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Rechtssatz RS0071390

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071390

Geschäftszahl

4Ob34/92

Entscheidungsdatum

26.05.1992

Norm

PatG 1970 §156 Abs3

Rechtssatz

Die Nichtigkeit ist nur dann offenbar zu verneinen, wenn die Haltlosigkeit des Nichtigkeitseinwandes - in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht - klar auf der Hand liegt, so daß dies auch vom Gericht ohne weiteres als Vorfrage selbständig beurteilt werden kann. Der Auffassung, ein solcher Fall liege schon dann vor, wenn die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit bereits Gegenstand des Eintragungsverfahrens gewesen und dort verneint wurde, steht schon der Umstand entgegen, daß ein Anfechtungsverfahren gemäß Paragraphen 112, ff PatG in jedem Fall eine bereits erfolgte Patenterteilung voraussetzt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 34/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 4 Ob 34/92
    Veröff: ÖBl 1992,100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071390

Dokumentnummer

JJR_19920526_OGH0002_0040OB00034_9200000_001