn sie sich zu diesem Zweck von anvertrauten Unterlagen durch Abschriften oder sonstige Aufzeichnungen die dauernde Kenntnis gesichert haben. (T3)
- 4 Ob 12/11k
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T4)
- 9 ObA 110/12k
Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 110/12k
Vgl auch
- 4 Ob 78/17z
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 78/17z
Beis wie T2; Beisatz: Besteht eine vertragliche Geheimhaltungspflicht, so erreicht der – schon im (Herstellen bzw) Behalten von Kopien für nicht dem Dienstverhältnis entsprechende Zwecke und deren Verwendung gelegene – vorsätzliche Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Loyalitätspflicht eine besondere, mit dem von der Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Sittenwidrigkeitselement und einem „inneren Frontwechsel“ vergleichbare Intensität. (T5)
- 4 Ob 114/21z
Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 114/21z
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0079617
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Dokumentnummer
JJR_19651209_OGH0002_0090OS00010_6500000_001