Rechtssatz RS0071300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071300
Entscheidungsdatum
29.04.2013
Norm
NWG §9 Abs4
NWG §11 Abs2
NWG §16 Abs6
Rechtssatz
Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt eine Sachbeurteilung nach allen verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten, deren amtswegige Wahrung nach den Verfahrensregelungen und Vollzugsklauseln der einzelnen Verwaltungsgesetze ihr selbst zugewiesen ist. Soweit sie nach ihrem Amtswissen den Verdacht hegt, die Belastung eines bestimmten, vom geltend gemachten Notwegeanspruch betroffenen Grundstückes könnte verwaltungsrechtliche Gesichtspunkte berühren, deren amtswegige Wahrnehmung nach den Verfahrensregelungen und den Vollzugsklauseln der einzelnen Verwaltungsgesetze anderen Behörde zugewiesen ist, hat sie diesen Behörden ungesäumt eine entsprechende Mitteilung zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071300
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19850214_OGH0002_0060OB00525_8500000_001