Die Revision ist zum Teil berechtigt.
Unter dem Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 dritter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen läßt, weil dieser befürchten muß, daß der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, so daß dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. Entscheidend ist, ob das Fehlverhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise als so schwerwiegend angesehen werden muß, daß das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, daß ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Hiefür genügt Fahrlässigkeit; Schädigungsabsicht oder ein Schadenseintritt sind nicht erforderlich. Entscheidend ist das Vorliegen einer Vertrauensverwirkung (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 37 ff und 88 ff; SZ 58/94 uva), wobei es weder auf die Länge der Kündigungsfrist im Einzelfall ankommt noch darauf, ob der Angestellte in der Zeit, in der er sich des Vertrauensbruches schuldig macht, dienstfrei gestellt ist oder ob eine Gelegenheit besteht, die dienstlichen Interessen in Zukunft wieder zu verletzen (vgl Arb.9.431, 10.614 ua).Unter dem Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen läßt, weil dieser befürchten muß, daß der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, so daß dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind. Entscheidend ist, ob das Fehlverhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise als so schwerwiegend angesehen werden muß, daß das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, daß ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Hiefür genügt Fahrlässigkeit; Schädigungsabsicht oder ein Schadenseintritt sind nicht erforderlich. Entscheidend ist das Vorliegen einer Vertrauensverwirkung vergleiche Kuderna, Das Entlassungsrecht 37 ff und 88 ff; SZ 58/94 uva), wobei es weder auf die Länge der Kündigungsfrist im Einzelfall ankommt noch darauf, ob der Angestellte in der Zeit, in der er sich des Vertrauensbruches schuldig macht, dienstfrei gestellt ist oder ob eine Gelegenheit besteht, die dienstlichen Interessen in Zukunft wieder zu verletzen vergleiche Arb.9.431, 10.614 ua).
Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, hätte der Kläger ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, seinen Nachfolger in der Filialleitung um Adressen einschlägiger Unternehmen zu ersuchen oder sie selbst aus Adress- oder Telefonbüchern zu ermitteln. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes verstärkt gerade der Umstand, daß sich der dienstfrei gestellte Kläger außerhalb der Dienstzeit widerrechtlich Zutritt zu den Geschäftsräumen der Beklagten verschaffte und sich dort über eine Stunde lang an Geschäftsunterlagen zu schaffen machte und Rechnungen kopierte, den Eindruck einer schweren Interessenverletzung. Da der Kläger nicht mehr für die Beklagte tätig werden durfte, konnte er nicht mehr für die Interessen der Beklagten, sondern ausschließlich nur mehr für seine eigenen Zwecke handeln. Soweit sich der Kläger dadurch eine dauernde und sichernde Kenntnis von geschäftlichen Daten verschaffte, kann er sich nicht mehr auf sein vor der Dienstfreistellung erworbenes Wissen berufen (vgl ÖBl 1988, 13). Sein Verhalten war vielmehr, ohne daß auf die konkrete Schädigung der Beklagten durch die Herstellung der Kopien mit den Mitteln der Beklagten eingegangen zu werden braucht, nach Inhalt und Ausführung so schwerwiegend, daß die Beklagte ihre dienstlichen Interessen zu Recht als gefährdet ansehen durfte. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Entlassung ist auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, hätte der Kläger ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, seinen Nachfolger in der Filialleitung um Adressen einschlägiger Unternehmen zu ersuchen oder sie selbst aus Adress- oder Telefonbüchern zu ermitteln. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes verstärkt gerade der Umstand, daß sich der dienstfrei gestellte Kläger außerhalb der Dienstzeit widerrechtlich Zutritt zu den Geschäftsräumen der Beklagten verschaffte und sich dort über eine Stunde lang an Geschäftsunterlagen zu schaffen machte und Rechnungen kopierte, den Eindruck einer schweren Interessenverletzung. Da der Kläger nicht mehr für die Beklagte tätig werden durfte, konnte er nicht mehr für die Interessen der Beklagten, sondern ausschließlich nur mehr für seine eigenen Zwecke handeln. Soweit sich der Kläger dadurch eine dauernde und sichernde Kenntnis von geschäftlichen Daten verschaffte, kann er sich nicht mehr auf sein vor der Dienstfreistellung erworbenes Wissen berufen vergleiche ÖBl 1988, 13). Sein Verhalten war vielmehr, ohne daß auf die konkrete Schädigung der Beklagten durch die Herstellung der Kopien mit den Mitteln der Beklagten eingegangen zu werden braucht, nach Inhalt und Ausführung so schwerwiegend, daß die Beklagte ihre dienstlichen Interessen zu Recht als gefährdet ansehen durfte. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Entlassung ist auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Dem Kläger gebührt jedoch entgegen der Ansicht der Revisionswerberin eine Urlaubsabfindung, da gemäß § 10 Abs 2 UrlG allein die unberechtigte vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer durch Austritt ohne wichtigen Grund zum Verlust der Urlaubsabfindung führt. In allen anderen Fällen, sohin auch bei einer Entlassung des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund, bleibt der Anspruch auf Urlaubsabfindung gewahrt (vgl Klein-Martinek, Urlaubsrecht 125 f; Cerny, Urlaubsrecht4 127). Auf Grund dieser klaren gesetzlichen Regelung erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob diese unterschiedliche Rechtsfolge (vgl Tomandl, Die Vergütung nicht verbrauchten Urlaubs, ZAS 1987, 4) anderen Wertungen entspricht. Es mag sein, daß eine Reihe von Entlassungsgründen Arbeitgeberinteressen nicht weniger schwer verletzen als ein unbegründeter Austritt. Dem Arbeitgeber steht aber die auch auf betriebliche Notwendigkeiten gegründete Disposition über den Ausspruch der Entlassung zu (vgl Kuderna aaO 25 ff), während ihn ein unbegründeter Austritt des Arbeitnehmers vor vollendete Tatsachen stellt und ihn in betriebliche Schwierigkeiten bringen kann. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO begründet.Dem Kläger gebührt jedoch entgegen der Ansicht der Revisionswerberin eine Urlaubsabfindung, da gemäß Paragraph 10, Absatz 2, UrlG allein die unberechtigte vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer durch Austritt ohne wichtigen Grund zum Verlust der Urlaubsabfindung führt. In allen anderen Fällen, sohin auch bei einer Entlassung des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund, bleibt der Anspruch auf Urlaubsabfindung gewahrt vergleiche Klein-Martinek, Urlaubsrecht 125 f; Cerny, Urlaubsrecht4 127). Auf Grund dieser klaren gesetzlichen Regelung erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob diese unterschiedliche Rechtsfolge vergleiche Tomandl, Die Vergütung nicht verbrauchten Urlaubs, ZAS 1987, 4) anderen Wertungen entspricht. Es mag sein, daß eine Reihe von Entlassungsgründen Arbeitgeberinteressen nicht weniger schwer verletzen als ein unbegründeter Austritt. Dem Arbeitgeber steht aber die auch auf betriebliche Notwendigkeiten gegründete Disposition über den Ausspruch der Entlassung zu vergleiche Kuderna aaO 25 ff), während ihn ein unbegründeter Austritt des Arbeitnehmers vor vollendete Tatsachen stellt und ihn in betriebliche Schwierigkeiten bringen kann. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO begründet.