Der Revisionsrekurs ist schon im Hinblick auf den gemäß § 527 Abs 2 ZPO beigesetzten Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, zumal die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO vorliegen und hier auch der Rechtsmittelausschluß des § 192 Abs 2 ZPO nicht zum Tragen kommt, weil die Unterbrechung des Verletzungsstreites gemäß § 156 Abs 3 PatG nicht in das Ermessen des Gerichtes gestellt ist (SZ 60/76 mwN; 4 Ob 52, 55/88); der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist schon im Hinblick auf den gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO beigesetzten Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, zumal die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegen und hier auch der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO nicht zum Tragen kommt, weil die Unterbrechung des Verletzungsstreites gemäß Paragraph 156, Absatz 3, PatG nicht in das Ermessen des Gerichtes gestellt ist (SZ 60/76 mwN; 4 Ob 52, 55/88); der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Gemäß § 156 Abs 1 PatG kann die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes, auf das die Verletzungsklage gestützt wird, (nur) vorbehaltlich des Abs 3 vom Gericht als Vorfrage selbständig beurteilt werden. Hier hat die Beklagte nachgewiesen, daß zum Zeitpunkt des von ihr im Verletzungsstreit erhobenen Nichtigkeitseinwandes ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig war; das Erstgericht hatte daher gemäß § 156 Abs 3 PatG idF der PatRNov 1984 zu unterbrechen, "sofern die Nichtigkeit nicht offenbar zu verneinen" ist. Letzteres ist aber nur dann der Fall, wenn die Haltlosigkeit des Nichtigkeitseinwandes - in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht - klar auf der Hand liegt, so daß dies auch vom Gericht ohne weiteres als Vorfrage selbständig beurteilt werden kann. Der Auffassung des Rekursgerichtes, ein solcher Fall liege schon dann vor, wenn die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit bereits Gegenstand des Eintragungsverfahrens gewesen und dort verneint wurde, steht schon der Umstand entgegen, daß ein Anfechtungsverfahren gemäß §§ 112 ff PatG in jedem Fall eine bereits erfolgte Patenterteilung voraussetzt; ein Patent kann daher auch auf Grund solcher Tatsachen für nichtig erklärt werden, die im Patenterteilungsverfahren bereits geprüft und dort weder als neuheitsschädlich noch als zum Stand der Technik gehörend erkannt wurden (vgl PBl 1907, 77). Das folgt schon daraus, daß der Beschluß über die Patenterteilung zwar formell rechtskräftig wird, das Schutzrecht aber dennoch während der gesamten Dauer seines Bestehens aus den im Gesetz genannten Gründen (§ 48 PatG) in einem kontradiktorischen Verfahren angefochten werden kann (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 861). Die Entscheidungen der Technischen Abteilung des Patentamtes im Einspruchsverfahren (§§ 102 ff PatG) und diejenigen der Beschwerdeabteilung (§ 108 PatG) sind auch keine schriftlichen Gutachten über den Stand der Technik im Sinne des § 57 a (§ 111 a) PatG.Gemäß Paragraph 156, Absatz eins, PatG kann die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes, auf das die Verletzungsklage gestützt wird, (nur) vorbehaltlich des Absatz 3, vom Gericht als Vorfrage selbständig beurteilt werden. Hier hat die Beklagte nachgewiesen, daß zum Zeitpunkt des von ihr im Verletzungsstreit erhobenen Nichtigkeitseinwandes ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig war; das Erstgericht hatte daher gemäß Paragraph 156, Absatz 3, PatG in der Fassung der PatRNov 1984 zu unterbrechen, "sofern die Nichtigkeit nicht offenbar zu verneinen" ist. Letzteres ist aber nur dann der Fall, wenn die Haltlosigkeit des Nichtigkeitseinwandes - in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht - klar auf der Hand liegt, so daß dies auch vom Gericht ohne weiteres als Vorfrage selbständig beurteilt werden kann. Der Auffassung des Rekursgerichtes, ein solcher Fall liege schon dann vor, wenn die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit bereits Gegenstand des Eintragungsverfahrens gewesen und dort verneint wurde, steht schon der Umstand entgegen, daß ein Anfechtungsverfahren gemäß Paragraphen 112, ff PatG in jedem Fall eine bereits erfolgte Patenterteilung voraussetzt; ein Patent kann daher auch auf Grund solcher Tatsachen für nichtig erklärt werden, die im Patenterteilungsverfahren bereits geprüft und dort weder als neuheitsschädlich noch als zum Stand der Technik gehörend erkannt wurden vergleiche PBl 1907, 77). Das folgt schon daraus, daß der Beschluß über die Patenterteilung zwar formell rechtskräftig wird, das Schutzrecht aber dennoch während der gesamten Dauer seines Bestehens aus den im Gesetz genannten Gründen (Paragraph 48, PatG) in einem kontradiktorischen Verfahren angefochten werden kann (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 861). Die Entscheidungen der Technischen Abteilung des Patentamtes im Einspruchsverfahren (Paragraphen 102, ff PatG) und diejenigen der Beschwerdeabteilung (Paragraph 108, PatG) sind auch keine schriftlichen Gutachten über den Stand der Technik im Sinne des Paragraph 57, a (Paragraph 111, a) PatG.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Einwand der Nichtigkeit des Patentes der Klägerin darauf gestützt, daß ihm unter Berücksichtigung des bekannten Standes der Technik die erforderliche Erfindungshöhe fehle, seien doch die verbleibenden Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruches 1 aus der AT-PS 201 914 bekannt und demnach die Kombination der beiden Merkmalsgruppen für den Fachmann naheliegend. Sie hat auch gar nicht bestritten, daß dieser Einwand im wesentlichen schon Gegenstand des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens war, was sich im übrigen auch schon dem unstrittigen Inhalt der vorgelegten Urkunden unschwer entnehmen läßt. Da sich aber die Erfindungshöhe am Stand der Technik, also an dem Fachwissen, über das der "Durchschnittsfachmann" auf dem betreffenden Gebiet verfügt (ÖBl 1972, 58), orientiert, ist die Beurteilung, ob sich das eingetragene Patent für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 1 Abs 1 PatG), in erster Linie von einer Tatfrage abhängig, deren selbständige Beurteilung als Vorfrage sich aber dem Gericht im Verletzungsstreit schon mangels entsprechenden Fachwissens regelmäßig entziehen wird. Nichts anderes hat aber das Erstgericht auch zum Ausdruck gebracht, wenn es darauf hingewiesen hat, daß die Nichtigkeit des Patents der Klägerin weder nach dem Parteienvorbringen noch an Hand des Akteninhaltes offenbar zu verneinen sei. Da somit der Ausnahmetatbestand des § 156 Abs 3 PatG nicht vorliegt, hatte die dort für alle anderen Fälle zwingend vorgeschriebene Unterbrechung des Verletzungsstreites Platz zu greifen.Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Einwand der Nichtigkeit des Patentes der Klägerin darauf gestützt, daß ihm unter Berücksichtigung des bekannten Standes der Technik die erforderliche Erfindungshöhe fehle, seien doch die verbleibenden Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruches 1 aus der AT-PS 201 914 bekannt und demnach die Kombination der beiden Merkmalsgruppen für den Fachmann naheliegend. Sie hat auch gar nicht bestritten, daß dieser Einwand im wesentlichen schon Gegenstand des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens war, was sich im übrigen auch schon dem unstrittigen Inhalt der vorgelegten Urkunden unschwer entnehmen läßt. Da sich aber die Erfindungshöhe am Stand der Technik, also an dem Fachwissen, über das der "Durchschnittsfachmann" auf dem betreffenden Gebiet verfügt (ÖBl 1972, 58), orientiert, ist die Beurteilung, ob sich das eingetragene Patent für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (Paragraph eins, Absatz eins, PatG), in erster Linie von einer Tatfrage abhängig, deren selbständige Beurteilung als Vorfrage sich aber dem Gericht im Verletzungsstreit schon mangels entsprechenden Fachwissens regelmäßig entziehen wird. Nichts anderes hat aber das Erstgericht auch zum Ausdruck gebracht, wenn es darauf hingewiesen hat, daß die Nichtigkeit des Patents der Klägerin weder nach dem Parteienvorbringen noch an Hand des Akteninhaltes offenbar zu verneinen sei. Da somit der Ausnahmetatbestand des Paragraph 156, Absatz 3, PatG nicht vorliegt, hatte die dort für alle anderen Fälle zwingend vorgeschriebene Unterbrechung des Verletzungsstreites Platz zu greifen.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.