Rechtssatz RS0077320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077320
Entscheidungsdatum
10.05.1989
Rechtssatz
Allein die unberechtigte vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer durch Austritt ohne wichtigen Grund führt zum Verlust der Urlaubsabfindung. In allen anderen Fällen, sohin auch bei einer Entlassung des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund, bleibt der Anspruch auf Urlaubsabfindung gewahrt. Auf Grund dieser klaren gesetzlichen Regelung erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob diese unterschiedliche Rechtsfolge anderen Wertungen entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077320
Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBA00075_8900000_002