Rechtssatz RS0071303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071303
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Norm
NWG §9 Abs4
NWG §11 Abs2
NWG §16 Abs6
Rechtssatz
Das mit einem Notwegeantrag befasste Gericht genügt seinen Verpflichtungen zunächst dadurch, dass es gemäß § 11 Abs 2 NWG die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wegen der etwa in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten in Kenntnis setzt. Die Erklärung der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer anderen Verwaltungsbehörde ist für die zu fällende Gerichtsentscheidung nicht bindend.Das mit einem Notwegeantrag befasste Gericht genügt seinen Verpflichtungen zunächst dadurch, dass es gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NWG die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wegen der etwa in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten in Kenntnis setzt. Die Erklärung der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer anderen Verwaltungsbehörde ist für die zu fällende Gerichtsentscheidung nicht bindend.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 525/85
Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 525/85
- 7 Ob 66/06s
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 7 Ob 66/06s
- 1 Ob 53/13w
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 53/13w
Auch; nur: Die Erklärung der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer anderen Verwaltungsbehörde ist für die zu fällende Gerichtsentscheidung nicht bindend. (T1);
Beisatz: Das Vorliegen des Hindernisses öffentlicher Rücksichten iSd § 4 Abs 3 NWG ist im Notwegeverfahren vom Gericht selbständig zu beurteilen. (T2)
- 4 Ob 207/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
nur T1; Beisatz nur wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071303
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19850214_OGH0002_0060OB00525_8500000_002